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Jetzt aber zügig!

Gemeinnützige Organisationen unterstehen der steuerrechtlichen „Abgabenordnung“ und manchmal muss man zusehen, dass man noch schnell Geld los wird statt zu bunkern. Hier ein paar Tipps …

Das „Haus des Stiftens“ teilt dazu mit:

„Das Jahresende naht – „zeitnahe Mittelverwendung“ ist das Gebot der Stunde. Haben Sie vorgesorgt und alle Einnahmen in der vorgeschriebenen Frist eingesetzt? Wenn nicht, können Sie noch bis zum Jahresende handeln! Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung besagt, dass alle Einnahmen einer gemeinnützigen Organisation bis zum Ende des übernächsten Jahres nach dem Geldzufluss verwendet werden müssen, und zwar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke. Wir erklären die Gesetzeslage. Und geben ein paar Tipps, was jetzt zu tun ist.

GESETZESLAGE

Die zeitnahe Mittelverwendung ist nicht etwa als Empfehlung formuliert, vielmehr ist es eine verbindliche Anweisung. Festgelegt ist sie in der Abgabenordnung, kurz AO, dem elementaren Gesetz des deutschen Steuerrechts, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Sie gilt für gemeinnützige Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform, für einen Verein also genauso wie für eine Stiftung oder eine gGmbH.

WELCHE FRIST?

Zum Jahresende 2018 geht es um Ihre Einnahmen aus dem Kalenderjahr 2016. Dabei ist es egal, ob Sie diese im Januar, im Juli oder im Dezember 2016 erhalten haben.

WELCHE MITTEL?

Es geht um alle Einnahmen, beispielsweise Spenden, Wertpapiererträge, Zinsen, Mieteinnahmen oder Veräußerungserlöse. Mit folgenden Ausnahmen:

Erbschaften

Zuwendung zum Zweck der Vermögensaufstockung oder aufgrund eines Aufrufs für Zustiftungen, bei dem bekannt ist, dass die Mittel der Vermögensaufstockung dienen

Sachzuwendungen wie Grundstücke oder Gebäude, die naturgemäß zum Vermögen gehören

HINTERGRUND

Gemeinnützige Organisationen kommen in den Genuss von steuerlichen Privilegien, die bis hin zur vollständigen Steuerbefreiung reichen. Die Spenden ihrer Förderer führen ebenfalls zu Steuerminderungen. Mit diesen Steuervergünstigungen möchte der Staat gemeinnütziges Engagement fördern – unter der Voraussetzung, dass die Mittel zum Wohle der Allgemeinheit eingesetzt werden. Die Mittel über Jahre hinaus anzuhäufen, ist hingegen nicht im Sinne des Staates. Die Mittel sollen nicht nutzlos irgendwo parken, sondern sie sollen etwas bewirken.

WAS KANN PASSIEREN?

Im Rahmen Ihrer Steuererklärung prüft Ihr zuständiges Finanzamt regelmäßig die korrekte zeitnahe Mittelverwendung. Sollten Sie Ihre verfügbaren Mittel nicht zeitnah einsetzen und im sogenannten Mittelvortrag über mehr als drei Kalenderjahre vortragen, wird die Finanzverwaltung Sie auffordern, sich über die geplante Verwendung der angesammelten Mittel zu äußern. Sollten Sie Ihre Erträge auch weiterhin nicht fristgerecht ausschütten und einen zu hohen Mittelvortrag einstellen, droht Ihnen der Verlust der Gemeinnützigkeit.

JETZT HANDELN

Zunächst prüfen Sie über Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung die Höhe der Erträge, die im Jahr 2016 für Ihre Organisation eingenommen wurden. Parallel stimmen Sie in den Folgejahren Ihre Ausschüttungen dazu ab. Sehr gut darstellen lässt sich dies mit einer Mittelverwendungsrechnung, in der die Verwendung der überschüssigen Mittel dargestellt ist.

Sie haben nun folgende Möglichkeiten, die offenen Mittel einzusetzen – nur muss es schnell gehen und noch vor Jahresende passieren.

VERWENDUNG FÜR SATZUNGSGEMÄSSEN ZWECK

Vielleicht haben Sie tatsächlich weniger Mittel zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes ausgegeben als erforderlich. Dann wäre jetzt der Zeitpunkt, es nachzuholen und satzungsgemäß tätig zu werden.

RÜCKLAGEN BILDEN

Für geplante außergewöhnliche Ausgaben oder Projektvorhaben dürfen und müssen auch gemeinnützige Organisationen Rücklagen bilden.

Freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Eine freie Rücklage ist ein wichtiges Instrument für jede gemeinnützige Organisation und sollte voll ausgeschöpft werden. Sie kann unbefristet beibehalten oder auch zeitlich beliebig aufgelöst werden. Bis zu einem Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und zusätzlich bis zu zehn Prozent der sonstigen, zeitnah zu verwendenden Mittel. Falls Sie den jährlichen Höchstbetrag in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie dies in den beiden Folgejahren nachholen.

Zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Zweckgebundene Rücklagen dienen der Finanzierung eines ganz konkreten zukünftigen Vorhabens, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, zum Beispiel Bauvorhaben oder umfangreiche operative Projekte.“

Quelle: hausdesstiftens.org [1]

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