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Hausverbot für Vereinsmitglieder?

Obwohl im Verein vereint, kann es auch dort zu harten Auseinandersetzungen kommen.

Beim Vereins- und Stiftungszentrum heißt es dazu: 

„Zwar ziehen idealerweise alle Vereinsmitglieder am selben Strang, doch kann es selbst beim harmonischsten Miteinander zur ein oder anderen Meinungsverschiedenheit kommen. Im Zweifel geht man sich dann solange aus dem Weg, bis sich die Lage wieder entspannt hat. Soll die notwendige „Distanz“ allerdings durch die Verhängung eines Hausverbotes hergestellt werden, sollte man im Hinterkopf behalten, dass einen der hieraus erwachsende Unmut durchaus auch vor Gericht führen kann. So geschehen in einem Fall, über den das Landgericht (LG) Köln zu entscheiden hatte (Urteil vom 28.11.2018, Az. 4 O 457/16). Nachdem sich die Lage innerhalb eines Vereins immer mehr zugespitzt hatte, wurde gegenüber einem unliebsamen Mitglied schlussendlich ein Hausverbot ausgesprochen. So einfach funktionierte die Streitbeilegung dann allerdings doch nicht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich das Mitglied eines Tierschutzvereins wiederholt beim Vorstand über die Zustände im Tierheim beschwert und die Eignung der Geschäftsführerin des Vereins in Frage gestellt. Auch Tierschutzbund, Bürgermeister, Finanzamt und Berufsgenossenschaft wurden vom Vereinsmitglied über die (subjektiven) Missstände informiert. Das ging dem Verein zu weit und infolgedessen sprach er eine Kündigung sowie ein Hausverbot aus. Die Kündigung wurde zwar zurückgenommen, aber das Hausverbot blieb bestehen. Das Vereinsmitglied ging gegen selbiges auf dem Klageweg vor – mit Erfolg!

Das LG Köln entschied, dass dem Vereinsmitglied während der Öffnungszeiten wieder Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Dieser Entscheidung legte das Gericht die Auffassung zugrunde, dass es im Zusammenhang mit dem Hausverbot an einem erforderlichen sachlichen Grund fehle. Die Satzung enthält zumindest keine Bestimmung, auf deren Grundlage einzelnen Mitgliedern die Nutzung der Vereinsräumlichkeiten unter bestimmten Gründen versagt werden kann. Auch eine freie Ausübung des Hausrechts ist in diesem Fall nicht möglich, da der Verein vertraglich dazu verpflichtet ist, dem Mitglied Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Diese vertragliche Pflicht ergibt sich aus der Vereinsmitgliedschaft. Unliebsamen Äußerungen des Mitgliedes kann durch die Ausübung des Hausrechts jedenfalls nicht entgegengewirkt werden.

Auch das seitens des Vereins im Rechtsstreit vorgetragene „vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Das Gericht: „Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen, sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein könnten, die angezeigten Missstände zu überprüfen und ggf. dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen habe, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden.“

Quelle: vereine-stiftungen.de [1]

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