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Erhöhung der Umsatzfreigrenze

Vereine genießen eine Reihe von Vorteilen für ihre Arbeit. Sie zu nutzen, ist dennoch nicht immer einfach. Der Bundesrat will mit der Änderung eines Freibetrags ein wenig Erleichterung schaffen.

Der Bundesrat hat sich für die Erhöhung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro auf 45.000 Euro für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgesprochen. Wie wir in „Tiefgang“ bereits Mitte August 2018 [1] berichteten, kam die Initiative vom Bundesland Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen Bundesländern und wurde als Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Da gemeinnützige Vereine eine Reihe an steuerlichen Vorteilen haben, so auch eine Freigrenze bei der Besteuerung der Einnahmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, soll hier eine weitere Vereinfachung entstehen.

Wenn ehrenamtliche Vereine lediglich geringe Umsätze erzielen, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Die zuletzt vor zehn Jahren erhöhte Freigrenze ist ein wichtiges Instrument, um Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Mit der Initiative des Bundesrates soll die Besteuerungsgrenze von aktuell 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat sieht die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei. Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Hinweis: Die Chancen auf die Umsetzung stehen gut. Eventuell gilt der neue Freibetrag dann schon ab 2019.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 354 (15/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de [2].

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