Vereins- und Stiftungszentrum e.V. – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Sat, 26 Jul 2025 10:27:55 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Der digitale Weg zum Amtsgericht https://www.tiefgang.net/der-digitale-weg-zum-amtsgericht/ Fri, 25 Jul 2025 22:20:26 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12106 [...]]]>

Engagiert man sich im Vereinswesen, gehört neben der Leidenschaft für die gemeinsame Sache auch eine Prise Bürokratie zum Alltag. Doch manchmal wird es auch einfacher. 

Zur Arbeit eines Vereinsvorstands zählt nicht zuletzt der (manchmal etwas mühsame) Austausch mit dem Amtsgericht, genauer gesagt mit dem Vereinsregister. Bisher bedeutete dies oft den Gang zum Notar – ein aufwendiges, aber notwendiges Prozedere. Doch halt! Was viele Vereine vielleicht noch nicht wissen: Die Digitalisierung macht auch vor diesem Bereich nicht halt. Notarielle Termine können mittlerweile online wahrgenommen werden – eine echte Erleichterung für den Vereinsvorstand! Darauf weist das das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in einem aktuellen Beitrag hin.

Was ist das Vereinsregister und warum ist es so wichtig?

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das bei jedem zuständigen Amtsgericht geführt wird. Es ist quasi die Visitenkarte des eingetragenen Vereins (e.V.), in der verbindliche und transparente Informationen über den Verein festgehalten werden. Der Hauptzweck ist es, die rechtlichen Verhältnisse eines Vereins für Mitglieder und Außenstehende klar darzustellen. Das schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Praktisch: Jeder kann das Vereinsregister über das Registerportal einsehen. (Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat hierzu übrigens auch einen Videobeitrag mit Grundlagenwissen erstellt!)

Was muss eigentlich eingetragen werden?

Eingetragene Vereine sind verpflichtet, bestimmte wichtige Tatsachen im Vereinsregister zu hinterlegen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Änderungen im Vorstand (§ 67 BGB)
  • Satzungsänderungen (§ 71 BGB)
  • Umwandlungen (wie Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel)
  • Die Auflösung des Vereins
  • Die Namen von Liquidatoren und deren Vertretungsmacht bei Auflösung

Ganz wichtig: Oft hängt die Wirksamkeit von Beschlüssen von der Eintragung im Vereinsregister ab. Eine Satzungsänderung beispielsweise entfaltet keine rechtliche Wirkung, solange sie nicht eingetragen ist!

Wer ist für die Eintragung zuständig?

Die Anmeldung von Eintragungen zum Vereinsregister ist die Aufgabe des Vorstands (§ 77 BGB). Dabei müssen natürlich die jeweiligen Regelungen des Vereins zur Vertretungsberechtigung des Vorstands beachtet werden. Sollte der Verein sich in Auflösung befinden, geht diese Zuständigkeit auf die Liquidatoren über. Kommen Vorstand oder Liquidatoren dieser Pflicht nicht nach, kann das Registergericht die Eintragung sogar per Zwangsgeld durchsetzen (§ 78 BGB).

Formvorschriften: Der Notar kommt ins Spiel (oder in den Bildschirm)

Anmeldungen zum Vereinsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 77 BGB). Das bedeutet in der Regel, dass ein Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beglaubigen muss. Bislang war dafür das persönliche Erscheinen beim Notar unerlässlich.

Die gute Nachricht: Das notarielle Online-Verfahren

Die Digitalisierung macht es nun möglich, den Notartermin auch im Rahmen eines Online-Verfahrens abzuwickeln! Diese Lösung ist besonders flexibel, wenn Vorstandsmitglieder räumlich voneinander getrennt sind, aber dennoch gemeinsam handeln müssen.

So funktioniert’s:

  1. Start: Das Verfahren beginnt auf der entsprechenden Website der Bundesnotarkammer zum notariellen Online-Verfahren.
  2. Registrierung & Termin: Nach einer Registrierung kann ein Notartermin per Videokonferenz vereinbart werden.
  3. Digitale Signatur: Die erforderliche Unterschrift wird rechtssicher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur geleistet. Dafür wird eine persönliche TAN generiert, die wie beim Online-Banking für jede neue Signatur per SMS zugesandt wird.
  4. Hardware: Für die Teilnahme reichen gängige Endgeräte aus: ein Smartphone, ein Computer oder Tablet, dazu Ausweisdokumente und eine stabile Internetverbindung.

Dieses Online-Verfahren deckt sämtliche Anmeldungen eines Vereins ab – von der Gründung über Satzungs- und Vorstandsänderungen bis hin zur Auflösung.

Diese digitale Neuerung vereinfacht die bürokratischen Abläufe für Vereine erheblich und bietet mehr Flexibilität im oft ehrenamtlichen Alltag. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. begrüßt diese Entwicklung, die zur Entlastung der Vereinsvorstände beitragen kann.

 

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Unfall im Verein: Wer zahlt bei Verletzungen? https://www.tiefgang.net/unfall-im-verein-wer-zahlt-bei-verletzungen/ Fri, 20 Jun 2025 22:41:17 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11996 [...]]]>

Was passiert eigentlich, wenn sich ein Vereinsmitglied beim Training oder bei einer Aktivität verletzt?

Unfälle können leider auch im Ehrenamt passieren und die Frage nach dem Versicherungsschutz ist dann entscheidend. Daher gibt die folgenden Informationen das Vereins- und Stiftungszentrums, die sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025 (Az. S 40 U 35/23) beziehen.

Unfall im Verein: Wer zahlt bei Verletzungen?

Stellen Sie sich vor, ein Mitglied eines Hundesportvereins hilft während einer Trainingseinheit einem Ausbilder, einen Hund zu halten. Plötzlich reißt der Hund los, das Mitglied stürzt und verletzt sich dabei schwer – zum Beispiel am Sprunggelenk oder erleidet einen Knöchelbruch. Genau dieser Fall landete vor Gericht, da Uneinigkeit über den Versicherungsschutz bestand.

Der Unfallversicherungsträger stufte den Vorfall zunächst als Arbeitsunfall ein. Die Begründung: Das Mitglied habe den Ausbilder bei einer Übung unterstützt und sei somit quasi als „Wie-Beschäftigte*r“ tätig gewesen. Das bedeutet: Auch wenn kein reguläres Arbeitsverhältnis besteht, wird die Tätigkeit ihrer Art nach so ähnlich wie eine abhängige Beschäftigung angesehen. In solchen Fällen greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Das verletzte Mitglied war mit dieser Einstufung jedoch nicht einverstanden. Warum? Weil ein anerkannter Arbeitsunfall es unmöglich gemacht hätte, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche direkt gegen den Hundehalter geltend zu machen. Das Mitglied argumentierte, es sei nicht als Hundetrainer*in tätig gewesen, sondern habe lediglich eine geringfügige Gefälligkeit erwiesen.

Das Urteil: Nicht jeder Unfall im Verein ist ein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Hamburg gab dem verletzten Mitglied recht und erkannte keinen Arbeitsunfall an. Das Gericht stellte klar, dass eine „Wie-Beschäftigung“ im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorliegt:

  1. Fremdnützigkeit mit wirtschaftlichem Wert: Die Tätigkeit muss einem fremden Unternehmen dienen und einen wirtschaftlichen Wert haben.
  2. Entsprechung des Willens: Sie muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des „Unternehmers“ (hier: des Vereins) entsprechen.
  3. Zugänglichkeit für den Arbeitsmarkt: Die Tätigkeit muss ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden können, die in einem normalen Beschäftigungsverhältnis stehen.
  4. Arbeitnehmerähnlichkeit im Einzelfall: Die Tätigkeit muss konkret arbeitnehmerähnlich sein und darf nicht selbstständig oder unternehmerisch geprägt sein.

Wichtig ist dabei: Es muss keine feste Eingliederung in den Verein erfolgen, und auch eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder der Erhalt eines Entgelts sind für den Versicherungsschutz nicht zwingend notwendig. Doch im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

Der Sonderfall „Sozial geprägte Sonderbeziehung“ in Vereinen

Ein entscheidender Punkt für das Gericht war die „sozial geprägte Sonderbeziehung“, die durch die Vereinsmitgliedschaft entsteht. Das bloße Festhalten des Hundes wurde nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gewertet, sondern als eine selbstverständliche Hilfeleistung, die aus der Mitgliedschaft im Verein entspringt.

Das Gericht stellte klar: „Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit.“ Das heißt, Tätigkeiten, die sich im üblichen und erwarteten Rahmen des Vereinszwecks bewegen, fallen oft nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit „wie ein*e Beschäftigte*r“ oder „als Vereinsmitglied*, „als Freund*in“ oder „als Verwandte*r“ durchgeführt wird. Steht die „Pflege der Freundschaft bzw. der verwandtschaftlichen Beziehung“ oder eine „Tätigkeit im Rahmen des Vereinszweckes“ im Vordergrund, gilt dies als unversicherte, eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

Die „allgemeine Vereinsübung“: Wenn Mitglieder mehr leisten

Das Gericht berücksichtigte auch die Praxis im Vereinsalltag, wo einige Mitglieder mehr leisten als andere, weil es von ihnen erwartet wird und sie diese Erwartung erfüllen. Im Rahmen dieser sogenannten „allgemeinen Vereinsübung“ entfällt der Versicherungsschutz in der Regel.

Im geschilderten Fall hatte das verletzte Mitglied durch häufige Anwesenheit und die Betreuung bzw. Anleitung anderer Vereinsmitglieder eine herausgehobene Stellung im Verein. Das zur Verfügung gestellte Wissen und die Erfahrungen sprachen für eine mitgliedschaftlich geprägte Tätigkeit.

Ein Beispiel, wann der Versicherungsschutz greifen könnte: Wenn wenige Mitglieder für einen kurzen, intensiven Zeitraum ein neues Vereinsheim errichten und dabei eine „erhebliche Arbeitsleistung“ erbringen, die über das übliche Maß hinausgeht. Solche Tätigkeiten könnten die „allgemeine Vereinsübung“ überschreiten und trotz Mitgliedschaft zu einem Versicherungsschutz führen.

Fazit: Für Vereine und ihre Mitglieder*innen ist es entscheidend, sich über den genauen Umfang des Versicherungsschutzes bei Aktivitäten klar zu sein. Nicht jede Hilfeleistung im Vereinskontext ist automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls zusätzliche Versicherungen abzuschließen, um Lücken im Schutz zu vermeiden.

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Haftungsfallen bei Vereinsveranstaltungen https://www.tiefgang.net/haftungsfallen-bei-vereinsveranstaltungen/ Fri, 23 May 2025 22:55:37 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11790 [...]]]>

Vereine sind oft ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens, organisieren Veranstaltungen, stellen Räume bereit oder betreiben Sportanlagen. Damit steigt aber auch das Risiko, dass jemand zu Schaden kommt – zum Beispiel durch einen Unfall.

Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, informierte jüngst wieder das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. anlässlich einess Urteils. Demnach müssen Vereine als Eigentümer, Veranstalter oder Betreiber von Anlagen bestimmte Pflichten erfüllen. Das nennt sich „Verkehrssicherungspflicht“.

Was ist eine Verkehrssicherungspflicht?

Einfach gesagt: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. nennt dazu einleuchtende Beispiele:

  • Im Winter: Der Verein muss Wege auf dem Vereinsgelände von Schnee und Eis befreien, damit niemand ausrutscht.
  • Bei Bauarbeiten: Wenn es eine Baustelle auf dem Gelände gibt, muss diese abgesperrt werden, damit sich niemand verletzt.
  • Bei defekten Anlagen: Wenn eine Schaukel auf dem Spielplatz kaputt ist, muss sie gesperrt oder repariert werden.

Was passiert, wenn der Verein seine Pflichten verletzt?

Wenn der Verein sich nicht ausreichend um die Sicherheit kümmert und jemand verletzt sich, kann der Verein für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Das bedeutet, er muss unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen.

Ein Urteil des Landgerichts München

Das Landgericht München hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24). Ein Mitglied eines Golfclubs war auf dem Gelände ausgerutscht und hatte sich verletzt. Er verlangte Schadensersatz vom Verein.

Das Gerichtsurteil: So weit reicht die Verantwortung des Vereins

Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Golfclub seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Dabei ging es auch darum, wie weit diese Pflicht überhaupt reicht. Das Gericht erklärte, dass Vereine nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen müssen. Eine „absolute Sicherheit“ gibt es nicht. Vielmehr müssen Vereine die Maßnahmen ergreifen, die „notwendig und zumutbar“ sind, um andere vor Gefahren zu schützen, die diese nicht selbst erkennen können.

Wichtig ist, was ein „verständiger, umsichtiger und gewissenhafter“ Betreiber tun würde.

Nicht jede Gefahr muss abgesichert werden

Das Gericht betonte, dass Betreiber von Sportanlagen die Nutzer vor Gefahren schützen müssen, „die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen“. Wer Sport treibt, muss mit den Gefahren rechnen, die zu dieser Sportart dazugehören.

  • Beispiel: Ein Fußballverein muss nicht jeden Grashalm auf dem Spielfeld ebnen. Das Umknicken gehört zum üblichen Verletzungsrisiko beim Fußballspielen.

Auch die Nutzer müssen aufpassen

Im konkreten Fall war das Gericht der Meinung, dass der Golfspieler die Gefahr selbst hätte erkennen können. Er war auf feuchtem Gras ausgerutscht, das auf einem Betonweg lag. Das Gericht argumentierte, dass feuchtes Gras auf hartem Untergrund eine erkennbare Rutschgefahr darstellt. Außerdem sei es auf einem Golfplatz normal, dass es Grasreste gibt.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Golfspieler nicht ausreichend aufmerksam war. Er hatte seinen Trolley so vor sich hergeschoben, dass er den Weg nicht richtig sehen konnte. Auch das sei ein Fehler gewesen.

Manche Gefahren sind unvermeidlich

Das Gericht stellte klar, dass Vereine nicht für alle Risiken verantwortlich gemacht werden können.

  • Beispiel: Einzelne Grasbüschel auf einem Golfplatz sind nicht zu vermeiden, da sie zum Beispiel durch die Schuhe der Spieler hereingetragen werden.

Wenn sich ein solches „unvermeidliches“ Risiko verwirklicht, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Die Nutzer der Anlage müssen sich auf solche Risiken einstellen.

Was Vereine daraus lernen können

  • Gefahren erkennen: Vereine sollten regelmäßig ihr Gelände und ihre Anlagen auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen.
  • Sicherheitsmaßnahmen ergreifen: Wenn Gefahren bestehen, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern (z. B. Warnschilder aufstellen, reparieren, absperren).
  • Augenmaß bewahren: Vereine müssen nicht jeden Mikrometer ihres Geländes absichern. Es geht um die Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen.
  • Auch Nutzer sind verantwortlich: Auch die Besucher und Mitglieder des Vereins müssen aufmerksam sein und sich selbst schützen.

 

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Gemeinnützigkeit und Politik: Was Vereine beachten müssen https://www.tiefgang.net/gemeinnuetzigkeit-und-politik-was-vereine-beachten-muessen/ Fri, 16 May 2025 22:39:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11787 [...]]]>

Viele Vereine und Organisationen setzen sich für das Gemeinwohl ein – sei es im sozialen Bereich, im Umweltschutz oder in der Kultur. Damit sie als gemeinnützig anerkannt werden, müssen sie sich aber an bestimmte Regeln halten.

Eine davon betrifft die „Förderung des demokratischen Staatswesens“. Was genau das bedeutet und wo die Grenzen zur politischen Einflussnahme liegen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen, klargestellt. (Urteil vom 12.12.2024, Az. V R 28/23)

Der Fall mit den Online-Petitionen

Stellen Sie sich einen Verein vor, der eine Internetplattform betreibt. Dort können Menschen Petitionen starten, um sich für soziale Themen stark zu machen. Das Finanzamt fand jedoch, dass der Verein sich zu sehr in „politische“ Aktionen einmischt und seine Gemeinnützigkeit gefährdet.

Was bedeutet „Förderung des demokratischen Staatswesens“?

Der BFH sagt: Um das zu verstehen, müssen wir uns unser Grundgesetz anschauen. In einer Demokratie dürfen alle Bürger mitreden, und die Regierung muss sich nach dem Willen des Volkes richten. Wichtig ist, dass die Meinungsbildung „frei, offen und ohne Zwang“ abläuft. Der Staat darf also nicht vorschreiben, was die Leute denken sollen.

Was heißt das für Vereine?

Für gemeinnützige Vereine bedeutet das: Sie dürfen zwar zur Demokratie beitragen, aber nicht einseitig bestimmte politische Meinungen verbreiten.

  • Erlaubt wäre zum Beispiel: Ein Verein organisiert Podiumsdiskussionen mit Politikern verschiedener Parteien, um Bürger über ein Thema zu informieren.
  • Nicht erlaubt wäre zum Beispiel: Ein Verein startet eine Kampagne, in der er offen dazu aufruft, eine bestimmte Partei zu wählen oder ein bestimmtes Gesetz abzulehnen.

Der schmale Grat zwischen Gemeinnützigkeit und Politik

Der BFH betont, dass es wichtig ist, zwischen der „wertfreien Förderung“ der Demokratie und der „Einflussnahme auf die politische Willensbildung“ zu unterscheiden. Gemeinnützige Vereine sollen nicht die Rolle von Parteien übernehmen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Parteien müssen Spenden ab einer bestimmten Höhe offenlegen. Für gemeinnützige Organisationen gibt es diese Pflicht nicht. Auch das zeigt, dass sie nicht mit Parteien gleichgesetzt werden sollen.

Wann ist ein „politischer Anteil“ okay?

Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, dass eine gemeinnützige Aktivität auch eine politische Note hat.

  • Beispiel: Ein Umweltverein setzt sich für den Schutz eines bestimmten Waldgebiets ein. Das ist zwar eine gemeinnützige Sache, kann aber auch politische Diskussionen auslösen.

Laut BFH ist das in Ordnung, solange die Verbreitung einer bestimmten politischen Meinung nicht der Hauptzweck des Vereins ist.

Fazit

Gemeinnützige Vereine spielen eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft. Sie können auch zur demokratischen Meinungsbildung beitragen. Wichtig ist aber, dass sie sich von parteipolitischer Einflussnahme fernhalten und verschiedene Perspektiven respektieren.

Mehr dazu auch beim Vereins- und Stiftungszentrum e.V..

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Müssen Vereine jeden aufnehmen? https://www.tiefgang.net/muessen-vereine-jeden-aufnehmen/ Fri, 25 Apr 2025 22:03:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11671 [...]]]> Vereine leben von ihren Mitgliedern. Aber müssen sie deswegen auch jeden aufnehmen?!?

Das Vereins- und Stiftungszentrum hat sich der Sache angenommen und informiert:

„Ohne Mitglieder funktioniert kein Verein. Sie erfüllen ihn durch ihr Engagement mit Leben und beeinflussen durch Ausübung ihres Stimmrechts im Wesentlichen auch dessen Willensbildung. Natürlich sind viele Vereine vor diesem Hintergrund bestrebt, einen gesunden Mitgliederbestand zu halten bzw. diesen idealerweise sogar auszubauen. Aber muss ein Verein eigentlich jeden aufnehmen, der Mitglied werden will? Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg landete, warf unter anderem diese Frage auf.

Der Fall

Ein Schachsportverein wollte an den Wettkämpfen der 1. Schach-Bundesliga teilnehmen. Die Schach-Bundesliga wird von einem in Vereinsform organisierten Träger betrieben, in welchem sich unter anderem die in der Liga teilnehmenden Vereine zusammenschließen. Nachdem die Aufnahme des Schachsportvereins scheiterte, versuchte dieser auf dem Rechtsweg, die Teilnahme am Spielbetrieb zu erwirken. Hierbei musste das OLG Brandenburg klären, ob bzw. unter welchen Umständen ein potentielles Mitglied Anspruch auf die Aufnahme in einen Verein hat (Urteil vom 28.05.2024, Az. 17 U 1/24 Kart).

Grundsatz der Vereinigungsfreiheit

Gesetzliche Ansprüche auf die Aufnahme in einen Verein bestehen grundsätzlich nicht. Das Gericht hob in diesem Zusammenhang den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Vereinigungsfreiheit hervor und führte hierzu aus:

„Verbände und Vereinigungen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bereitwillige Dritte als Mitglieder aufzunehmen. Im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit und Verbandsautonomie ist es grundsätzlich Sache der Vereinigungen selbst, ihren Zweck und Tätigkeitsrahmen sowie die dadurch bedingten generellen Aufnahmevoraussetzungen eigenverantwortlich festzulegen […] Schon dieser Schutz, der den Vereinigungen und nicht nur ihren Mitgliedern zukommt, steht einer generellen Pflicht, Dritte als Mitglieder aufzunehmen, entgegen. Zudem sind die Vereinigungen kraft der ihnen zustehenden Privatautonomie grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft festzulegen und in der Regel selbst in dem Fall, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, einen Mitgliedschaftsbewerber zurückzuweisen“

Anspruch auf Aufnahme besteht nur ausnahmsweise

Eine Ausnahme ist gemäß den weiteren Ausführungen des Gerichts nur dann gegeben, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.

Selbst dann, wenn so eine überragende Machtstellung zu bejahen sein sollte, führt dies nicht automatisch zu einem Aufnahmezwang. Denn das Interesse eines Vereins an seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die Interessen des Vereins und des Bewerbers sind entsprechend abzuwägen. Ergebnis dieser Abwägung kann durchaus die Ablehnung des Bewerbers sein. Nur, wenn die Zurückweisung des Bewerbers in der Gesamtschau unangemessen erscheint, besteht ein Anspruch auf Aufnahme. Dies ist im Einzelfall zu klären.

Satzungsregelungen zur Aufnahme entscheidend

Unabhängig davon spielen auch die zur Mitgliedschaft getroffenen Regelungen der Satzung eine wichtige Rolle. Diese müssen seitens des Bewerbers erfüllt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Verein, in welchen die Aufnahme begehrt wird, eine Monopolstellung innehat. Einem solchen Verein kann nämlich trotz seiner Stellung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf die Einhaltung seiner Satzungsregelungen besteht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich Bewerber an die Satzung anpassen können müssen, ohne hierfür unverhältnismäßige Opfer auf sich zu nehmen.

Und was ist mit der Gemeinnützigkeit?

Mit Blick auf die Aufnahme von Mitgliedern sind auch die Vorgaben der Gemeinnützigkeit entsprechend relevant. Denn Voraussetzung der Steuerbegünstigung ist es, die Allgemeinheit (!) auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Insofern dürfen Mitgliedschaften nicht von vornherein auf die Erfüllung bestimmter Kriterien, wie etwa Alter, Geschlecht oder Beruf geknüpft werden bzw. diesbezüglich ganze Personenkreise ausgeschlossen werden.

Allerdings ergibt sich auch hieraus kein genereller Aufnahmeanspruch gegenüber gemeinnützigen Organisationen. Denn diese können im Einzelfall bzw. mit Blick auf den jeweiligen Aufnahmeantrag trotzdem nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob es zu einer Aufnahme kommt oder nicht.“

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Erst Finanzamt, dann Vereinsregister https://www.tiefgang.net/erst-finanzamt-dann-vereinsregister/ Fri, 18 Apr 2025 22:57:17 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11669 [...]]]> Einen gemeinnützig anerkannten Verein zu gründen braucht Formalia. Und hat eine Reihenfolge.

Das Vereins- und Stiftungszentrum klärt über notwendige Schritte bei der Gründung eines Vereins mit gemeinnützigen Zielen auf:

„Nachdem die Gründungsversammlung eines Vereins abgehalten worden war, meldete der frisch gewählte Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. In der Satzung, welche mit der Anmeldung eingereicht wurde, war geregelt, dass der Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“ verfolgt.

Die Eintragung wurde seitens des Registergerichts verwehrt. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die (vorläufige) Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit fehle. Dementsprechend sei auch die Satzung zu beanstanden, weil diese auf eine weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit Bezug nehme.

Der Verein entgegnete, dass man vom Finanzamt noch keine Rückmeldung erhalten habe und die Unterlagen daher noch nicht vorliegen. Infolgedessen wurde gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste in der Sache entscheiden (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)).

Eintragungen können zurückgewiesen werden

Das OLG entschied, dass das Registergericht die Eintragung zu Recht zurückgewiesen hatte. Denn zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an Vereinssatzungen gehört, dass dort der Vereinszweck wiedergegeben wird. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, kann das Registergericht die Eintragung zurückweisen.

Registereintragungen und Verkehrsschutz

Das Gericht hob hervor, dass diese Anforderung unter anderem dem Verkehrsschutz diene. Denn wer vom Recht der Einsichtnahme in das Vereinsregister Gebrauch macht und in diesem Zuge auch die eingereichten Unterlagen zur Kenntnis nimmt, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Im vorliegenden Fall würde hier also ein Eindruck entstehen, der nach tatsächlichem Sachstand unzutreffend gewesen wäre.

Schutz der Interessen potentieller Spender

Das OLG führte weiter aus, dass die Verhältnisse im Verein im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit gerade für potentielle Spender von besonderem Interesse seien. Denn ob eine Gemeinnützigkeit vorliege oder nicht ist ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Die in der Satzung enthaltene Formulierung, der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, könne hier den Eindruck erwecken, der Verein sei tatsächlich als gemeinnützig anerkannt. Im vorliegenden Fall kam sogar erschwerend hinzu, dass der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt sogar zurückgewiesen worden war.

Im Ergebnis wurde die Eintragung insbesondere wegen der fehlenden finanzamtlichen Bescheinigung zu Recht zurückgewiesen.“

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Sind Jugendreisen generell „Zweckbetrieb“? https://www.tiefgang.net/sind-jugendreisen-generell-zweckbetrieb/ Fri, 11 Apr 2025 22:45:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11666 [...]]]> Vereine verbuchen Jugendreisen oft als stsuerlich begünstigten „Zweckbetrieb“. Doch Vorsicht: dazu braucht es bestimmte Anforderungen!

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum informiert, sind Jugendreisen nicht generell als Zweckbetrieb zu betrachten:

Ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeitsfeld im Bereich des Amateursports und der Jugendarbeit liegt, führte regelmäßig Jugendreisen durch. Gemeinsam mit einer Partnerorganisation fanden in diesem Zusammenhang jährlich wechselseitige Jugendbegegnungen statt. Dabei wohnten die jugendlichen Reiseteilnehmer bei Gasteltern im Ortsteil, in dem auch die verpartnerte Sportjugend ansässig war. Während des viertägigen Aufenthalts nahmen die Jugendlichen an diversen sportlichen und kulturellen Programmpunkten teil. Diese Reisen wurden in der Buchhaltung des Vereins dem Zweckbetrieb zugeordnet.

Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt kam der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, dass diese Reisen nicht als Zweckbetrieb, sondern als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen sind. Grund hierfür sei, dass der Verein mit dem Reiseangebot in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten Anbietern trete. Zudem überwiege bei den Reisen der Freizeitcharakter.

Gegen die auf Grundlage dieser Auffassung des Betriebsprüfers erlassenen Bescheide ging der Verein auf dem Rechtsweg vor und schlussendlich musste das Finanzgericht (FG) Hamburg entscheiden (Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23).

Gericht erkennt wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Das FG Hamburg ordnete die Jugendreisen und die hier erzielten Einnahmen im Ergebnis ebenfalls als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Ein solcher liege vor, wenn durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen.

Gesetzliche Anforderungen an den Zweckbetrieb

Das Gericht prüfte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Anforderungen an Zweckbetriebe. Die entsprechenden Vorgaben sind in der Abgabenordnung (AO) enthalten. Einerseits sind dort einzelne Zweckbetriebe aufgeführt, die qua Gesetz als solche einzuordnen sind. Hierunter fallen zum Beispiel Schullandheime und Jugendherbergen.

Darüber hinaus enthält die Abgabenordnung auch noch eine Grundsatzregelung zum Zweckbetrieb. Ein Zweckbetrieb ist demnach gegeben, wenn

  1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
  2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
  3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Jugendreisen im vorliegenden Fall kein Zweckbetrieb

Das FG Hamburg konnte mit Blick auf die strittigen Jugendreisen im Ergebnis keinen Zweckbetrieb feststellen. Weder fallen diese in die Einzelkategorien, etwa der Schullandheime oder Jugendherberge, noch sind die grundlegenden Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Jugendreisen tatsächlich dem Satzungszweck der Pflege und Förderung der Jugendarbeit dienen. Denn Jugendarbeit sei insbesondere geprägt von Maßnahmen im Bereich der Bildung und Erziehung.

Erziehung werde dabei als die körperliche, geistige und charakterliche Formung Jugendlicher zu tüchtigen, selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen verstanden. Die Erlebnisse der Jugendlichen, wie sie in den Reiseberichten wiedergegeben werden, lassen aus Sicht des Gerichts klar einen erzieherischen Wert erkennen.

Unabhängig davon liegt ein Zweckbetrieb hier aber deswegen nicht vor, weil der Satzungszweck „Jugendarbeit“ nicht ausschließlich durch einen derartigen Betrieb verwirklicht werden kann (siehe oben Nr. 2 der Grundsatzregelung). Unter anderem gleich sich die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Jugendreisen annähernd aus, weswegen die Notwendigkeit eines solchen Betriebes zur Erwirtschaftung von Mitteln, welche ihrerseits wieder der Verwirklichung des Satzungszwecks zugutekommen, ausscheidet.

Wettbewerbssituation schädlich für Zweckbetrieb

Das Gericht lässt eine Einordnung der Jugendreisen als Zweckbetrieb auch deswegen ausscheiden, weil der Verein hierdurch in einen unzulässigen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbegünstigten Marktteilnehmern tritt (siehe oben Nr. 3 der Grundsatzregelung). Hierbei stellte das Gericht wie folgt auf die Vermeidbarkeit des Wettbewerbs ab:

„Sind die [vom Verein] verfolgten steuerbegünstigten Zwecke auch ohne steuerlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit [Anm.: Zweckbetrieb] zu erreichen, so ist aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vermeidbar. […] Ein Wettbewerb […] ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und der oder die nicht begünstigten Betriebe dem gleichen Kundenkreis im gleichen Einzugsgebiet gleiche Leistungen anbieten oder anbieten könnten.“

Darüber hinaus weist das Gericht noch auf folgende allgemeine Auffassung hin:

Soweit der steuerbegünstigte Zweck ohne den Wettbewerbseingriff (in seiner tatsächlichen Intensität) nicht erreicht werden könnte, der Wettbewerb also zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist (weil eben der Zweck sonst nicht erreicht werden könnte), ist die Wettbewerbsklausel erfüllt.“

Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass die angebotenen Jugendreisen generell dazu geeignet sind, andere Anbieter zu verdrängen. Diese Art der Jugendarbeit ist somit auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit zu erreichen. Aus der Entscheidung lässt sich ableiten, dass derartige Reisen besonders nah am ideellen Vereinszweck auszurichten sind, damit diese mit Blick auf die Vorgaben zum Zweckbetrieb im Zweifel nicht als bloße Freizeitaktivität eingeordnet werden. Denn Letztere können auch durch nicht steuerbegünstigte Marktteilnehmer angeboten werden.

Weitere Informationen: Wissenswertes zu den Themen „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“sowie „Zweckbetrieb“ behandeln wir auch jeweils als Videobeitrag.

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Honorarkraft oder doch angestellt? https://www.tiefgang.net/honorarkraft-oder-doch-angestellt/ Fri, 21 Feb 2025 23:24:09 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11520 [...]]]> Der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Hier Informationen zu neuen Regelungen.Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. macht auf neue Regelungen des Bundessozialgericghts aufmerksam:

„In vielen Vereinen spielen Honorarkräfte eine wesentliche Rolle. Vor allem dann, wenn vonseiten der Vereine Leistungen mit Unterrichtscharakter angeboten werden. Sind beispielsweise Tanztrainer, Musiklehrer oder Dozenten auf Honorarbasis tätig, so ist dies für den Verein, insbesondere mit Blick auf die nicht zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in finanzieller Hinsicht oft vorteilhaft.

Allerdings birgt der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Denn sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, dass Honorarkräfte eigentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden bzw. werden, steuern betroffene Vereine mit Blick auf die dann nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht selten in existenzbedrohende Gewässer.

Eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zulasten von Vereinen bzw. Einrichtungen sowie eine strengere Prüfpraxis der Sozialversicherungsträger sorgten hier in der jüngsten Vergangenheit für starke Verunsicherung. Mit Blick auf die Handlungs- und Rechtssicherheit beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften hat der Bundesrat nun einer Übergangsregelung zugestimmt.

Reaktion auf „Herrenberg-Urteil“

Die Liste der (gerichtlichen) Verfahren, welche Sozialversicherungsträger gegen Vereine führten, die ihrerseits wiederum selbstständige Lehrkräfte beschäftigten, ist lang. Eine Vielzahl dieser Verfahren nahm kein gutes Ende für Vereine bzw. Bildungseinrichtungen.

Spätestens aber mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 dramatisierte sich die Situation beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften erheblich. Im Rahmen dieses Urteils wurde die abhängige Beschäftigung einer Musikschullehrkraft festgestellt, welche an einer städtischen Musikschule tätig war. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hatte die betriebliche Eingliederung und das unternehmerische Risiko der Lehrkraft nach Auffassung des BSG einen deutlich höheren Stellenwert, als der eigentlich vereinbarte Parteiwillen hinsichtlich einer selbstständigen Beschäftigung. Ausschlaggebende Indizien, welche aus der Sicht des Gerichts für eine abhängige Beschäftigung sprechen, waren dabei etwa:

  • Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers,
  • Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte,
  • Die Zuweisung der Teilnehmer durch den Auftraggeber,
  • Das Fehlen von eigenen unternehmerischen Chancen und Risiken.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger leiteten hieraus maßgebliche Kriterien zur Einordnung einer (selbstständigen) Beschäftigung ab. Dies hatte nicht nur eine verschärfte Prüfpraxis zulasten freiberuflicher Lehrkräfte zur Folge, sondern auch eine erhebliche Verunsicherung aufseiten betroffener Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet.

Übergangsregelung: Sozialversicherung auf das Jahr 2027 verschoben

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 einem Gesetz zugestimmt, welches die Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften auf das Jahr 2027 verschiebt. Der Bundestag hatte im Rahmen der Gesetzesbegründung zuvor bereits auf die existenzielle Gefährdung betroffener Einrichtungen hingewiesen, welche sich teils mit hohen Nachforderungen konfrontiert sehen.

Weiter heißt es vonseiten des Bundesrates zur Übergangsregelung:

„Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft zustimmt.“

Bezugnehmend auf die neue Rechtslage wird nunmehr das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend geändert und in § 127 SGB IV eine Bestimmung zur Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aufgenommen. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Bundesrat bittet um praxisnahe Lösung

Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung schnellstmöglich eine praxisnahe Lösung für diese Fragestellung zu finden, um eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von selbstständigen Lehrkräften zu ermöglichen.

Zugehörige Drucksachen zu diesem Gesetzgebungsverfahren sind hier abrufbar.“

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10 typische Fehler in Social Medias https://www.tiefgang.net/10-typische-fehler-in-social-medias/ Fri, 14 Feb 2025 23:50:08 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11421 [...]]]>  

Das Vereins- und Stiftungszentrum hat einen nützlichen Video-Beitrag zur Nutzung von Social Medias in Verein erstellt:

„Die Nutzung von Social Media Kanälen gehört mittlerweile zum Standardrepertoire, was die Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins anbetrifft. Ein Vorteil bei der Nutzung von Social Media liegt zum Beispiel darin, dass die unterschiedlichen Plattformen mit ihrem jeweiligen Charakter unterschiedliche Ausspielwege für Inhalte zulassen. Ob eher Bild-, Text- oder Video-lastig: Für jeden Geschmack ist hier etwas dabei.

Außerdem stecken hinter den jeweiligen Nutzergruppen der Plattformen auch recht gut abgrenzbare Alterskohorten, was wiederum bei der Wahl eines geeigneten Formates hilft.

Bei allen Unterschieden gibt es aber auch in diesem Bereich einige Punkte, die es generell zu beachten gilt, damit der vereinseigene Social Media-Auftritt auch gut funktionieren kann.

Sebastian Sollfrank erklärt in diesem Videobeitrag, welche Fehler man in diesem Bereich besser unbedingt vermeiden sollten.“

 

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Auch Vereine können wirtschaften https://www.tiefgang.net/auch-vereine-koennen-wirtschaften/ Fri, 24 Jan 2025 23:44:10 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11419 [...]]]> Die Annahme, dass gemeinnützige Organisationen nicht wirtschaftlich tätig werden dürfen, ist weit verbreitet. Das stimmt so aber nicht!

Darauf weist nun das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hin:

„Natürlich dürfen auch gemeinnützige Organisationen wirtschaftlich tätig werden.

Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ist in der Praxis für viele Organisationen tatsächlich auch überlebenswichtig, da eine vollständige Finanzierung allein durch Spenden und Mitgliedsbeiträge oft nicht ausreichend ist. Mit Blick auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten allerdings einige Besonderheiten, die es beachten gilt.

Daher haben wir für diesen Videobeitrag Sandra Oechler, ihres Zeichens Steuerberaterin sowie zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit, eingeladen. Für das Vereins- und Stiftungszentrum beantwortet sie einige wichtige steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Organisationen:

  • Was versteht man unter dem Begriff „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“?
  • Welche Rolle spielt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine?
  • In welchem Zusammenhang stehen Satzung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
  • In welchen Formen betreiben gemeinnützige Vereine üblicherweise wirtschaftliche Geschäftsbetriebe?
  • Wie wirkt sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen umsatzsteuerlich aus?
  • Wie wirkt sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen ertragssteuerlich aus?
  • Gibt es Freibeträge bzw. Freigrenzen?
  • Gibt es eine Obergrenze für Umsätze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
  • Können einzelne Einnahmen bzw. Ausgaben eigentlich auch unter den verschiedenen steuerlichen Bereichen einer gemeinnützigen Organisation aufgeteilt werden?
  • Welche Probleme können ggf. im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auftreten? Können sich hieraus Risiken für die Gemeinnützigkeit ergeben?“

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