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„Fürs Protokoll“

Die deutsche Vereinsmeierei ist berühmt die der Schweizer Käse. Aber so schön man über sie lästern kann, so sinnig ist manche Regelung. So auch das Protokoll.

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Pfeffer

Die Verantwortung für das Protokoll hat in erster Linie der Versammlungsleiter. Änderungen des Protokolls Änderungen des Protokolls sind nur mit Zustimmung aller Unterzeichner möglich. Die Änderung wird gesondert vermerkt und unterschrieben. Mitglieder haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls, wenn die Satzung das nicht vorsieht.

Einsicht ins Protokoll Enthält die Satzung keine einschlägigen Regelungen, besteht für einzelne Mitglieder ein Recht zur Einsichtnahme ins Protokoll nur bei berechtigtem Interesse. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Anfertigung von Abschriften. Die Herausgabe oder gar Zusendung von Kopien kann ein Mitglied ohne entsprechende Satzungsvorschrift aber nicht verlangen. In jedem Fall einsehen dürfen Mitglieder aber Abschriften des Protokolls, die für Anmeldungen beim Vereinsregister eingereicht werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 344 (5/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de [1].

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