Vereinsgründung – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Wed, 09 Apr 2025 10:03:23 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 Erst Finanzamt, dann Vereinsregister https://www.tiefgang.net/erst-finanzamt-dann-vereinsregister/ Fri, 18 Apr 2025 22:57:17 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11669 [...]]]> Einen gemeinnützig anerkannten Verein zu gründen braucht Formalia. Und hat eine Reihenfolge.

Das Vereins- und Stiftungszentrum klärt über notwendige Schritte bei der Gründung eines Vereins mit gemeinnützigen Zielen auf:

„Nachdem die Gründungsversammlung eines Vereins abgehalten worden war, meldete der frisch gewählte Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. In der Satzung, welche mit der Anmeldung eingereicht wurde, war geregelt, dass der Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“ verfolgt.

Die Eintragung wurde seitens des Registergerichts verwehrt. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die (vorläufige) Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit fehle. Dementsprechend sei auch die Satzung zu beanstanden, weil diese auf eine weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit Bezug nehme.

Der Verein entgegnete, dass man vom Finanzamt noch keine Rückmeldung erhalten habe und die Unterlagen daher noch nicht vorliegen. Infolgedessen wurde gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste in der Sache entscheiden (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)).

Eintragungen können zurückgewiesen werden

Das OLG entschied, dass das Registergericht die Eintragung zu Recht zurückgewiesen hatte. Denn zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an Vereinssatzungen gehört, dass dort der Vereinszweck wiedergegeben wird. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, kann das Registergericht die Eintragung zurückweisen.

Registereintragungen und Verkehrsschutz

Das Gericht hob hervor, dass diese Anforderung unter anderem dem Verkehrsschutz diene. Denn wer vom Recht der Einsichtnahme in das Vereinsregister Gebrauch macht und in diesem Zuge auch die eingereichten Unterlagen zur Kenntnis nimmt, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Im vorliegenden Fall würde hier also ein Eindruck entstehen, der nach tatsächlichem Sachstand unzutreffend gewesen wäre.

Schutz der Interessen potentieller Spender

Das OLG führte weiter aus, dass die Verhältnisse im Verein im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit gerade für potentielle Spender von besonderem Interesse seien. Denn ob eine Gemeinnützigkeit vorliege oder nicht ist ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Die in der Satzung enthaltene Formulierung, der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, könne hier den Eindruck erwecken, der Verein sei tatsächlich als gemeinnützig anerkannt. Im vorliegenden Fall kam sogar erschwerend hinzu, dass der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt sogar zurückgewiesen worden war.

Im Ergebnis wurde die Eintragung insbesondere wegen der fehlenden finanzamtlichen Bescheinigung zu Recht zurückgewiesen.“

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Wie gründe ich einen Verein? https://www.tiefgang.net/wie-gruende-ich-einen-verein/ Fri, 18 Aug 2023 22:10:57 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=10191 [...]]]> Ein gemeinnütziger Verein ist oftmals die Grundlage für kulturelle Arbeit. Aber viele schrecken vor den „böhmischen Dörfern“ zurück. Ein Webinar bietet nun Unterstützung.

Termine: Mittwoch, 20. September und Freitag, 22. September 2023, jeweils 18.00–20.00 Uhr
Ort: Online

Gemeinschaftliches zivilgesellschaftliches Engagement in Initiativen und Projekten erfordert ein Mindestmaß an Institutionalisierung, wenn Wirkung und Erfolg des Anliegens verfestigt und angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden soll. In aller Regel bieten die Gründung eines Vereins (ob eingetragen oder nicht-rechtsfähig) und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Anliegens (Zwecks) diese Voraussetzungen. Die Entscheidung, einen Verein zu gründen, geht gleichwohl mit formal rechtlichen Anforderungen und folgenreichen Gestaltungsaufgaben einher.

Modul 1 des Seminars stellt konkrete vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründungsfragen und -verfahren vor und greift die Fragen der Satzungsformulierung, Bedingungen für die Eintragung des Vereins und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf und erörtert, welche konkreten Verfahrensschritte zum Ziel führen.

Modul 2 stellt die Leit- und Gestaltungsprinzipien nachhaltiger Vereinsarbeit in den Vordergrund. Hier geht es um Gestaltungsspielräume der Etablierung einer Vereinskultur, die eine tragfähige und eigenständige Selbstregulierungs- und Selbstorganisationspraxis ermöglichen. Fragen der demokratischen Teilhabe, Kommunikation und Transparenz werden als elementare Grundlegung in der Vereinsstruktur für die Möglichkeiten weiterer Entwicklungsprozesse thematisiert.

Die Veranstaltung richtet sich an Personen, die einen Verein gründen möchten oder sich aktuell in der Gründungsphase befinden bzw. nach Organisationsstrukturen zur Optimierung der Vereinsarbeit suchen.

Technische Voraussetzungen

Die Stiftung Mitarbeit nutzt für dieses Online-Angebot die Kommunikationsplattform alfaview®. Zur Nutzung der alfaview-App ist der vorherige Download und die Installation dieser Applikation erforderlich. Neueste alfaview-App herunterladen: https://alfaview.com/de/download
Die kostenlose alfaview® Software kann unter Microsoft Windows (Windows 8 oder neuer), Apple macOS (macOS 10.13 oder neuer) und Linux installiert werden. Für iPhone, iPad und für Android gibt es ebenfalls eine App.
NEU: Mit alfaview® Web können Sie auch ohne Installation über den Internet-Browser (Microsoft Edge, Google Chrome) am Online-Meeting teilnehmen.
Weitere Informationen zu alfaview unter: https://alfaview.com/de/features/

Zur Teilnahme werden ein Internetanschluss, Computer, Laptop oder Tablet, interne oder externe Kamera, Lautsprecher und Mikrofon oder besser Headset benötigt.

Kosten
Teilnahmebeitrag für beide Module: 60,00 €
Teilnahmebeitrag für nur ein Modul: 40,00 €

Teilnahmebestätigung
Die Teilnehmer/innenzahl ist begrenzt. Die Zusage Ihrer Teilnahme und Informationen zum Ablauf erhalten Sie rechtzeitig per Mail.

Datensicherheit
Online-Veranstaltungen werden DSGVO-konform mit alfaview® über europäische Server umgesetzt, weder gespeichert noch weitergegeben. Die Datenschutzbestimmungen von alfaview® finden Sie unter: https://alfaview.com/de/privacy/

weitere Informationen und Anmeldung: www.mitarbeit.de

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Vereinspraxis – von der Gründung bis zur Finanzierung https://www.tiefgang.net/vereinspraxis-von-der-gruendung-bis-zur-finanzierung/ Fri, 06 Nov 2020 23:02:21 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7350 [...]]]> Vereine sind eine der Urgesteine der Demokratie und helfen Interessen zu organisieren. Doch wie normalen Leben braucht es dafür Regeln und Voraussetzungen. Die Stiftung Mitarbeit berät hierzu – auch online.

Menschen mit einer Idee und einem gemeinsamen Ziel überlegen, wie sie ihr Anliegen umsetzen, ihr Projekt realisieren können. Was als evtl. lose Initiative startet sucht oft eine Organisationsform, die einen rechtlichen Rahmen und damit verschiedene Vorteile bietet: Der eingetragene Verein ist ein gängiges Modell. Dabei ist die Situation in Vereinen bereits bei der Gründung durch juristische und finanzielle Besonderheiten gekennzeichnet.

Teil 1 des Online-Seminars thematisiert die Fragen: Welche Grundlagen sind für eine Vereinsgründung erforderlich? Wie formuliere ich eine Satzung? Welche Bedingungen müssen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt sein? Teil 2 stellt die Strukturen einer guten Vereinsarbeit vor: Wie führt die formale Organisation zu einer demokratischen Vereinsarbeit? Welche Gremienstruktur begünstigt Transparenz? Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder? Wie lassen sich gute Kommunikationsstrukturen institutionell verankern? Das Seminar wendet sich an Engagierte, Initiativen und Vereine in Gründung.

Seminarprogramm:

Alle Programmpunkte bestehen grundsätzlich aus fachlichem Input und Rückfragemöglichkeiten

Freitag, 27. November 2020

Teil 1: VEREINSGRÜNDUNG

18:00 h Technik-Check

18:30 h Willkommen

Der Verein – das unbekannte Wesen

  • Grundlagen der Vereinsgründung

– Motive und Kriterien für den e.V.

– Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

  • Rechtl. Voraussetzung und

Anforderungen

  • Leitfaden zum Entwurf einer Satzung:

›Grundgesetz des Vereins‹

  • Verfahren der Gründung und

der Eintragung

  • Erlangung der Gemeinnützigkeit

20:00 h Feedback – Ende

Teil2: VEREINSSTRUKTUREN

Teil 2 stellt die Strukturen einer guten Vereinsarbeit vor: Wie führt die formale Organisation zu einer demokratischen Vereinsarbeit? Welche Gremienstruktur begünstigt Transparenz? Welche Rechte und Pflichten haben die Mitglieder? Wie lassen sich gute Kommunikationsstrukturen institutionell verankern?

Technische Voraussetzungen

Internetanschluss, Computer, interne oder externe Kamera, Mikro oder besser Headset. Die Stiftung Mitarbeit nutzt für dieses Online-Angebot die Kommunikationsplattform alfaview®. Zur Nutzung ist der vorherige Download und die Installation eines Clients erforderlich unter: https://alfaview.com/de/download

Die kostenlose alfaview® Software kann unter Microsoft Windows (Windows 7 oder neuer), Apple macOS (macOS 10.12 oder höher) und Linux installiert werden. Für iPhone und iPad gibt es ebenfalls eine App (Apps für Android sind in der Entwicklung).

Weitere Informationen zu alfaview unter: https://alfaview.com/de/features/

Kosten

Teilnahmebeitrag für beide Teile: 60,00 €

Teilnahmebeitrag für Teil 1 ODER 2: 40,00 €

Teilnahmebestätigung

Die Teilnehmer/innenzahl ist begrenzt. Spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung erhalten Sie die Zusage Ihrer Teilnahme und weitere Informationen zum Ablauf.

Anmeldung unter www.mitarbeit.de

Die Stiftung Mitarbeit will mit ihrer Arbeit die Demokratieentwicklung von unten unterstützen und die politische Teilhabe von allen Menschen, die in Deutschland leben, stärken. Wir möchten Menschen ermutigen, Eigeninitiative zu entwickeln und sich an der Lösung von Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen. Ziel der Arbeit  ist es, Engagement und Beteiligung in unserer Gesellschaft umfassend zu ermöglichen und dazu beizutragen, eine alltagstaugliche Beteiligungskultur in allen gesellschaftlichen Bereichen zu etablieren.

www.mitarbeit.de

 

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(Ent-)Täuschungen bei Vereinsnamen https://www.tiefgang.net/ent-taeuschungen-bei-vereinsnamen/ Fri, 08 Mar 2019 23:59:10 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4941 [...]]]> Vereine tragen eine gewisse Verpflichtung. Auch im Namen. Denn täuschen sie mehr vor als sie tun und sind, begeben sie sich auf Glatteis.

Beim Vereins- und Stiftungszentrum heißt es dazu: 

Bei der Vereinsgründung sollte beachtet werden, dass es infolge der Namenswahl unter Umständen zu Ungereimtheiten mit dem Registergericht kommen kann. So geschehen auch in einem Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden hatte (Beschluss vom 26.10.2011 – Az. 25 W 23/11). Einem Berliner Verein, welcher sich namentlich als „Institut“ auswies und dessen Zweck darin bestand, den politischen sowie wirtschaftlichen Austausch auf internationaler Ebene zu fördern, wurde die Eintragung ins Vereinsregister verwehrt.

Das zuständige Registergericht führte zur Begründung an, dass dem vom Verein gewählten Namen eine gewisse Täuschungsgefahr innewohne und verwies auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), welche auch für das Vereinsrecht entsprechend anwendbar sind. Im dortigen § 18 Abs. 2 ist normiert, dass Angaben im Namen dann unzulässig sind, wenn sie dazu geeignet sind, den angesprochenen Personenkreis irre zu führen. Eine solche Täuschungsgefahr sah das Registergericht in diesem Fall als gegeben an, da es aufgrund des Namensbestandteils „Institut“ nicht auszuschließen war, dass es zu einer Verwechslung mit umliegenden Universitätsinstituten kommen könne. Der Verein legte daraufhin Beschwerde ein. Er argumentierte, dass keine Notwendigkeit dafür ersichtlich sei, sich an dieser Stelle in besonderer Form von Universitätsinstituten abheben zu müssen.

Das KG Berlin unterstrich ebenfalls, dass der Vereinsname entsprechend der handelsrechtlichen Vorgaben keine Bestandteile enthalten darf, die über die tatsächlichen Vereinsverhältnisse irre zu führen im Stande sind. Besondere Bedeutung bezüglich der Angaben über die Vereinsverhältnisse kommt dabei unter anderem den Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit des Vereins zu. Beim gewählten Begriff „Institut“ sah auch das KG Berlin eine Irreführungsgefahr als gegeben an. Denn der vom Vereinsnamen angesprochene Personenkreis könnte unter Umständen davon ausgehen, es handele sich nicht um eine private Vereinigung, sondern um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Organisation. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Begriff „Institut“ nach allgemeiner Auffassung eher zur Bezeichnung akademischer bzw. wissenschaftlicher Institutionen diene und zudem eine Begrifflichkeit des deutschen Hochschulrechts ist. Hiervon gibt es zwar auch Ausnahmen, wie beispielsweise im Falle von Kreditinstituten.  Jedoch ist dies im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.

Der Name darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn nachfolgend eine Bezeichnung der Tätigkeit ergänzend hinzugefügt wird. Es muss auch klar hervorgehen, dass es sich nicht um eine öffentliche, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt. Der im vorliegenden Fall im Rahmen der Anmeldung angegebene Namenszusatz „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ wird dieser Maßgabe nicht gerecht. Auch der Rechtsformhinweis „e.V.“ reicht zur klaren Abgrenzung allein nicht aus. Im Ergebnis hatte Beschwerde des Vereins keinen Erfolg, da auch aus Sicht des KG Berlin eine Verwechslungsgefahr mit den Universitätsinstituten Berlins nicht von der Hand zu weisen war.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Sieben Freunde könnt ihr sein! https://www.tiefgang.net/sieben-freunde-koennt-ihr-sein/ Sat, 17 Jun 2017 07:00:37 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1319 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen und die Rechtssprechung manchmal nicht verständlich. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Zum Start: die Gründung des Vereins.

Einen Verein zu gründen, hat einige Vor- aber auch Nach-Teile. Der Vorteil ist, dass andere anhand der (meist vom Vereinsregister anerkannten) Satzung erkennen können, was der Zusammenschluss selbstverpflichtend sich zum Ziel gesetzt hat. Der Nachteil – zumindest im Klischee – ist die sogenannte „Vereinsmeierei“. Letztere kann man verkürzen, wie die Checkliste der „Stiftung Deutsches Ehrenamt“ mit Sitz in München verdeutlicht:

Checkliste zur Vereinsgründung

Mindestens 7 Mitglieder

  • Um einen Verein zu gründen, sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
  • Diese sieben Mitglieder werden zu einer Gründungsversammlung einberufen.

Gründungsversammlung

Die Gründung eines Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung. Zwei Hauptpunkte müssen in dieser Versammlung bearbeitet werden:

  • Wahlen durchführen
  • Satzung verabschieden

Gründungsprotokoll erstellen mit

  • Ort und Tag
  • Protokollführer und Versammlungsleiter
  • Wahlergebnissen und gefassten Beschlüssen
  • Name, Anschrift, Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
  • Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden

Erstellung und Inhalt einer Vereinssatzung

  • Vereinszweck
  • Name des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Bildung des Vereinsvorstandes
  • Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder
  • Angaben über Mitgliedsbeiträge
  • Angaben über die Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Bekanntgabe über die Beurkundung von Beschlüssen
  • Außerdem Angaben über die Eintragung in das Vereinsregister

Wahl des Vorstands

  • Ebenfalls auf der Gründungsversammlung muss der Vorstand sowie alle Organe gewählt werden, die laut Satzung vorgesehen sind.
  • Dabei werden die Vorschriften befolgt, die in der neuen Satzung beschlossen wurden. Die Wahlergebnisse müssen zudem im Gründungsprotokoll festgehalten werden.

Anmeldung beim Vereinsregister/Registergericht

  • Vorstand meldet Verein beim Registergericht an
  • schriftlich beglaubigte Erklärung unterschrieben von allen Vorstandsmitgliedern
  • Unterschriften vom Notar beglaubigen lassen
  • Vereinssatzung im Original sowie mit Kopie
  • Zudem Kopien über die Bestellung des Vorstandes, Wahlprotokoll und Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder

Beglaubigung durch Notar und Amtsgericht

Die Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands erfolgt durch die persönliche Vorlage der Ausweispapiere bei einem Notar.
Satzung und Protokoll werden vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet. Sie werden jedoch nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!

Tipp: es gibt bei der Stiftung ein „DEUTSCHES EHRENAMT Gründungspaket“, in dem Musterprotokolle, Satzungen etc. zu finden sind.

(13. Jun. 2017, hl)

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