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Müssen Vereine jeden aufnehmen?

Vereine leben von ihren Mitgliedern. Aber müssen sie deswegen auch jeden aufnehmen?!?

Das Vereins- und Stiftungszentrum [1] hat sich der Sache angenommen und informiert:

„Ohne Mitglieder funktioniert kein Verein. Sie erfüllen ihn durch ihr Engagement mit Leben und beeinflussen durch Ausübung ihres Stimmrechts im Wesentlichen auch dessen Willensbildung. Natürlich sind viele Vereine vor diesem Hintergrund bestrebt, einen gesunden Mitgliederbestand zu halten bzw. diesen idealerweise sogar auszubauen. Aber muss ein Verein eigentlich jeden aufnehmen, der Mitglied werden will? Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg landete, warf unter anderem diese Frage auf.

Der Fall

Ein Schachsportverein wollte an den Wettkämpfen der 1. Schach-Bundesliga teilnehmen. Die Schach-Bundesliga wird von einem in Vereinsform organisierten Träger betrieben, in welchem sich unter anderem die in der Liga teilnehmenden Vereine zusammenschließen. Nachdem die Aufnahme des Schachsportvereins scheiterte, versuchte dieser auf dem Rechtsweg, die Teilnahme am Spielbetrieb zu erwirken. Hierbei musste das OLG Brandenburg klären, ob bzw. unter welchen Umständen ein potentielles Mitglied Anspruch auf die Aufnahme in einen Verein hat (Urteil vom 28.05.2024, Az. 17 U 1/24 Kart) [2].

Grundsatz der Vereinigungsfreiheit

Gesetzliche Ansprüche auf die Aufnahme in einen Verein bestehen grundsätzlich nicht. Das Gericht hob in diesem Zusammenhang den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Vereinigungsfreiheit hervor und führte hierzu aus:

„Verbände und Vereinigungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bereitwillige Dritte als Mitglieder aufzunehmen. Im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit und Verbandsautonomie ist es grundsätzlich Sache der Vereinigungen selbst, ihren Zweck und Tätigkeitsrahmen sowie die dadurch bedingten generellen Aufnahmevoraussetzungen eigenverantwortlich festzulegen […] Schon dieser Schutz, der den Vereinigungen und nicht nur ihren Mitgliedern zukommt, steht einer generellen Pflicht, Dritte als Mitglieder aufzunehmen, entgegen. Zudem sind die Vereinigungen kraft der ihnen zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen und in der Regel selbst in dem Fall, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, einen Mitgliedschaftsbewerber zurückzuweisen“

Anspruch auf Aufnahme besteht nur ausnahmsweise

Eine Ausnahme ist gemäß den weiteren Ausführungen des Gerichts nur dann gegeben, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.

Selbst dann, wenn so eine überragende Machtstellung zu bejahen sein sollte, führt dies nicht automatisch zu einem Aufnahmezwang. Denn das Interesse eines Vereins an seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Interessen des Vereins und des Bewerbers sind entsprechend abzuwägen. Ergebnis dieser Abwägung kann durchaus die Ablehnung des Bewerbers sein. Nur, wenn die Zurückweisung des Bewerbers in der Gesamtschau unangemessen erscheint, besteht ein Anspruch auf Aufnahme. Dies ist im Einzelfall zu klären.

Satzungsregelungen zur Aufnahme entscheidend

Unabhängig davon spielen auch die zur Mitgliedschaft getroffenen Regelungen der Satzung eine wichtige Rolle. Diese müssen seitens des Bewerbers erfüllt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Verein, in welchen die Aufnahme begehrt wird, eine Monopolstellung innehat. Einem solchen Verein kann nämlich trotz seiner Stellung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf die Einhaltung seiner Satzungsregelungen besteht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich Bewerber an die Satzung anpassen können müssen, ohne hierfür unverhältnismäßige Opfer auf sich zu nehmen.

Und was ist mit der Gemeinnützigkeit?

Mit Blick auf die Aufnahme von Mitgliedern sind auch die Vorgaben der Gemeinnützigkeit entsprechend relevant. Denn Voraussetzung der Steuerbegünstigung ist es, die Allgemeinheit (!) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Insofern dürfen Mitgliedschaften nicht von vornherein auf die Erfüllung bestimmter Kriterien, wie etwa Alter, Geschlecht oder Beruf geknüpft werden bzw. diesbezüglich ganze Personenkreise ausgeschlossen werden.

Allerdings ergibt sich auch hieraus kein genereller Aufnahmeanspruch gegenüber gemeinnützigen Organisationen. Denn diese können im Einzelfall bzw. mit Blick auf den jeweiligen Aufnahmeantrag trotzdem nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob es zu einer Aufnahme kommt oder nicht.“

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