wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 12 Sep 2025 16:03:59 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Das „Zukunftspakt Ehrenamt“ für Vereine https://www.tiefgang.net/das-zukunftspakt-ehrenamt-fuer-vereine/ Fri, 12 Sep 2025 22:01:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12430 [...]]]> Im September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Ehrenamt in Deutschland auf vielen Ebenen stärken soll. Dieser „Zukunftspakt Ehrenamt“ ist eine gute Nachricht für Vereine und freiwillig Engagierte.

Von steuerlichen Erleichterungen bis hin zu rechtlicher Absicherung – die geplanten Änderungen entlasten Ehrenamtliche und ihre Organisationen spürbar. Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Weniger Bürokratie für Vereine

Die Bürokratie ist oft eine große Hürde für kleine Vereine. Das soll sich nun ändern. Mit den neuen Regelungen werden viele Abläufe einfacher:

  • Umsatzgrenze wird angehoben: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt auf 50.000 Euro. Das heißt, kleine Vereine müssen ihre Gewinne bis zu dieser Grenze nicht mehr mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belasten. Das spart nicht nur Geld, sondern auch viel Aufwand.
  • Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung: Die Pflicht, Einnahmen innerhalb von zwei Jahren auszugeben, entfällt für rund 90 Prozent der Vereine. Dies gilt für alle gemeinnützigen Organisationen, deren jährliche Einnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Regelung kommt vor allem ehrenamtlich geführten Vereinen zugute, die oft keine steuerliche Beratung haben.
  • Vereinfachte Einnahmenzuordnung: Wenn ein Verein jährlich weniger als 50.000 Euro einnimmt, muss er Einnahmen nicht mehr kompliziert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuordnen. Das vereinfacht die Buchführung enorm.

Höhere Pauschalen

Wer sich ehrenamtlich engagiert, soll für seine Zeit auch fair entlohnt werden können. Die Pauschalen für Übungsleiter*innen und Ehrenamtliche werden erhöht:

  • Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr.
  • Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr.

Diese Anpassung erkennt die wertvolle Arbeit an und entlastet Freiwillige finanziell.

Erweitertes Haftungsprivileg

Ein großes Hindernis für viele, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist die Angst vor Haftungsrisiken. Die Bundesregierung will dieses Problem nun angehen:

  • Haftungsgrenze wird angehoben: Bisher galt die Haftungserleichterung nur für Ehrenamtliche, die maximal 840 Euro im Jahr erhielten. Diese Grenze wird auf 3.300 Euro angehoben und orientiert sich damit an der Übungsleiterpauschale.
  • Schutz vor Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Wer sich im Verein engagiert und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, muss dafür nicht haften. Das schafft mehr Rechtssicherheit für alle, die sich engagieren wollen.

Weitere wichtige Neuerungen

Der Gesetzentwurf enthält noch weitere Anpassungen, die das Ehrenamt modernisieren und stärken:

  • E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt: Sportvereine können nun auch den E-Sport als gemeinnützigen Zweck verfolgen. Dabei soll auch die Suchtprävention eine wichtige Rolle spielen.
  • Photovoltaik-Anlagen: Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Vereinseigentum gefährdet in Zukunft nicht mehr den Status der Gemeinnützigkeit. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Energiewende.

Die beschlossenen Maßnahmen sind ein wichtiger erster Schritt zur Umsetzung des „Zukunftspakts Ehrenamt“ und eine pragamtische Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Engagement.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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Auch Vereine können wirtschaften https://www.tiefgang.net/auch-vereine-koennen-wirtschaften/ Fri, 24 Jan 2025 23:44:10 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11419 [...]]]> Die Annahme, dass gemeinnützige Organisationen nicht wirtschaftlich tätig werden dürfen, ist weit verbreitet. Das stimmt so aber nicht!

Darauf weist nun das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hin:

„Natürlich dürfen auch gemeinnützige Organisationen wirtschaftlich tätig werden.

Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ist in der Praxis für viele Organisationen tatsächlich auch überlebenswichtig, da eine vollständige Finanzierung allein durch Spenden und Mitgliedsbeiträge oft nicht ausreichend ist. Mit Blick auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten allerdings einige Besonderheiten, die es beachten gilt.

Daher haben wir für diesen Videobeitrag Sandra Oechler, ihres Zeichens Steuerberaterin sowie zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit, eingeladen. Für das Vereins- und Stiftungszentrum beantwortet sie einige wichtige steuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemeinnütziger Organisationen:

  • Was versteht man unter dem Begriff „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“?
  • Welche Rolle spielt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine?
  • In welchem Zusammenhang stehen Satzung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
  • In welchen Formen betreiben gemeinnützige Vereine üblicherweise wirtschaftliche Geschäftsbetriebe?
  • Wie wirkt sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen umsatzsteuerlich aus?
  • Wie wirkt sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bei gemeinnützigen Vereinen ertragssteuerlich aus?
  • Gibt es Freibeträge bzw. Freigrenzen?
  • Gibt es eine Obergrenze für Umsätze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
  • Können einzelne Einnahmen bzw. Ausgaben eigentlich auch unter den verschiedenen steuerlichen Bereichen einer gemeinnützigen Organisation aufgeteilt werden?
  • Welche Probleme können ggf. im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auftreten? Können sich hieraus Risiken für die Gemeinnützigkeit ergeben?“

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Falsche Umsatzsteuer im Verein? https://www.tiefgang.net/falsche-umsatzsteuer-im-verein/ Fri, 01 May 2020 22:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6855 [...]]]> Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich – bei derart komplexen Vereinsbereichen kann man schon mal falsch liegen. Das sieht auch der BFH so, wenn denn alles bezahlt wird.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Vereinen:

„Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Treten Sie hierzu einfach per Telefon, Mail oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung. Interessante Vorträge mit allerhand Wissenswertem rund um die Themen Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeit finden Sie auch in unserer Mediathek.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Die Krux mit der Umsatzsteuer https://www.tiefgang.net/die-krux-mit-der-umsatzsteuer/ Fri, 03 May 2019 22:56:59 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5215 [...]]]> Vereine stehen einem komplexen Steuerrecht gegenüber. Wenn es falsch läuft, kann man aber Abhilfe schaffen.

Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Ein Verein ist keine Vermögensverwaltung https://www.tiefgang.net/ein-verein-ist-keine-vermoegensverwaltung/ Fri, 11 Jan 2019 23:09:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4685 [...]]]> Ein Verein, der nur zur Verwaltung seines Vereinsvermögens besteht? Das reicht nicht, so entschiedne nun Richter des Bundesgerichtshofs. Aus gutem Grund.

In dem Portal des Vereins- und Stiftungszentrums heißt es:

„Ein Verein begehrte die Eintragung ins Vereinsregister. Der zentrale Vereinszweck sollte im Wesentlichen darin bestehen, eigenes Vereinsvermögen zu verwalten. In § 2 der Vereinssatzung hieß es dementsprechend: „Zweck des Vereins ist das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung, so dass der Verein am Markt nicht in unternehmerischer Funktion auftritt und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.“ Mitgliedsbeiträge wurden nicht erhoben, jedoch stand es den Mitgliedern frei, freiwillige Beiträge zu entrichten. Die Satzung ermöglichte weiterhin die Auskehrung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das zuständige Registergericht jedoch die Anmeldung zur Eintragung und begründete dies damit, dass eine Eintragung grundsätzlich nur dann möglich sei, sofern der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein Verein dessen bloßer Zweck in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liege, könne, gemessen an dieser Voraussetzung, nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Eine gegen die Eintragungsablehnung gerichtete Beschwerde des Vereins blieb ohne Erfolg. Die Streitsache ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH – Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17).

Der BGH schloss sich der Auffassung des Beschwerdegerichts an. „Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung zu bewirtschaften, kann jedenfalls dann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn die Satzung den Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, die Auskehrung eines Überschusses aus der Vermögensverwaltung zu beschließen.“ Im Zusammenhang mit der Feststellung eines die Registereintragung hemmenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes stellte der BGH fest, dass ein solcher dann vorliegt, „wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“. Der BGH weiter: „Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind. Ein solches Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzwecks ist regelmäßig die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens zugunsten des nichtwirtschaftlichen Vereinszwecks ist daher im Sinne des § 21 BGB eintragungsunschädlich. Die Grenze der Eintragungsfähigkeit ist aber dann erreicht, wenn der alleinige Vereinszweck die Verwaltung des Vereinsvermögens ist und diese auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten der Vereinsmitglieder abzielt, weil die Möglichkeit besteht, Gewinnentnahmen zu beschließen. In diesem Fall ist der Hauptzweck des Vereins nicht auf einen ideellen Zweck gerichtet.“

Nach Auffassung des BGH Ein kann ein rein vermögensverwaltender Verein, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, Gewinne zu entnehmen, im Ergebnis kein Idealverein sein. Die Eintragung wurde also seitens des Registergerichts zu Recht abgelehnt.“

Quelle: Vereins- und Stiftungszentrum

 

 

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Neue Freigrenze für Vereinseinnahmen? https://www.tiefgang.net/neue-freigrenze-fuer-vereinsseinnahmen/ Fri, 17 Aug 2018 22:08:23 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4021 [...]]]> Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine unterliegen dem Körperschaftssteuerecht, genießen aber einige Freiräume. So bei Einnahmen im sogenannten „idellen Bereich“. Der soll nun noch mal ausgeweitet werden. Eine gute Nachricht.

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in seinem neuen VSZ-Ratgeber vermeldet, soll die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Initiative von zehn Bundesländern hin auf 45.000,- € jährlich ausgeweitet werden. Im Ratgeber heißt es:

„Für gemeinnützig anerkannte Organisationen gilt eine Steuerbegünstigung dahingehend, dass Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung sowie aus dem Bereich des Zweckbetriebes grundsätzlich als ertragssteuerfrei anzusehen sind. Im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt, dass selbige der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer unterworfen sind. Jedoch wirkt sich diese Ertragssteuerpflicht erst aus, wenn die entsprechenden Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer einen Jahresbetrag von 35.000 Euro übersteigen. So regelt es § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mittlerweile liegt dem Bundesrat ein Antrag auf Erhöhung dieser Freigrenze vor, welcher von den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gestellt wurde. Die letzte Erhöhung dieser Art liegt bereits zehn Jahre zurück.

Im Mittelpunkt steht dabei die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die besondere Bedeutung ehrenamtlichen Engagements einerseits, welches eine tragende sowie unverzichtbare Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft darstellt.  Zum anderen soll die Freigrenze ein noch wirksameres Instrument werden, um die Ehrenamtliche in Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.“

Konkret heißt das: der ideelle Bereich ist jener, in dem z.B. Mitgliedsbeiträge summiert werden. Im Zweckbetrieb finden sich jene Einnahmen, die sich aus dem eigentlichen Vereinsgrund ergeben. Bei Vereinen, die Konzerte oder Theateraufführungen veranstalten  z.B. die Eintritte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins aber ist jener, der eben meist zum Mitfinanzierung des gesamten Vereinsvolumens nötig ist. Etwa Vermietungen für Hochzeiten, Einnahmen aus der Gastronomie etc.pp.. Sollte der Entwurf zur Erhöhung des Freibetrages durchgehen, hieße das, dass erst ab 45.000,- € im Jahr brutto, eine steuerliche Relevanz entstünde.

Quelle: vereine-stiftungen.de

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