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„Kultur ist Lebensmittel unserer Demokratie“

Deutschlands Kulturleben erlebte einen nie dagewesenen Shutdown. Nun geht es  an den Wiederaufbau und die Kulturstaatsministerin stellt 10 Mio. Euro bereit.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt aus dem Kulturetat zehn Millionen Euro für ein Sofortprogramm NEUSTART zur Verfügung, mit dem Corona-bedingte Umbaumaßnahmen in Kultureinrichtungen finanziert werden können. Das soll helfen, kleineren und mittleren Kultureinrichtungen in Deutschland die rasche Wiedereröffnung nach der Pandemie-bedingten Schließung zu ermöglichen.

„Kultur stärkt gerade in diesen Zeiten gesellschaftlichen Zusammenhalt und Teilhabe“, sagte Grütters. „Kultur ist Lebensmittel für unsere Demokratie. Die Wiedereröffnung von Museen und Gedenkstätten z.B. wäre ein wichtiger, nächster Schritt zur Sicherung der kulturellen Grundversorgung.“ Monika Grütters erklärte weiter: „Mir ist bewusst, dass unsere Kultureinrichtungen – und ihr Publikum – sehnsüchtig darauf warten, ihre ‚Pforten‘ nach der Corona-bedingten Schließung wieder öffnen zu können. Aktuell haben die Museen unter dem Dach des Museumsbundes sehr vernünftige und verantwortungsvolle Vorschläge entwickelt, wie sich Zugang und Gesundheitsschutz miteinander verbinden lassen. Kultureinrichtungen bereiten sich intensiv auf den Neustart vor. Das wollen wir unterstützen.“

Zur Unterstützung von Kultureinrichtungen bei Umbauten und Ausstattungsmaßnamen zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei einer Wiedereröffnung stellt die BKM 2020 bis zu zehn Millionen Euro Fördermittel zur Verfügung. Gefördert werden Investitionen zwischen 10.000 und 50.000 Euro. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten ebenso wie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser.

Der Deutsche Museumsbund und die Landesmuseumsbünde hatten Empfehlungen gegeben, wie die Einrichtungen Zugang und Gesundheitsschutz miteinander vereinbaren können. Neben einer Begrenzung der Besucherzahlen, Abstandsregelungen und Schutzmasken sind dabei Online-Ticketing und Zeitfenster, erhöhte Reinigungsintervalle und besondere Schutzmaßnahmen im Eingangsbereich vorgesehen.

Grütters plädierte dafür, im Falle weiterer Lockerungen jetzt Kultureinrichtungen wie Museen und Gedenkstätten in den Blick zu nehmen. „Weiterhin gilt aber: Die Gesundheit der Besucher und Mitarbeiter hat Priorität“, sagte die Kulturstaatsministerin.

Die Antragsstellung ist ab dem 6. Mai möglich. Alle Informationen dazu erscheinen in den nächsten Tagen auf der Website des Bundesverbandes www.soziokultur.de und auf der Website der Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien. Vorab sind die Fördergrundsätze und das Antragsformular einsehbar.

Die Fördergrundsätze en detail:

„NEUSTART. Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen“

(Stand 30.04.2020)

1.) Förderziel und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Rechtsträger bedeutsamer, öffentlich zugänglicher, gemeinnütziger oder staatlicher und kommunaler Kultureinrichtungen, insbesondere kleine und mittelgroße

Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße

Nicht berücksichtigt werden:

2.) Gegenstand der Förderung

Die Förderung laufender Kosten, zusätzlicher Personalkosten, Immobilienerwerb und Folgekosten ist ausgeschlossen.

Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die i.R.d. staatlichen Hilfs- oder Fördermaßnahmen des Bundes oder der Länder zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.

Soweit für eine Maßnahme neben der Förderung aus diesem Programm auch Fördermittel aus anderen – nicht im Zusammenhang mit Covid-19 stehenden – Programmen des Bundesin Anspruch genommen werden sollen, muss sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sind.

3.) Finanzierung

4.) Verfahren

5.) Allgemeine Bestimmungen

Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes“ werden Bestandteil der Bewilligung (www.bva.bund.de › ZMV › nebenbestimmungen_anbest_p_2019).

Mit den Vorhaben darf vor Antragstellung und bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheids grds. nicht begonnen worden sein. Der Förderantrag kann mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn verbunden werden. Als Vorhabenbeginn ist grds. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar.

Insbesondere werden keine Einrichtungen gefördert, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Dieses Sofortprogramm ist gemäß Art. 53 AGVO von der Notifizierungspflicht durch die EU-Kommission freigestellt (beantragt), sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.) Geltungsdauer

Diese Fördergrundsätze gelten ab deren Veröffentlichung bis zum 31.12.2020.

Fortlaufende Informationen, nötige Formulare sowie Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ) finden Sie auf: www.kulturstaatsministerin.de [1]; www.soziokultur.de [2]; www.neustartkultur.de [3] (die Programm-Website erscheint in Kürze)

Im Übrigen können Sie sich bei Fragen hierhin wenden: info@neustartkultur.de“ [4]

Quelle: www.soziokultur.de [5]

 

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