Hilfspakete während der Corona-Krise

Bund und Länder unterstützen Vereine

Foto: PublicDomainPictures / Pixabay

Unter dem Titel „Schutzschild für Deutschland“ unterstützt der Bund Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen mit Zuschüssen, Darlehen und über eigene Fonds. Auch gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt.

 Hier wird jedoch vorausgesetzt, dass diese wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Das gilt grundsätzlich auch für Einrichtungen, die bisher öffentliche Zuschüsse erhalten haben, wie beispielsweise private soziale Einrichtungen oder Kindertagesstätten. Somit können auch Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten Unterstützung beantragen. Ein Verein ist allerdings dann nicht antragsberechtigt, wenn er sich überwiegend über Mitgliedsbeiträge finanziert und der wirtschaftlichen Tätigkeit auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Vereins nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Die Unterstützung durch den Bund leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten oder ein Geschäftsführergehalt sind hingegen nicht förderfähig.

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Antragsteller müssen Angaben zu ihrer Identität machen, insbesondere ihre Steuernummer oder – soweit vorhanden – ihre Steuer-ID angeben und ihre Antragsberechtigung insgesamt darlegen. Sie müssen die bestehende Existenzbedrohung aufgrund der Corona-Krise zunächst glaubhaft versichern und die Höhe des voraussichtlichen Liquiditätsengpasses, für den Soforthilfe beantragt wird, angeben. Die Soforthilfe kann nicht beantragt werden, wenn bereits am 31.12.2019 finanzielle Schwierigkeiten bestanden haben. Die Soforthilfe des Bundes kann bis zum 31.05.2020 beantragt werden.

Darüber hinaus weist das Bundesministerium der Finanzen darauf hin, dass alle steuerbegünstigten Körperschaften Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen durchführen können. Die Finanzämter werden es nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2020 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck eingeworben, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ enthalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuerbegünstigte Körperschaft die Spenden nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke einsetzt. D. h. aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind beispielsweise nicht begünstigt. Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona-Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion eingeworbenen Spenden an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.

Weitere Informationen zum „Schutzschild für Deutschland“ finden Sie hier: www.bundesfinanzministerium.de

Nicht nur der Bund, sondern auch die Länder haben Förderprogramme initiiert. Einen Überblick über die einzelnen Hilfsprogramme mit Verlinkungen zu weiterführenden Hinweisen finden Sie hier: corona-hilfe-der-bundeslaender

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum e.V.

 

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