Überbrückungshilfe https://www.tiefgang.net Thu, 21 Jan 2021 10:33:27 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.3 Neues von der Überbrückungshilfe https://www.tiefgang.net/neues-von-der-ueberbrueckungshilfe/ Thu, 21 Jan 2021 10:33:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7622 [...]]]> Die Beschränkungen  bleiben bestehen, viele Orte geschlossen. Die Überbrückungshilfen gehen weiter und werden angepasst.

In der Mitteilung der Bundesregierung nach der Konferenz der Ministerpräsidien am 19. Jan. 2021 heißt es:

„Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen

Mit den Impfstoffen gibt es Grund zur Hoffnung. Dennoch sind die Zahlen der Neuinfektionen weiterhin zu hoch, so dass es nötig bleibt, das wirtschaftliche und soziale Leben einzuschränken. Wir wollen, dass trotzdem möglichst alle gut durch diese Krise kommen.

Deshalb haben wir die umfangreichen Wirtschaftshilfen stetig ausgebaut und auf neue Entwicklungen reagiert. Angesichts der länger andauernden Einschränkungen haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und der Bundeswirtschaftsminister Verbesserungen der Hilfe vereinbart.

Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

Die Überbrückungshilfe III wird vereinfacht

  • Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden vereinfacht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt.
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Damit haben auch größeren mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe, was insbesondere auch im Einzelhandel wichtig ist.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt,
  • Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

 Wir erhöhen die monatlichen Maximalbeträge und die Abschläge

  • Wir haben die monatlichen Höchstbeträge deutlich erhöht und vereinheitlicht.
  • Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Nach den Beihilfevorschriften sind derzeit insgesamt maximal 4 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, die beihilferechtlichen Rahmen deutlich auszuweiten.
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (Zuschusshöhe 1 bis 4 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben, um

Unternehmen schnell und effektiv helfen zu können. Erste Abschlagszahlungen sind im Februar zu erwarten, die endgültige Bescheidung durch die Länder ab März.

Wie bisher: Fixkostenerstattung abhängig vom Umsatzrückgang

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

– bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

– bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

– bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

  • Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
  • Für die besonders von der Krise betroffenen Branchen wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten.

 Wir passen die Überbrückungshilfe an die Bedürfnisse des Einzelhandels an.

  • Da die Corona-Pandemie die Existenz vieler Einzelhändler in den Innenstädten bedroht, werden nun auch besondere Regeln für diese Branche geschaffen. Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte.
  • Wir führen daher für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 eine Sonderregelung für Einzelhändler ein. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
  • Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.
  • Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurden.
  • Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufsund Verkaufsaufwand.
  • Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden gelten Sonderregeln.
  • Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben ist vorzulegen.

 Wir erweitern den Katalog der förderfähigen Kosten.

  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
  • Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Sylvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
  • Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Wir verbessern die „Neustarthilfe“ für Soloselbständige

  • Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen.
  • Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
  • Auch sog. unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Damit helfen wir insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern, die häufig sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt.
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
  • Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).
  • Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
  • Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
  • Es handelt sich – wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.“

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Überbrückungshilfen III für Soloselbstständige https://www.tiefgang.net/ueberbrueckungshilfen-iii-fuer-soloselbststaendige/ Thu, 24 Dec 2020 09:50:13 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7471 [...]]]> Neuer Lockdown, neue Hilfen. Diesmal scheint es, dass das Problem von Soloselbständigen auch in der Politik mehr angekommen ist.

Mit dem ersten Lockdown kamen die Soforthilfen, dann die Überbrückungshilfen I und II. Was gut aussah, erwies sich für viele Soloselbständige auch in der Kulturarbeit als unbrauchbar. Denn die Soforthilfen wie auch Überbrückungshilfen orientierten sich vorwiegend an den Betriebs- und Sachkosten. Mieten, Leasing- und Betriebskostenverträge wurden bedient. Der Ausfall der quasi untersagten Arbeit aber blieb überwiegend unberücksichtigt. Denn Kreative waren es eh gewohnt, viele Dinge aus Kostengründen zusammen zu legen und sparsam hauszuhalten. Die eigene Wohnung war auch zugleich Atelier oder Proberaum. Leasingverträge weitestgehend gemieden oder eh aus Gründen nicht anerkannter Kreditwürdigkeit nicht zustande gekommen. Da war also wenig zu machen. Die Überbrückungshilfen mussten zudem von Steuerberater*innen oder Anwält*innen eingereicht werden, die zum einen über die unfreiwillige Mehrarbeit oft nicht glücklich waren. Zum anderen fraßen die Kosten für diese externen Dienste die eigentlichen Hilfen oft auf.

Nun orientieren sich die neuen Hilfen offenbar an Umsätzen. Wer also im Vorjahreszeitraum etwa 4000,- € Umsatz hatte, kann nun 75% zugeschossen oder erstattet bekommen. Die anderen 25% werden mit aktuellen Einnahmen gegengerechnet. So soll eine Überzahlung vermieden werden. Und: das System soll auch gleich bis Ende Juni 2021 gelten und die Zuschüsse nicht rückzahlbar sein.

Dies begrüßt der Deutsche Musikrat ausdrücklich in seiner aktuellen Mitteilung dazu:

„Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben darüber informiert, dass vom Corona-Lockdown im November betroffene Soloselbstständige erstmals finanzielle Hilfen beantragen können, die für Lebenshaltungskosten verwendet werden dürfen. So haben Soloselbstständige im Rahmen der „Novemberhilfen“ Anspruch auf eine Art fiktiven Unternehmerlohn, der bis zu 75% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens von 2019 umfasst. Zudem sollen sie durch die sog. „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ für Januar 2021 bis Juni 2021 einen Gesamtbetrag von bis zu 5000 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten. Anträge können voraussichtlich ab Ende November gestellt werden.

Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat begrüßt das dringend benötigte Hilfsprogramm für Soloselbstständige und dankt Kulturstaatsministerin Monika Grütters für ihr beharrliches Engagement. Nach Monaten der intensiven kulturpolitischen Arbeit für eine berufliche und finanzielle Perspektive der Soloselbstständigen bieten die ‚Novemberhilfen‘ und die ‚Neustarthilfe für Soloselbstständige‘ nun für viele – ob direkt oder indirekt von dem neuerlichen Corona-Lockdown betroffen – einen finanziellen Hoffnungsschimmer. Wichtig ist jetzt, dass die Hilfen auch rasch und unbürokratisch bei den Soloselbstständigen ankommen: Eine schnelle Abwicklung der Anträge wie auch eine Nachbesserung in den Antragsregularien sind daher unabdingbar. Denn der erforderliche Nachweis von Soloselbstständigen, dass sie mindestens 80% ihres Umsatzes im Engagement mit vom Lockdown betroffenen Institutionen machen, ist eine unverhältnismäßig hohe Hürde. Eine offene Baustelle ist und bleibt zudem die Frage nach der Wertschätzung, die den Kreativschaffenden und ihrer Arbeit in diesem Land entgegen gebracht wird. Denn Kultur ist weder Freizeitvergnügen noch Sahnehäubchen, sondern lebensrelevant und Voraussetzung  für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.“

Als erster Kulturdachverband forderte der Deutsche Musikrat im März 2020 Überbrückungsgelder für Soloselbstständige. Die wachsende Wahrnehmung der existenzbedrohenden Situation der Soloselbstständigen spiegelte sich auch in einem Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder vom 07. April 2020 wider sowie in einer Entschließung des Bundesrates vom 05. Juni 2020 für befristete monatliche Pauschalzahlungen an Soloselbstständige in der Corona-Zeit. Das zivilgesellschaftliche Engagement vieler Akteure, u.a.  des Deutschen Musikrates und des Deutschen Kulturrates, hat wesentlich mit dazu beigetragen, dass für die Zeit des zweiten Lockdowns seit November 2020 erstmals ein Hilfsprogramm für Soloselbstständige aufgelegt wurde.“

Quelle: www.musikrat.de

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Finanzielle Unterstützung bei Minijobs https://www.tiefgang.net/finanzielle-unterstuetzung-bei-minijobs/ Fri, 31 Jul 2020 22:40:20 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7131 [...]]]> Gerade in vielen Kulturvereinen und –betrieben werden unzählige Mini-Jobber*innen beschäftigt. Auch für sie gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen. Es gibt aber auch Unterstützung.

Für Minijober*innen gelten ebenso die üblichen Arbeitsrechtsbestimmungen wie in anderen Bereichen. Das gilt für Urlaubs- und Kündigungszeiten ebenso wie für Lohnfortzahlungen. Auch eine fristlose Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht rechtens. Kurzarbeitergeld aber ist ausgeschlossen, da es die Zahlung in die Arbeitslosenversicherung voraussetzt. Die ist aber bie Minijobs nicht gegeben.

Wie die Minijob-Zentrale erklärt, gibt es aber auch Unterstützung für die Minijob-Arbeitgeber*innen:

„Auch Arbeitgeber von Minijobbern leiden unter den Folgen der Corona-Pandemie. Zur Stabilisierung der Wirtschaft hat die Bundesregierung Hilfspakete auf den Weg gebracht, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanzielle Unterstützung bieten. In unserem Blog informieren wir darüber, ob Überbrückungshilfen auch für Minijob-Arbeitgeber gelten und welche Fördermaßnahmen es sonst noch gibt.

Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie droht vielen Betrieben die teilweise oder komplette Schließung. Kleine und mittelständische Unternehmen werden in den Monaten Juni bis August 2020 durch Liquiditätshilfen unterstützt. Diese Überbrückungshilfen können auch Arbeitgeber von Minijobbern in Anspruch nehmen.

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, können eine Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie infolge der Corona-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Von einem vollständigen oder zu wesentlichen Teilen eingestellten Geschäftsbetrieb spricht man, wenn der Umsatz des Unternehmens in den Monaten April und Mai 2020 zu mindestens 60 Prozent geringer ist als in den Monaten April und Mai 2019.

Minijob-Arbeitgeber können Personalaufwendungen geltend machen

Arbeitgeber haben für Minijobber – anders als für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daher können sie für Minijobber in den Monaten Juni bis August 2020 durch die Überbrückungshilfe Personalaufwendungen geltend machen. Die Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten gefördert.

Förderfähige Fixkosten sind beispielsweise Grundsteuern, Mieten, Pachten oder Kosten für Auszubildende. Eine abschließende Auflistung der förderfähigen Fixkosten hat das Bundesministerium der Finanzen zusammengestellt.

Höhe der Überbrückungshilfe abhängig von der Höhe der betrieblichen Fixkosten

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den oben genannten förderfähigen betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Weitere Informationen zur Berechnung der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

Bundesweite Antragsplattform für die Überbrückungshilfe

Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis zum 31. August 2020 bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu stellen. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien und den Bundesländern eine bundesweite Antragsplattform erstellt. Dort sind auch weitere Informationen zur Überbrückungshilfe zu finden.

Arbeitgeber müssen den Antrag in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Diese können sich online registrieren, den Antrag stellen, Unterlagen einreichen und sich jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

Die Auszahlung des Betrags erfolgt spätestens bis zum 30. November 2020.

Weitere Fördermaßnahmen des Bundes

Die Bundesregierung hat außerdem am 3. Juni 2020 das umfangreiche Konjunktur- und Zukunftspaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ beschlossen. Dieses Paket beinhaltet viele weitere Fördermaßnahmen, zum Beispiel den Wirtschaftsstabilisierungsfonds, Soforthilfen oder Kredite für Arbeitgeber.

Die Bundessteuerberaterkammer informiert ausführlich über diese Fördermaßnahmen des Bundes in ihrem „BStBK-Katalog zum Konjunkturpaket“.“

Quelle: minijob-zentrale.de

 

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