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Mitglieder müssen Satzung kennen

Unwissenheit schützt nicht. Das gilt auch im Vereinsleben, wie jetzt ein Fall vor Gericht zeigt.

Auf ein Landgerichtsurteil aus Frankfurt a.M.  weist das Portal des Vereins- und Stiftungszentrums hin. Auch wenn der Fall sicher Seltenheitsgrad hat, zeigt er dich auch, wie wichtig es sein kann, seiner eigenen Informationspflicht nachzukommen.

In dem Hinweis heißt es:

„Dass Unwissenheit nicht vor satzungsmäßigen Verpflichtungen schützt, wurde durch ein Urteil des Landgerichtes (LG) Frankfurt am Main deutlich (Urteil vom 27.04.2018, Az. 2-30 O 238/17). Konkret ging es darum, dass das Mitglied eines Aufsichtsrates, welches gleichzeitig auch Gewerkschaftsmitglied war, einen Teil der Einnahmen aus seiner Aufsichtsratstätigkeit an die Gewerkschaft abzuführen hatte. Obwohl diese Verpflichtung in der Satzung sowie in einer hierauf bezugnehmenden Richtlinie geregelt war, wurde die Abführung des fälligen Betrages seitens des Mitgliedes verweigert. Begründet wurde dies damit, die entsprechende Satzungsregelung sei unbekannt gewesen und auch zum Zeitpunkt des Beitritts sei keine Ausfertigung der Satzung übergeben worden. Die Gewerkschaft klagte schlussendlich auf Zahlung des Betrages und der Fall musste richterlich entschieden werden.

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Satzungsregelung und verurteilte das Mitglied zur Zahlung des geschuldeten Beitrages. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass es ohne Bedeutung ist, ob Kenntnis von der Abführungspflicht bestand oder nicht. Denn im Ergebnis ist die Unkenntnis auf ein Versäumnis des Mitgliedes zurückzuführen. Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main gehört es zum Allgemeinwissen, „dass man sich bei dem Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft. Schließlich wird man auch als einfaches Mitglied regelmäßig auf die Binnenstruktur und die Rechte und Pflichten der Mitglieder hingewiesen, etwa wenn die Mitgliedsbeiträge fällig sind oder wenn Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Wahlen und weiteren Tagesordnungspunkten zugehen.“ Allein beim Mitglied liegt das Risiko, sich nicht selbstständig über die entsprechend geltenden Mitgliedschaftspflichten informiert zu haben. Die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft entfallen hierdurch jedenfalls nicht.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, Kenntnis über die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu haben. Grundsätzlich ist es daher ratsam, die entsprechenden Regelungswerke anzufordern und sorgfältig zu studieren.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum [1]

 

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