steuerfreie Einnahme https://www.tiefgang.net Thu, 28 Jun 2018 13:31:06 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1 Job und Ehrenamt zugleich? https://www.tiefgang.net/job-und-ehrenamt-zugleich/ Fri, 13 Jul 2018 22:30:42 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3832 [...]]]> Das deutsche Steuerrecht unterstützt das gesellschaftliche Engagement etwa durch Freibeträge. Job und Ehrenamt bei ein und demselben Arbeitgeber haben ein Geschmäckle. Das BFH urteilte jetzt.

Auf dem Portal heißt es:

„Steuerfreie Übungsleitertätigkeit und Haupttätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich?

Die Übungsleiterpauschale als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme begünstigt ehrenamtliche ausgeübte Nebentätigkeiten mit weitestgehend pädagogischem Charakter. Die Übungsleiterpauschale ist auf einen Betrag von 2.400,- Euro im Jahr begrenzt und kann nur vereinnahmt werden, wenn die entsprechende Tätigkeit zugunsten einer Organisation mit gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweckverfolgung ausgeübt wird. Doch kann die Übungsleiterpauschale zusätzlich zur regulären Vergütung einer nichtselbstständigen Tätigkeit durch denselben Arbeitgeber ausbezahlt werden? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Rechtsstreites, bei welchem es um die Nachversteuerung von steuerfreien Übungsleiterpauschalen ging, welche an hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter ausgezahlt worden waren. (BFH, Beschluss vom 11.12.2017, Az. VI B 75/17).

Die in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter leisteten zusätzlich ehrenamtliche Schichten. Hierfür wurde eine pauschale Aufwandsentschädigung bezahlt. Die Lohnsteuer wurde in diesem Zusammenhang seitens des Arbeitgebers weder einbehalten, noch abgeführt, da man der Auffassung war, dass es sich um eine steuerfreie Übungsleiterpauschale handelte. Der BFH sah das anders und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen wird, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis —faktisch oder rechtlich— obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte liegt ein „nebentätigkeitsschädlicher“ unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind. Im Ergebnis war die seitens des Finanzamtes verlangte Nachbesteuerung also rechtens.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

]]>
Verluste geltend machen https://www.tiefgang.net/verluste-geltend-machen/ Fri, 22 Jun 2018 22:14:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3706 [...]]]> Viele Kulturvereine nutzen die Übungsleiterpauschale, um zumindest einen Teil des Ehrenamtes zu honorieren. Was aber wenn die Aufwendungen höher sind als die Einnahme? Der BFH  urteilte nun.

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Der Übungsleiterfreibetrag ist zwar eine steuerfreie Einnahme, dennoch können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen, abgezogen werden, soweit sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 EStG Satz 2). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das aber nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben höher als 2.400 Euro sind. War die nebenberuflich erzielte Übungsleiter- oder Trainervergütung also geringer als der Freibetrag, konnte der angefallene Eigenaufwand, etwa für Fahrkosten, Ausrüstung etc. nicht als steuermindernder Verlust berücksichtigt werden. Dieser Auffassung haben die Finanzgerichte bereits mehrfach widersprochen, ohne dass die Finanzverwaltung ihre Vorgabe änderte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof endgültig entschieden. Er stellt klar: Auch wer in einem Jahr nur Vergütungen erhält, die unter dem maximalen Freibetrag von 2.400 Euro liegen, kann seine nachgewiesenen Eigenaufwendungen nach § 3c EStG abziehen, wenn diese die tatsächlich erzielten Einnahmen jahresbezogen übersteigen. Im behandelten Fall erhielt eine nebenberuflich aktive Sporttrainerin eine Jahresvergütung von 1.200 Euro und hatte dabei Fahraufwendungen und Eigenaufwand für Wettkämpfe von über 4.000 Euro. Allerdings weist der BFH auf anderes Problem hin: Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen, kann Liebhaberei vorliegen und deswegen der Verlustabzug verweigert werden. Das wird das Finanzamt dann geltend machen, wenn über mehrere Jahre keine Gewinne erzielt werden und keine „positive Gewinnprognose“ erkennbar ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 346 (7/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

]]>