Vereinssitzung beim Kontaktverbot

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Stiftungen und Vereine haben derzeit das Problem, dass Mitgliederversammlungen oder auch Sitzungen des Vorstandes aufgrund der Corona-Krise nicht mehr physisch abgehalten werden können.

Das Vereinsrecht, welches durch Verweis auch für Stiftungen gilt, sieht grundsätzlich die persönliche Anwesenheit der Mitglieder oder Vorstände bei Versammlungen vor, wenn die Satzung nichts anderes geregelt hat. In den meisten Satzungen gibt es hierzu derzeit keine Ausführungen.

Können Sitzungen nicht stattfinden, können nach aktueller Rechtslage wichtige Entscheidungen wie beispielsweise die Neubesetzung oder Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder nicht getroffen werden. Für die Durchführung einer „virtuellen“ Versammlung oder eine Entscheidung im Umlaufbeschluss bedarf es der einstimmigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder bzw., was einfacher sein sollte, aller Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung.

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bringt an dieser Stelle Erleichterungen für Stiftungen und Vereine, damit diese auch ohne physische Versammlungen handlungsfähig bleiben können. Im Einzelnen gelten die folgenden Regelungen:

  • 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Quelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

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