Sozialgericht Hamburg https://www.tiefgang.net Sat, 31 Oct 2020 10:43:36 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 (Eier-)Tanz zwischen Kunst und Sozialarbeit https://www.tiefgang.net/eier-tanz-zwischen-kunst-und-sozialarbeit/ Sat, 10 Jun 2017 06:00:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1295 [...]]]> Musical- und HipHop-Kurse sind begehrt und geschätzt. Die KSK sieht darin aber keine Kunst. Ein Gericht musste sie nun belehren.

Es ist schon absurd: „Mister 100% SPD“ Martin Schulz und Sozialministerin Andrea Nahles glauben den großen Wurf mit einer sicheren Rente im Wahlkampf zu starten und beim Sozialgericht Hamburg streitet die von der SPD in den 80ern ins Leben gerufene Künstlersozialkasse (KSK) einer jungen, aufstrebenden und selbständigen Tanzlehrerin ab, mit ihren Musical-Kursen Kunst im Sinne zu haben. Und somit vor allem das Recht auf Zuschüsse zur Kranken- und Altersvorsorge.

Worum genau ging es?

Am vergangenen Donnerstag (8. Juni) wurde die Klage einer 31jährigen Tanzlehrerin aus Hamburg  verhandelt. Sie hatte an der Stage Entertainment School Hamburg selbst drei Jahre eine Ausbildung für rund 20.000,- € bezahlt und absolviert, jobbte dann bei einer Modekette, um ihren Traum der Selbständigkeit zu verwirklichen. Sie konzipierte nebenher Kursangebote, in denen Kids und Teens HipHop-Tanz mit Techniken des Balletts erlernen, zusammen eine Choreographie erarbeiten und zur Aufführung bringen. „Wenn man das nicht lernt sondern glaubt, das geht mal eben so, sieht das ziemlich doof aus. Und das wollen die Kids nicht. Das motiviert sie“, erklärt sie mir nach dem Prozess ihren Ansatz. Manche nehmen die Kurse mal als Spaß so mit, manche kommen richtig auf den Geschmack. Alles kann, nichts muss.

Alles andere als Reichtum

Das Konzept fruchtet und nach und nach wird sie gebucht für Kurse an Tanzschulen, an diversen Schulen oder auch von Sportvereinen. Manches wird gefördert von Stiftungen, die auch einkommensschwachen Familien den Zugang zu Kunst und Kultur ermöglichen und so schafft die Tanzlehrerin es Anfang 2015, ihren Job im Modehandel gegen die Selbständigkeit als Tanzlehrerin zu tauschen und gibt fortan Kurse in der ganzen Stadt und anderswo – auch auf der Veddel, in Neuwiedenthal, Kirchdorf, Billstedt oder Neugraben.

Klingt toll. Allerdings muss man auch sehen, dass es meist um ein unregelmäßiges und geringes Einkommen geht. Mal 1.000,-  vielleicht auch mal 2.000,- € im Monat – das ist die Realität der Selbständigkeit. Es reicht oft nur für eine 1-Zimmer-Wohnung und gerade so zum Leben. Alles andere also als Reichtum.

Kunststück KSK-Mitgliedschaft

Aber zum Glück gibt es ja in Deutschland das vorbildliche System der Künstlersozialkasse. Einst von SPD-Sozialminister Herbert Ehrenberg Anfang der 80er Jahre ins Leben gerufen, sollte sie vor allem den Künstler*innen in unserer Republik helfen, sich trotz unregelmäßiger und eben geringer Einkommen gegen Krankheit und für das Alter abzusichern. In dem sie anteilig die Krankenversicherung und Altersvorsorge bezuschusst. Zu 50%.

So stellte auch die junge Tanzlehrerin Anfang 2015 einen Antrag auf Mitgliedschaft und reichte ihre Einkommensnachweise ein. Und dann das: die KSK wiegelte ab. HipHop-Tanz sei keine Kunst sondern Sport und Kurse für sozialschwache Kids und Teens fallen unter Sozialarbeit statt Kunstkurs. Also keine Kunst und so kein Fall für die KSK. Basta.

Wie steht es nun also um die Kunst? Das war die Aufgabe, die die Richterin vom Sozialgericht Hamburg am Dammtorweg zu lösen hatte.

Was ist Kunst? Was ist Sport?

Und die Detailarbeit spricht eine eigene Sprache. Die klagende Tanzlehrerin konnte und musste belegen, dass es in ihren Kursen nicht um therapeutische oder soziale Arbeit ging. Denn es wird nicht individuell auf die Kids oder Teens eingegangen. „Ich will gar nicht wissen, was sie können oder nicht. Das zeigt sich alles während der Arbeit“, so die Tanzlehrerin. Und so sind auch ihre Kurse stets gleich angelegt. Körperliches Aufwärmen, Einüben choreographischer Tanzschritte auf Grundlage von Techniken des Balletts und letztlich eine gemeinsame Aufführung vor Publikum – meist Eltern und Verwandte. Lediglich das Niveau der Kurse ist eben den Altersklassen angepasst.

Die Richterin konnte somit festhalten, dass ein HipHop- und Musical-Kurs mit rund 100 Teilnehmenden, der letztlich bis zu einer Aufführung gebracht wird, wohl ausschließe, dass mit jedem Einzelnen über sein Verhalten im Sinne (sozial-)pädagogischer Arbeit diskutiert werden könne und würde. Auch sei die angeführte Stiftung, die die Projekte letztlich finanzierte, dafür bekannt, dass sie die künstlerische Tätigkeit von Kids und Teens fördere und ihnen mangels Geld den Zugang zu solchen Kursen ermögliche. Und eben nicht – wie von der KSK behauptet – Sozialarbeit finanziere.

Künstliches Rechenexempel

Kurzum: die Spitzfindigkeit liegt zum einen darin, dass die Projektförderung den Zugang zu Kunst und Kultur ermöglicht und nicht Kunst und Kultur genutzt wird, um Sozialarbeit zu gestalten. Aber nicht minder wichtig ist wohl, dass die Grundlagen des HipHop-Tanzes auf der Ballett-Technik basieren. Denn sonst wäre der HipHop-Tanz wohl zur sportlichen Leibesübung degradiert worden.

Was nun Kunst ist und was nicht, konnte – wie so oft – auch in diesem Prozess nicht schlussendlich geklärt werden. Und es scheint, dass vor allem die KSK wenig Interesse an einer eindeutigen Auslegung hat. Und genau das wirft Fragen auf, denn im Grunde ist sie ja geschaffen worden, um FÜR die freischaffenden Künstler*innen zu sorgen. Es läge also nahe, dass sie selbst den Diskurs über Kunst oder Nicht-Kunst anstieße.

So aber wurde ein weiteres Mal die Richterin zur inhaltlichen Mentorin, die aber eben nicht ein juristisches und somit verbindliches Urteil fällen wollte, sondern es  – auch das ist juristisch möglich – einen rechtlichen Hinweis an die KSK aussprach. Dass nämlich Hip-Hop und Musical-Kurse durchaus künstlerisch seien und auch eine finanzielle Förderung sozialschwacher Einkommensschichten kein Anhaltspunkt an sich seien, dass hier Sozialarbeit statt fände. Der klagenden Tanzlehrerin wurde also Recht gegeben und sie wird im Nachhinein anerkanntes Mitglied der Künstlersozialkasse werden und hinsichtlich Kranken- und Alters-Vorsorge unterstützt werden.

Nachtrag: Peinlich schloss sich dann ein Rechenexempel an, bei dem der Sachverständige der KSK kaum einen Winkelzug ausließ, um die Einkünfte über Sportvereine, Kinderbetreuung und sonst was so weit auszuklammern, dass zwar die Tanzkurse hätten als künstlerisch gelten dürfen, aber die Gesamteinkünfte der selbständigen Tanzlehrerin sich doch zu einem erheblichen Anteil (nämlich über 5.400,- € per anno = 450,- € Job) aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten zusammensetzen würden. Und das hätte geheißen: doch keine KSK-Mitgliedschaft.

Fazit:

a) selbständige Künstler*innen sollten in ihrem Einkommensnachweis für eine KSK-Mitgliedschaft stets darauf achten, dass die künstlerische Tätigkeit klar hervorgeht und andere Einkünfte nicht die monatliche 450,- €-Grenze bzw. 5.400,- € überschreiten. Kunst und Kultur sollte immer der vorrangige Zweck sein und nicht als Mittel z.B. für eine bunte pädagogische Arbeit.

b) Auftraggeber sollten dies ggf. ebenso berücksichtigen, um den Auftragnehmenden nicht im Nachhinein das Leben bzw. die KSK-Mitgliedschaft zu erschweren. Und mal ehrlich. Was ist so schlimm, wirklich die Kunst und Kultur zu fördern statt soziale Projekte vorzuschieben?

c) selten genug wehren sich abgelehnte KSK-Anwärter gegen die teils irrsinnige Auslegungspraxis. Die, die es tun, werden aber oft genug in ihrer Klage bestärkt. Vertreten wurde die Klägerin übrigens von dem auf KSK-Recht spezialisierten Anwalt Andri Jürgensen aus Kiel.

(09. Juni 2017, hl)

siehe dazu auch den Kommentar: Ein politisches Signal tut not

 

 

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Kunstunterricht für sozial Benachteiligte, Flüchtlinge oder Behinderte ist keine Kunst? https://www.tiefgang.net/kunstunterricht-fuer-sozial-benachteiligte-fluechtlinge-oder-behinderte-ist-keine-kunst/ Sat, 03 Jun 2017 06:05:54 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1272 [...]]]> Kunst & Kultur für geflüchtete, behinderte oder sozialschwache Menschen? Tolle Sache, sagen die Kommunen und fördern diese Projekte. Die Künstlersozialkasse sieht das aber ganz anders. In Hamburg geht es nun sogar vor Gericht.

Ein Beitrag aus aktuellem Anlass von Rechtsanwalt Andri Jürgensen, Kanzlei für Kunst, Kultur und Medien:

„Wer als freischaffender Künstler Musik-, Tanz- oder Schreibworkshops durchführt und die Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) begehrt, muss seine Schüler unterteilen: In normal besetzte Gruppen und Gruppen, die sich vor allem an Kinder aus sozial schwachen Stadtteilen, bildungsfernen Familien, solchen mit Migrationshintergrund oder gar mit Behinderungen richten andererseits. Denn nur der Unterricht für Kinder ohne soziale Komponente ist auch Kunst im Verständnis der KSK. Workshops für sozial benachteiligte Jugendliche, Ausländer oder Kinder mit Behinderungen werden als soziale Arbeit eingestuft – mit diesen Projekten kommt man als Künstler nicht in die KSK. Das gilt selbst dann, wenn die Unterrichtsinhalte vollkommen identisch sind!

Kunstunterricht nur ohne soziale Ader

Die Auffassung der KSK stützt sich auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2009 zum Kindertanz und zur musikalischen Früherziehung. In diesen Urteilen hatte das BSG eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen: War bis dato die Zielrichtung des Unterrichts irrelevant, solange nur mit künstlerischen Mitteln gearbeitet wurde, spielte fortan die Zielrichtung die entscheidende Rolle. Nur wenn der Unterricht ausschließlich dem eigenen Schaffen von Kunst durch die Schüler dient, handelt es sich auch um Kunst im Sinne der KSK. Wenn die Kunst aber ein Mittel ist, um andere Ziele (sozialer oder allgemein- pädagogischer Art) zu erreichen, fällt die Tätigkeit aus dem Kunstbegriff der KSK heraus.
Die Folge: Tanz- oder Theaterprojekte, Mal- und Schreibworkshops, die auf die Integration von zugereisten Kindern, dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile oder der Inklusion von Behinderten zielen, fallen aus dem Raster der KSK, auch wenn es faktisch eine rein künstlerische Arbeit ist. Die Gesellschaft lässt die unterrichtenden Künstler, die für diese Arbeit meist auch schlecht bezahlt werden, bei der sozialen Absicherung im Regen stehen.

Das Urteil des Bundessozialgerichts hat dann seine Berechtigung, wenn eine Lehrkraft mit einer Gruppe z.B. bestimmte soziale Verhaltensweisen einüben will und sich dafür etwa eines Rollenspiels bedient oder wenn gezielt Musiktherapie als Therapiemittel eingesetzt wird. Die KSK aber knüpft in ihrer Verwaltungspraxis allein schon daran an, ob sich ein künstlerischer Workshop vorwiegend an Ausländer, Behinderte, sozial Benachteiligte oder Alte richtet – losgelöst von den eigentlichen Inhalten des Workshops.

Der Ball liegt beim SG Hamburg

Dem SG Hamburg liegt die Klage einer selbständigen Tanzlehrerin vor, welche die Zuschüsse der KSK zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 50 % der gesetzlichen Beiträge beantragt hatte. Ihr Antrag wurde von der KSK abgelehnt, da sie für eine private Stiftung in Hamburg Bühnenprojekte an allgemeinbildenden Schulen durchführt, wobei Schulen aus wirtschaftlich benachteiligten Stadtteilen im Fokus stehen. Das Argument der Klägerin: Ob sich ein künstlerischer Workshop an normale Schüler oder an solche aus benachteiligten Stadteilen richtet, kann für sich keinen Unterschied bei der Versicherungspflicht machen. Denn sie, die Lehrerin, arbeitet mit beiden Gruppen vollkommen identisch.“

(02. Jun. 2017, RA Andri Jürgensen)

Weiterführende Links:

kskforum.de

www.kunstrecht.de

Termin für die mündliche Verhandlung am Sozialgericht Hamburg, Dammtorstraße 7, 20354 Hamburg, ist der 8. Juni 2017, 10 Uhr im Zimmer 202.

Zur Tragweite des Gerichtsverfahrens und den Hintergründen in der Auslegung der KSK werden wir weiter berichten.

 

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