gemeinnütziger Verein – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Tue, 08 Jul 2025 14:21:46 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 Aufwandsspende im Verein: So funktioniert’s https://www.tiefgang.net/aufwandsspende-im-verein-so-funktionierts/ Fri, 11 Jul 2025 22:34:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12047 [...]]]>

Sie engagieren sich ehrenamtlich im Verein, legen Geld für Material aus oder verzichten sogar auf eine Bezahlung für Ihre Arbeit?

Das ist super und eine große Hilfe für jeden gemeinnützigen Verein! Oft fragt man sich dann: Kann ich das eigentlich als Spende absetzen? Ja, das geht unter bestimmten Bedingungen – und zwar mit der sogenannten „Aufwandsspende“. Aber Vorsicht, hier gibt es ein paar Regeln, damit alles korrekt läuft und Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen. Darauf wies das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. nun hin.

Was genau ist eine Aufwandsspende?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Handwerker*in und reparieren kostenlos das Vereinsheim. Oder als Vorstandsmitglied zahlen Sie Telefonkosten für den Verein aus eigener Tasche und lassen sich diese nicht erstatten. Das ist der Kern der Aufwandsspende: Sie hätten eigentlich einen Anspruch auf Bezahlung oder Erstattung Ihrer Auslagen vom Verein, verzichten aber darauf und „schenken“ diesen Betrag dem Verein als Spende. Es ist also eine Art Geldspende, bei der das Geld aber gar nicht erst fließt.

Warum ist das wichtig? Weil gemeinnützige Vereine Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen, mit denen Sie als Spender*in den Betrag wiederum steuerlich geltend machen können. Aber nur, wenn die Voraussetzungen stimmen!

Die 4 goldenen Regeln der Aufwandsspende auf einen Blick:

Damit Ihre Aufwandsspende vom Finanzamt anerkannt wird und der Verein Ihnen eine korrekte Spendenbescheinigung ausstellen kann, müssen alle diese Punkte erfüllt sein:

  1. Sie haben eine Leistung erbracht oder Kosten gehabt: Ob konkrete Arbeit, Reisekosten, Büromaterial oder Verpflegung – es muss ein klarer Aufwand auf Ihrer Seite entstanden sein.
  2. Sie hatten einen echten Anspruch auf Gegenleistung: Das ist der Knackpunkt! Der Verein hätte Ihnen diesen Aufwand oder diese Leistung tatsächlich bezahlen müssen. Dieser Anspruch muss ernsthaft und nachweisbar sein (z.B. durch einen Vertrag, einen Beschluss oder die Satzung) und darf nicht von vornherein unter der Bedingung stehen, dass Sie darauf verzichten. Ein Beispiel: Wenn der Verein einen Übungsleiterfreibetrag zahlen könnte, Sie aber darauf verzichten.
  3. Der Verein hätte zahlen können: Der Verein muss finanziell in der Lage gewesen sein, Ihnen die Leistung oder den Aufwand zum Zeitpunkt des „Verzichts“ auch wirklich zu erstatten. Wenn der Verein pleite ist und gar nicht zahlen könnte, dann kann Ihr Verzicht auch keine Spende sein. Der Betrag darf also nicht „fiktiv“ sein, um einen Steuervorteil zu erzeugen.
    • Praxis-Beispiel (so geht’s nicht!): Ein Verein kann einem Referenten für ein Seminar 1.000 Euro Honorar nicht zahlen. Man einigt sich: 500 Euro zahlt der Verein, für die anderen 500 Euro soll eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Das ist unzulässig, da der Verein die vollen 1.000 Euro gar nicht hätte zahlen können und der Verzicht nicht freiwillig, sondern Bedingung war.
  4. Sie erklären den Verzicht schriftlich: Nachdem Sie Ihre Leistung erbracht oder den Aufwand hatten, müssen Sie dem Verein gegenüber schriftlich erklären, dass Sie auf die Zahlung verzichten und diese als Spende dem Verein zuwenden möchten. Das beugt Missverständnissen vor und dient als wichtiger Nachweis.

Wichtiger Hinweis für die Spendenbescheinigung:

Auf der Spendenbescheinigung muss klar angegeben werden, dass es sich um eine Aufwandsspende handelt, also um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Dies wird auf dem amtlichen Vordruck entsprechend angekreuzt.

Aufwandsspende vs. Rückspende – wo ist der Unterschied?

Manchmal werden diese beiden Begriffe verwechselt:

  • Aufwandsspende: Das Geld wird gar nicht erst ausgezahlt, sondern Sie verzichten direkt auf Ihren Anspruch.
  • Rückspende: Der Verein zahlt Ihnen den Betrag zunächst aus, und Sie spenden ihn dann in einem zweiten Schritt wieder an den Verein zurück (als klassische Geldspende).

Gerade für Vereine sind Aufwandsspenden eine wertvolle Möglichkeit, ehrenamtliches Engagement auch finanziell zu würdigen und die Spendeneinnahmen zu erhöhen. Achten Sie auf die Einhaltung der Regeln, und alles läuft reibungslos!

 

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„Gemeinnützige Einrichtungen entlasten“ https://www.tiefgang.net/gemeinnuetzige-einrichtungen-entlasten/ Thu, 02 Apr 2020 07:20:13 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6651 [...]]]> Schon vor der Corona-Krise wurde zwar allerorten das Ehrenamt gefeiert. Doch die Realität für gemeinnützige Vereine sah anders aus. Das wird jetzt erkannt.

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist zugleich ein Prädikat für einen gesellschaftlichen  Nutzen. Die Aufforderung zum Sport, zum Teamgeist oder die Förderung von Kunst und Kultur. Doch in der Realität wurden Satzungen streng geprüft, Spenden aberkannt und Steuernachforderungen zum Fallstrick manchen Vereinslebens. Auch jetzt in der Corona-Krise wurden Spenden als unrechtens eingestuft, selbst wenn sie gewerblichen Kultureinrichtungen galt wie privaten Theatern oder Musikclubs. Das sorgte für Unmut, ist es doch alles andere als selbstverständlich, Hilfe zur Selbsthilfe zu erlangen. Dies hat auch die Stadt Hamburg nun feststellen müssen und so ergreift Finanzsenat Dressel nun auf Bundesebene die Initiative, um schnell Erleichterungen in Aussicht zu stellen.   

In der Pressemitteilung heißt es:

„Angesichts der Auswirkungen durch die Corona-Pandemie macht sich Hamburg auf Bundesebene dafür stark, gemeinnützige Vereine, Initiativen und Institutionen steuerlich zu entlasten. Das hat Finanzsenator Dr. Andreas Dressel heute in einem Schreiben gegenüber seinen Finanzministerkolleginnen und -Kollegen von Bund und Ländern deutlich gemacht.

Dressel: „Neben wirtschaftlichen Hilfen brauchen wir auch geeignete – zeitlich befristete – Regelungen, um den Gemeinnützigkeitssektor steuerlich zu entlasten. Dafür setzen wir uns beim Bund und bei den anderen Ländern mit ganzer Kraft ein. Gerade jetzt leisten viele Ehrenamtliche in Vereinen und Einrichtungen Großartiges, um in dieser konkreten Lage zu helfen. Gleichzeitig sind viele gemeinnützige Vereine selbst davon bedroht, in wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Dieses Engagement und die enorm wichtige Arbeit von Vereinen wollen wir unterstützen, ohne dass die Gefahr droht, die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Jetzt geht es darum, den steuerlichen Freiraum zu geben, der möglich und nötig ist.“

Maßnahmen, für die Hamburg sich einsetzt, sind:

  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Eindämmung und Abmilderung der Corona-Pandemie weitgehend ermöglichen
  • Unterstützung besonderer und einmaliger Spendenaktionen und Hilfsprojekte für die „Helden von Corona“
  • Angemessene Spielräume der strengen Satzungszwecke einräumen
  • Einräumen höchstmöglicher Flexibilität bei der Bildung und Auflösung von Rücklagen für gemeinnützige Körperschaften
  • Möglichkeit der Weiterleitung von Mitteln auch an nicht gemeinnützige Gesellschaften (z.B. an kulturell wertvolle Einrichtungen; Theater, Musikbühnen oder an Kulturschaffende)
  • Herabsetzung der Voraussetzungen der Empfänger um als „Hilfsbedürftig“ anerkannt zu sein.
  • Besondere steuerliche Anreize für das Personal der Wohlfahrtspflege
  • Abschaffung des Spendennachweises bis zu einer Spende i.H.v. 300 Euro
  • Temporäre Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung“

Quelle: www.fb.hamburg.de

 

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Wohltat ersetzt Nutzungsrechte nicht https://www.tiefgang.net/wohltat-ersetzt-nutzungsrechte-nicht/ Fri, 09 Nov 2018 23:10:44 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4470 [...]]]> Entfällt die KSK-Abgabe, wenn man Konzerte für mildtätige Zwecke organisiert? So einfach ist es nicht, sagt das Bayrische Landessozialgericht.

Da im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe regelmäßig auch die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend sind, sollten sich (gemeinnützige) Veranstalter stets im Klaren darüber sein, ob die Kriterien der Abgabepflicht vorliegen. Sonst kann es teuer werden. Wie auch in einem Fall den das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zu entscheiden hatte. Hier hatte ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe ist, zur Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere ein alljährlich stattfindendes, drei Tage andauerndes Open-Air Festival veranstaltet.

Dem Verein gingen mehrere Bescheide der Landesversicherungsanstalt (als Künstlersozialkasse) zu, deren Gegenstand die Zahlung der Künstlersozialversicherungsabgabe war. Der Verein legte zunächst Widerspruch ein. Dies half jedoch nichts – die Entscheidung musste schlussendlich vor Gericht getroffen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2018, Az. L 4 KR 139/14).

Das Gericht führte vor diesem Hintergrund aus: „Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( …) Konzertdirektionen ( …) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“. „Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will.“ Eine Ausnahme wegen einer nur gelegentlichen Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten liege im strittigen Fall nicht vor.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Begriff des „Unternehmers“ im Sinne des KSVG weit zu fassen sei. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde handele. Daher kann auch ein eingetragener gemeinnütziger Verein zweifelsfrei ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Weiterhin ist das Festival darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Die Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Abgabepflichtige Unternehmer seien in diesem Zusammenhang weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben. Bei Veranstaltungen, welche, wie das Festival, nur einmal jährlich stattfinden, ist eine Nachhaltigkeit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Jedoch wird die Nachhaltigkeit einer Veranstaltung dann angenommen, „wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden.“

Das Gericht stufte die Abhaltung des Festivals als Hauptzweck des Vereins ein und berief sich dabei auf die Satzungsformulierung „Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)“. Der anschließend benannte Zweck, „die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten“, ergibt sich nach Ansicht des Gerichts als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Auch der Wortlaut der Satzung, welche von Veranstaltungen im Plural spricht, deute an, dass der Verein grundsätzlich auch bereit ist, mehr als nur die eine streitgegenständliche Veranstaltung durchzuführen.

Bei der Frage, ob es sich bei dem dreitägigen Festival um eine einheitliche oder um separate Veranstaltungen handelt, kam das Gericht zu dem Schluss, dass hier von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen ist. „Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung.“

Schlussendlich sprechen viele weitere Umstände für eine Großveranstaltung. Am Tag besuchten durchschnittlich 1.500 bis 2.000 Personen das Festival. Der Verkauf von Getränken und Speisen muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. Auch in finanzieller Hinsicht sei von einer Großveranstaltung auszugehen. Schließlich werden mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

Zum Bedauern des Vereins erkannten auch die Richter des LSG im Ergebnis das Bestehen einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der gegen den Verein erlassene Bescheid war wirksam.

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

 

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