Vereins-Ratgeber warnt vor gutgemeinten Zuwendungsbestätigungen:

Spende auf den Namen eines Dritten?

Da kann die Spende noch so honorig sein: auf den Spende kommt es an: (Foto: Pixabay / PublicDomainPictures

Nicht selten wird an Vereine die Bitte herangetragen, die Spendenbescheinigung auf jemanden anders auszustellen als den Spender. Da ist Vorsicht geboten.

Oft wird das aus steuerlichen Erwägungen gemacht: Beim Spender ist evtl. kein Steuerabzug möglich, weil er kein oder ein zu niedriges Einkommen hat. Dann taucht nicht selten die Überlegung auf, die Spendenbescheinigung jemanden zugute kommen zu lassen, der einen nennenswerten steuerlichen Vorteil davon hat. Gelegentlich sammelt jemand Kleinspenden und reicht sie dann an die gemeinnützige Einrichtung weiter. Nebenbei will er den Spendenabzug für die gesamte Summe nutzen, der ihm tatsächlich aber nicht zusteht. Grundsätzlich kann ein Spender nur eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) erhalten, wenn die Spende aus seinem eigenen Vermögen stammt.

Will der Spender eine Bestätigung auf einen anderen Namen ausgestellt bekommen, sollte der Verein vorsichtig sein.

Keine Spende ohne Vermögensabfluss

Bei Spenden gilt der Grundsatz: „Keine Spende ohne Vermögensabfluss“. Die gespendeten Geld oder Sachmittel müssen sich also im Eigentum des Spenders befinden oder er muss einen rechtlichen Anspruch auf sie haben. Steht das in Frage, darf der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Stellt der Verein wissentlich eine Zuwendungsbestätigung auf einen falschen Namen aus, kann er vom Finanzamt für die entgangene Steuer pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrages in Haftung genommen werden. Hier greift die sogenannte Ausstellerhaftung, die aber nur die Empfängerorganisation betrifft. Ein Durchgriff auf den gesetzlichen Vertreter (Vorstand) ist hier nicht möglich. Voraussetzung für die Spendenhaftung ist, dass der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das tut er in jedem Fall dann, wenn er weiß, dass die Spende nicht tatsächlich aus dem Vermögen der Person kommt, auf die die Bestätigung ausgestellt wird. Liegen diese Haftungsvoraussetzungen nicht vor, kann sich das Finanzamt nur an den Steuerpflichtigen, der den Spendenabzug zu Unrecht in Anspruch nimmt, halten, nicht aber an dem Spendenempfänger.

Keine grundsätzliche Prüfpflicht des Spendenempfängers

Eine grundsätzliche Prüfpflicht des Vereins gibt es aber nicht. Das wäre zum einen kaum praktikabel, zum anderen darf er mit Verweis auf § 1006 BGB davon ausgehen, dass der Besitzer der gespendeten Mittel auch Eigentümer ist. Regelmäßig fehlt es also an einem fahrlässigen Verhalten, weil es nicht zur „verkehrsüblichen Sorgfalt“ gehört, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Der Verein muss das also nur dann prüfen, wenn es klare Hinweise gibt, dass der vermeintliche Spender nicht auch Eigentümer ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de

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