Corona:

Finanzielle Unterstützung bei Minijobs

Typisch bei Minijobs: man darf es alleine Ausputzen (Foto: Lutz Krüger / Pixabay)

Gerade in vielen Kulturvereinen und –betrieben werden unzählige Mini-Jobber*innen beschäftigt. Auch für sie gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen. Es gibt aber auch Unterstützung.

Für Minijober*innen gelten ebenso die üblichen Arbeitsrechtsbestimmungen wie in anderen Bereichen. Das gilt für Urlaubs- und Kündigungszeiten ebenso wie für Lohnfortzahlungen. Auch eine fristlose Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht rechtens. Kurzarbeitergeld aber ist ausgeschlossen, da es die Zahlung in die Arbeitslosenversicherung voraussetzt. Die ist aber bie Minijobs nicht gegeben.

Wie die Minijob-Zentrale erklärt, gibt es aber auch Unterstützung für die Minijob-Arbeitgeber*innen:

„Auch Arbeitgeber von Minijobbern leiden unter den Folgen der Corona-Pandemie. Zur Stabilisierung der Wirtschaft hat die Bundesregierung Hilfspakete auf den Weg gebracht, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanzielle Unterstützung bieten. In unserem Blog informieren wir darüber, ob Überbrückungshilfen auch für Minijob-Arbeitgeber gelten und welche Fördermaßnahmen es sonst noch gibt.

Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie droht vielen Betrieben die teilweise oder komplette Schließung. Kleine und mittelständische Unternehmen werden in den Monaten Juni bis August 2020 durch Liquiditätshilfen unterstützt. Diese Überbrückungshilfen können auch Arbeitgeber von Minijobbern in Anspruch nehmen.

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, können eine Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie infolge der Corona-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Von einem vollständigen oder zu wesentlichen Teilen eingestellten Geschäftsbetrieb spricht man, wenn der Umsatz des Unternehmens in den Monaten April und Mai 2020 zu mindestens 60 Prozent geringer ist als in den Monaten April und Mai 2019.

Minijob-Arbeitgeber können Personalaufwendungen geltend machen

Arbeitgeber haben für Minijobber – anders als für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daher können sie für Minijobber in den Monaten Juni bis August 2020 durch die Überbrückungshilfe Personalaufwendungen geltend machen. Die Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten gefördert.

Förderfähige Fixkosten sind beispielsweise Grundsteuern, Mieten, Pachten oder Kosten für Auszubildende. Eine abschließende Auflistung der förderfähigen Fixkosten hat das Bundesministerium der Finanzen zusammengestellt.

Höhe der Überbrückungshilfe abhängig von der Höhe der betrieblichen Fixkosten

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den oben genannten förderfähigen betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Weitere Informationen zur Berechnung der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Bundesweite Antragsplattform für die Überbrückungshilfe

Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis zum 31. August 2020 bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu stellen. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien und den Bundesländern eine bundesweite Antragsplattform erstellt. Dort sind auch weitere Informationen zur Überbrückungshilfe zu finden.

Arbeitgeber müssen den Antrag in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Diese können sich online registrieren, den Antrag stellen, Unterlagen einreichen und sich jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

Die Auszahlung des Betrags erfolgt spätestens bis zum 30. November 2020.

Weitere Fördermaßnahmen des Bundes

Die Bundesregierung hat außerdem am 3. Juni 2020 das umfangreiche Konjunktur- und Zukunftspaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ beschlossen. Dieses Paket beinhaltet viele weitere Fördermaßnahmen, zum Beispiel den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Soforthilfen oder Kredite für Arbeitgeber.

Die Bundessteuerberaterkammer informiert ausführlich über diese Fördermaßnahmen des Bundes in ihrem „BStBK-Katalog zum Konjunkturpaket“.“

Quelle: minijob-zentrale.de

 

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