Wolfgang Pfeffer – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 21 Dec 2018 08:38:52 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 Tipps zur Steuererklärung https://www.tiefgang.net/tipps-zur-steuererklaerung/ Fri, 01 Feb 2019 23:35:52 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4692 [...]]]> Die Steuererklärung zu machen, bringt den wenigsten Menschen Freude. Erst recht nicht, wenn es für den Verein gemacht werden muss. Hier ein paar Tipps.

Von Wolfgang Pfeffer

Eigentlich ist die Steuererklärung mit ELSTER schnell gemacht. Die automatische Prüffunktion gibt aber Fehlermeldungen aus, die nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sind. Das Folgende müssen Sie wissen, um umstandslos zum Ergebnis zu kommen.

Ab 2017 müssen auch gemeinnützigen Körperschaften den allgemeinen Haupterklärungsvordruck KSt 1 benutzen. Das Gem-Formular findet sich dort als Anlage und nicht mehr als eigenständiger Vordruck. Die Steuerklärung besteht also mindestens aus dem Haupterklärungsvordruck KSt 1 und der Anlage Gem.

Bei der Abgabe der Steuererklärung über ELSTER muss zunächst bei den Formularen das Hauptformular „Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)“ ausgewählt werden. In der Anlagenauswahl wird dann die Anlage Gem hinzugefügt. Dazu kommt die Anlage GK, wenn die Umsatzfreigrenze (35.000 Euro) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschritten wurde.

Die automatische Prüffunktion macht das Absenden der Steuererklärung unmöglich, wenn Eingaben fehlen oder nicht plausibel sind. Leider sind hier einige unnötige und schwer zu verstehenden Fallen eingebaut.

Der Hauptvordruck KSt 1

Hier vor allem die Angaben zur Steuerbefreiung wichtig.

Zeile 10 Unter „Angaben zur Steuerbefreiung“ muss „Nr. 9 – gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke“ gewählt werden.

Zeile 11

Hat die Einrichtung die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht überschritten, muss hier „Die Körperschaft ist vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit“ angekreuzt werden. Andernfalls verlangt ELSTER zwingend die Anlage GK (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

Zeile 14

Angaben zum Wirtschaftsjahr dürfen nur gemacht, werden wenn der Verein laut Anlage GK einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat. Erforderlich ist die Eingabe nur, wenn der Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Zeile 18 bis 21

Hier müssen Angaben gemacht werden, wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die 35.000-Euro-Grenze überschritten hat.

  • In Zeile 18 (Organisationsform des Betriebs gewerblicher Art) wird „Keine Angabe“ gewählt. Die anderen Auswahloptionen beziehen sich auf juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
  • In Zeile 19 und 20 werden die Umsätze bzw. Gewinne der steuerpflichtigen wirtschaftlicheneingegeben.
  • In Zeile 21 wird „Nein“ ausgewählt.

Die Anlage Gem

Zeile 10

Wurde in Zeile 9 (2 – Gesamteinnahmen) „Nein“ ausgewählt, weil die Gesamteinnahmen nicht höher waren als 35.000 Euro, darf hier keine Eingabe gemacht werden – also auch nicht „Nein“ ausgewählt werden! Leider erlaubt das Formular hier eine Eingabe – auch bei Gesamteinnahmen bis 35.000 Euro – was gar nicht sinnvoll ist. Es wird dann aber bei der Prüfung eine entsprechende Fehlermeldung ausgegeben.

Zeile 17 – Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Auch wenn hier Eingaben gemacht wurde, verlangt ELSTER nicht zwingend die Anlage GK, solange in Zeile 11 des Hauptformulars „Die Körperschaft ist vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreit“ angekreuzt wurde.

Die Anlage GK

Falls im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Umsatzfreigrenze überschritten wurde, muss die Anlage GK (Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) eingereicht werden. Hinweis: Dann ist auch die Anlage EÜR erforderlich. Sie findet sich aber nicht in den Anhängen zum Hauptvordruck, sondern muss als eigenes Formular eingereicht werden.

In der Anlage GK werden Angaben zu dem oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemacht. Sie werden am Anfang des Formulars über “ Weitere Daten hinzufügen“ angelegt. Zeile 1

Entgegen der Angabe muss eine Bezeichnung des Betriebs auch eingegeben werden, wenn nur ein Betrieb besteht. Die Eingabe des Wirtschaftsjahres ist hier zwingend erforderlich, auch wenn kein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht.

Zeile 11 und 12 – Bilanzielles Ergebnis

Zwingend erforderlich sind in der Anlage GK nur Angaben zum Gewinn („Bilanzielles Ergebnis“). Nichtbilanzierende Einrichtungen geben den Gewinn in Zeile 12 an. Darüber hinaus kommen bei gemeinnützigen Körperschaften in aller Regel nur Eingaben in den 18 bis 24 in Frage (Einnahmen aus der Verwertung von Altmaterial).

Die Anlage ZVE

Die Anlage ZVE (Ermittlung des zu versteuernden Einkommens) fügt ELSTER automatisch hinzu, wenn Angaben zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemacht werden. Hier sind aber in der Regel keine Eingaben zu machen. Die Einkünfte aus Gewerbetrieb werden automatisch aus der Anlage GK übernommen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 351 (12/2018), www.vereinsknowhow.de.

]]>
Analoges Geldzählen https://www.tiefgang.net/analoges-geldzaehlen/ Fri, 07 Dec 2018 23:38:18 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4604 [...]]]> Kleinvieh macht aus Mist, heißt es im Volksmund. Doch beim berühmten „Klimpergeld“ schaut das Finanzamt gerne genauer hin und macht auch Verein das Leben schwer. Das BFM klärt nun, wie es zu verstehen ist …

Das Portal vereinsknowhow.de weist auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) hin, das die Barkassennachweise regelt. Darin heißt es:

„Vereine haben vielfach Bareinnahmen mit kleinen Beträgen aber in großer Zahl, z.B. bei Eintrittsgeldern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) klärt in einem Schreiben, wann dann keine Einzelbelege erstellt werden müssen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls. Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der Beträge, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners. Das gilt auch für Bareinnahmen und für Barausgaben. Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Es ist also zulässig, der Art nach gleiche Geschäftsvorfälle mit demselben Einzelverkaufspreis in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt. Bei Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) aus Zumutbarkeitsgründen nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird. Bei elektronischen Aufzeichnungssystemen gilt dagegen die Einzelaufzeichnungspflicht.

Eine offene Ladenkasse ist eine Barkasse, die keine technische Ausstattung hat, also ein Behältnis für das Bargeld, wie z.B. eine Schublade in der Ladentheke oder eine Geldkassette, Kisten, Schachteln usf.

Elektronische Aufzeichnungssysteme

Werden elektronische Aufzeichnungssysteme eingesetzt, müssen sie grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse verwendet werden. Ist für einen räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbaren Bereich aus technischen Gründen oder aus Zumutbarkeitserwägungen eine Erfassung über das vorhandene elektronische Aufzeichnungssystem nicht möglich, wird es nicht beanstandet, wenn zur Erfassung dieser Geschäftsvorfälle eine offene Ladenkasse verwendet wird. Es besteht aber keine Pflicht zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Die Einzelaufzeichnung kann also vermieden werden, wenn der Verein auf eine offene Ladenkasse umstellt.

Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen

Von einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen geht das BMF aus, wenn alltäglich Barverkäufe an namentlich nicht bekannte Kunden getätigt werden. Das setzt voraus, dass die Identität des Kunden für die Geschäftsvorfälle regelmäßig nicht von Bedeutung ist. Unschädlich ist, wenn der Verkäufer aufgrund außerbetrieblicher Gründe tatsächlich viele seiner Kunden namentlich kennt. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Dienstleistungen (z.B. bei Eintrittsgeldern zu Veranstaltungen). Dabei muss der Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein. Einzelaufzeichnungen sind dagegen zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann. Hinweis: Das gilt z.B. für Seminare oder Workshops

Form der Aufzeichnung

Besteht aus Zumutbarkeitsgründen keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung, müssen die Bareinnahmen zumindest anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Dabei wird immer vom gezählten Kassenendbestand des jeweiligen Geschäftstages ausgegangen. Davon werden der Kassenendbestand bei Geschäftsschluss des Vortages sowie die durch Eigenbeleg zu belegenden Bareinlagen abgezogen. Ausgaben und durch Eigenbeleg nachzuweisende Barentnahmen werden dazugerechnet.

Ein sogenanntes „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und – münzen) ist nicht erforderlich), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Werden Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ausnahmsweise erst am nächsten Geschäftstag aufgezeichnet, ist das noch ordnungsgemäß, wenn zwingende geschäftliche Gründe einer Aufzeichnung noch am gleichen Tag entgegenstehen und aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sicher entnommen werden kann, wie sich der sollmäßige Kassenbestand entwickelt hat Bei Kassen ohne Verkaufspersonal (sog. Vertrauenskassen) wird es nicht beanstandet, wenn sie nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden. Hinweis: Das gilt auch bei Spendensammeldosen.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 355 (16/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

]]>
Erhöhung der Umsatzfreigrenze https://www.tiefgang.net/erhoehung-der-umsatzfreigrenze/ Fri, 23 Nov 2018 23:21:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4550 [...]]]> Vereine genießen eine Reihe von Vorteilen für ihre Arbeit. Sie zu nutzen, ist dennoch nicht immer einfach. Der Bundesrat will mit der Änderung eines Freibetrags ein wenig Erleichterung schaffen.

Der Bundesrat hat sich für die Erhöhung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro auf 45.000 Euro für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgesprochen. Wie wir in „Tiefgang“ bereits Mitte August 2018 berichteten, kam die Initiative vom Bundesland Rheinland-Pfalz zusammen mit anderen Bundesländern und wurde als Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Da gemeinnützige Vereine eine Reihe an steuerlichen Vorteilen haben, so auch eine Freigrenze bei der Besteuerung der Einnahmen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit erzielt werden, soll hier eine weitere Vereinfachung entstehen.

Wenn ehrenamtliche Vereine lediglich geringe Umsätze erzielen, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Die zuletzt vor zehn Jahren erhöhte Freigrenze ist ein wichtiges Instrument, um Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Mit der Initiative des Bundesrates soll die Besteuerungsgrenze von aktuell 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Der Bundesrat sieht die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei. Der Bundesrat hat mit seiner Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten. Hinweis: Die Chancen auf die Umsetzung stehen gut. Eventuell gilt der neue Freibetrag dann schon ab 2019.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 354 (15/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

]]>
Vermietung als Zweckbetrieb https://www.tiefgang.net/vermietung-als-zweckbetrieb/ Fri, 31 Aug 2018 22:28:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4027 [...]]]> Vereine vermieten nicht selten Räume an andere gemeinnützige Einrichtungen. Das ist regelmäßig aber steuerlich nicht begünstigt. Die Überlassung von Immobilien ist für sich genommen aber kein gemeinnütziger Zweck.

Das ist auch nicht anders, wenn der Mieter selbst gemeinnützig ist und die Mietsache für seine steuerbegünstigten Zwecke nutzt.

Zwar ist es nach § 58 Nr. 5 Abgabenordnung unschädlich, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihre Räume anderen gemeinnützigen Organisationen überlässt. Das ist aber lediglich eine Ausnahme vom gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die entgeltliche Überlassung der Räume ist nicht begünstigt – außer als Vermögensverwaltung bei langfristiger Vermietung. Es spielt keine Rolle, dass der Mieter gemeinnützig ist und die Räume für steuerbegünstigte Zwecke nutzt. Als Zweckbetrieb begünstigt ist die Vermietung deswegen nur in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen satzungsmäßigen Tätigkeiten. Hier gelten die allgemeinen Anforderungen an Zweckbetriebe nach § 65 Abgabenordnung: Die Vermietung muss dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen; sie muss notwendig sein, um diesen Zwecke zu erreichen; und darf zu nicht begünstigten Betrieben (also anderen nicht gemeinnützigen Vermietern) nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Anerkannt sind hier insbesondere:

  • die Vermietung von Sportanlage (Hallen, Plätze aber auch Sportgeräte) an Mitglieder.
  • Die Überlassung an Nichtmitglieder ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb  bei Jugendherbergen, Schullandheimen usf. an Jugendliche und deren Betreuer
  • die Überlassung von Räumen bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen (z.B. betreutes Wohnen).
  • Die bloße Raumvermietung ohne entsprechende Betreuungsleistungen ist aber nicht begünstigt.
  • die Zimmervermietung bei Freizeit- und Erholungseinrichtungen für bedürftige Personengruppen im Rahmen der Wohlfahrtspflege

Es sind aber weitere Fälle denkbar, bei denen die Vermietung in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Satzungszweck steht, z.B.:

  • Die Vermietung von Ateliers an Künstler – aber nur in unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen Kunstprojekten (z.B. aktuellen Ausstellungen).
  • Die Überlassung von Probenräumen an Musiker, Musikschüler usf. Das muss aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Satzungszwecken stehen.

Das wäre z.B. bei Musikschulen der Fall. Fehlt der enge Zusammenhang, ist die Vermietung nicht begünstig. Überlässt beispielsweise ein Bildungsträger seine Räume an Dozenten, die dort eigene Bildungsveranstaltungen durchführen, ist das kein Zweckbetrieb. Liegt kein Zweckbetrieb vor, fällt die Vermietung grundsätzlich in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine steuerbegünstige Vermögensverwaltung liegt nur vor, wenn die Vermietung auf längere Dauer erfolgt. Die Finanzverwaltung nimmt das an, wenn der Vertrag auf mehr als 6 Monate angelegt ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

]]>
Spende auf den Namen eines Dritten? https://www.tiefgang.net/spende-auf-den-namen-eines-dritten/ Fri, 10 Aug 2018 22:59:31 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3984 [...]]]> Nicht selten wird an Vereine die Bitte herangetragen, die Spendenbescheinigung auf jemanden anders auszustellen als den Spender. Da ist Vorsicht geboten.

Oft wird das aus steuerlichen Erwägungen gemacht: Beim Spender ist evtl. kein Steuerabzug möglich, weil er kein oder ein zu niedriges Einkommen hat. Dann taucht nicht selten die Überlegung auf, die Spendenbescheinigung jemanden zugute kommen zu lassen, der einen nennenswerten steuerlichen Vorteil davon hat. Gelegentlich sammelt jemand Kleinspenden und reicht sie dann an die gemeinnützige Einrichtung weiter. Nebenbei will er den Spendenabzug für die gesamte Summe nutzen, der ihm tatsächlich aber nicht zusteht. Grundsätzlich kann ein Spender nur eine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbestätigung) erhalten, wenn die Spende aus seinem eigenen Vermögen stammt.

Will der Spender eine Bestätigung auf einen anderen Namen ausgestellt bekommen, sollte der Verein vorsichtig sein.

Keine Spende ohne Vermögensabfluss

Bei Spenden gilt der Grundsatz: „Keine Spende ohne Vermögensabfluss“. Die gespendeten Geld oder Sachmittel müssen sich also im Eigentum des Spenders befinden oder er muss einen rechtlichen Anspruch auf sie haben. Steht das in Frage, darf der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit

Stellt der Verein wissentlich eine Zuwendungsbestätigung auf einen falschen Namen aus, kann er vom Finanzamt für die entgangene Steuer pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrages in Haftung genommen werden. Hier greift die sogenannte Ausstellerhaftung, die aber nur die Empfängerorganisation betrifft. Ein Durchgriff auf den gesetzlichen Vertreter (Vorstand) ist hier nicht möglich. Voraussetzung für die Spendenhaftung ist, dass der Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das tut er in jedem Fall dann, wenn er weiß, dass die Spende nicht tatsächlich aus dem Vermögen der Person kommt, auf die die Bestätigung ausgestellt wird. Liegen diese Haftungsvoraussetzungen nicht vor, kann sich das Finanzamt nur an den Steuerpflichtigen, der den Spendenabzug zu Unrecht in Anspruch nimmt, halten, nicht aber an dem Spendenempfänger.

Keine grundsätzliche Prüfpflicht des Spendenempfängers

Eine grundsätzliche Prüfpflicht des Vereins gibt es aber nicht. Das wäre zum einen kaum praktikabel, zum anderen darf er mit Verweis auf § 1006 BGB davon ausgehen, dass der Besitzer der gespendeten Mittel auch Eigentümer ist. Regelmäßig fehlt es also an einem fahrlässigen Verhalten, weil es nicht zur „verkehrsüblichen Sorgfalt“ gehört, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Der Verein muss das also nur dann prüfen, wenn es klare Hinweise gibt, dass der vermeintliche Spender nicht auch Eigentümer ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 348 (9/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de

]]>
„Fürs Protokoll“ https://www.tiefgang.net/fuers-protokoll/ Fri, 27 Jul 2018 22:25:42 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3945 [...]]]> Die deutsche Vereinsmeierei ist berühmt die der Schweizer Käse. Aber so schön man über sie lästern kann, so sinnig ist manche Regelung. So auch das Protokoll.

Ein Gastbeitrag von Wolfgang Pfeffer

  • Protokolle der Mitgliederversammlung haben zwar regelmäßig keine eigene rechtliche Bedeutung, weil ihnen Beweisfunktion zukommt, sollten sie aber dennoch sorgfältig erstellt werden. Ein Grundsatz im Vereinsrecht lautet: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn Mitglieder mit dem Handeln des Vorstands nicht einverstanden sind – selbst wenn er gravierend gegen das Vereinsinteresse verstößt. Der Vorstand ist regelmäßig dem Verein gegenüber verantwortlich und haftbar – nicht dem einzelnen Mitglied gegen- über. Wird ein Mitglied in seinen Rechten verletzt, hat es zunächst einen Anspruch gegen den Verein und nicht gegen den Vorstand persönlich. Zwingend gefordert ist eine protokollarische Niederschrift immer dann, wenn für Anmeldungen zum Vereinsregister eine Beurkundung von Beschlüssen nötig ist – z. B. bei Änderungen im Vorstand oder Satzungsänderungen. In aller Regel fasst die Satzung das aber weiter und geht von einer Protokollierung aller Beschlüsse und wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung aus. Das BGB verlangt der Form nach ein Ergebnisprotokoll. Es werden also nur die Ergebnisse der Beschlüsse (dazu gehören auch Wahlen) vermerkt – egal ob ein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Neben Sachbeschlüssen werden auch Verfahrensbeschlüsse (z. B. zur Tagesordnung) protokolliert. Sagt die Satzung nichts zur Form des Protokolls, entscheidet der Versammlungsleiter, ob ein Ablauf oder ein Ergebnisprotokoll geführt wird. Die Funktion des Protokolls Dem Protokoll kommt rechtlich regelmäßig nur eine Beweisfunktion zu. Beschlüsse sind also auch dann wirksam, wenn sie nicht protokolliert wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Satzung die Beurkundung eindeutig als Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse verlangt. Das Gleiche gilt für den Inhalt des Beschlusses. Verbindlich ist, was beschlossen wurde, nicht was im Protokoll steht. Auch das kann die Satzung aber anders regeln – also das als bindend festlegen, was zu Protokoll genommen wurde. In diesem Fall wird das Protokoll meist in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt, um Abweichungen vom eigentlichen getroffenen Beschluss auszuschließen. Auch wenn die Satzung keine solchen Regelungen enthält, kommt dem Versammlungsprotokoll aber ein – wenn auch nicht alleiniger – Beweiswert zu. Widerspruch gegen das Protokoll Eine formelle Genehmigung des Protokolls durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Viele Satzungen sehen das aber vor. Einwände zum Protokoll sollten deswegen zeitig vorgebracht werden – auch wenn die Satzung dafür keine Frist vorsieht. Der Versammlungsleiter sollte sie ebenfalls zu Protokoll nehmen. Grundsätzlich gilt nämlich, dass ein beurkundeter Beschluss als gültig angesehen wird, wenn sich aus dem Protokoll nichts anderes ergibt. Der Inhalt des Protokolls Zum Inhalt des Protokolls gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Mindestabforderungen ergeben sich nur aus der genannten Beurkundungsfunktion bezüglich Ort, Datum und Name des Protokollführers.
  • Typischerweise wird das Protokoll etwa folgenden Inhalt haben  (Ordentliche/Außerordentliche) Mitgliederversammlung des XY-Vereins
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Versammlungsbeginns
  • Namen des Protokollführers und Versammlungsleiters
  • Zahl der erschienenen Mitglieder, eventuell aufgeschlüsselt nach stimm- und nicht stimmberechtigten
  • Eröffnung der Versammlung
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Mitteilung der Tagesordnung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit (soweit nicht jede Mitgliederversammlung beschlussfähig ist
  • Angaben zu den Inhalten der Versammlung wie z.B. Berichte von Vorstand usf., Entlastung,
  • Wahlen (mit Angaben zur gewählten Person, zum Amt, zur Zahl der Stimmen und zur Annahme der Wahl), Angaben zu Sach- und Verfahrensanträgen mit (genauem) Wortlaut  Abstimmungsergebnisse zu den Anträgen mit Angaben zum Abstimmungsverfahren (Handzeichen,
  • Stimmzettel usf.)  eventuell Widersprüche zu Abstimmungsergebnissen
  • Schließung der Versammlung (mit Uhrzeit)
  • Unterschriften von Versammlungsleiter und Protokollführer, entsprechend der Satzungsregelungen.

Die Verantwortung für das Protokoll hat in erster Linie der Versammlungsleiter. Änderungen des Protokolls Änderungen des Protokolls sind nur mit Zustimmung aller Unterzeichner möglich. Die Änderung wird gesondert vermerkt und unterschrieben. Mitglieder haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Berichtigung des Protokolls, wenn die Satzung das nicht vorsieht.

  • Hier gelten nur zwei Ausnahmen: Das Mitglied ist in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen, etwa durch beleidigende oder diskriminierende Äußerungen.
  • Das Mitglied kann nachweisen, dass Erklärungen von ihm unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wurden.

Einsicht ins Protokoll Enthält die Satzung keine einschlägigen Regelungen, besteht für einzelne Mitglieder ein Recht zur Einsichtnahme ins Protokoll nur bei berechtigtem Interesse. Das Einsichtsrecht umfasst auch die Anfertigung von Abschriften. Die Herausgabe oder gar Zusendung von Kopien kann ein Mitglied ohne entsprechende Satzungsvorschrift aber nicht verlangen. In jedem Fall einsehen dürfen Mitglieder aber Abschriften des Protokolls, die für Anmeldungen beim Vereinsregister eingereicht werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 344 (5/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

]]>
Verluste geltend machen https://www.tiefgang.net/verluste-geltend-machen/ Fri, 22 Jun 2018 22:14:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3706 [...]]]> Viele Kulturvereine nutzen die Übungsleiterpauschale, um zumindest einen Teil des Ehrenamtes zu honorieren. Was aber wenn die Aufwendungen höher sind als die Einnahme? Der BFH  urteilte nun.

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Der Übungsleiterfreibetrag ist zwar eine steuerfreie Einnahme, dennoch können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen, abgezogen werden, soweit sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 EStG Satz 2). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das aber nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben höher als 2.400 Euro sind. War die nebenberuflich erzielte Übungsleiter- oder Trainervergütung also geringer als der Freibetrag, konnte der angefallene Eigenaufwand, etwa für Fahrkosten, Ausrüstung etc. nicht als steuermindernder Verlust berücksichtigt werden. Dieser Auffassung haben die Finanzgerichte bereits mehrfach widersprochen, ohne dass die Finanzverwaltung ihre Vorgabe änderte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof endgültig entschieden. Er stellt klar: Auch wer in einem Jahr nur Vergütungen erhält, die unter dem maximalen Freibetrag von 2.400 Euro liegen, kann seine nachgewiesenen Eigenaufwendungen nach § 3c EStG abziehen, wenn diese die tatsächlich erzielten Einnahmen jahresbezogen übersteigen. Im behandelten Fall erhielt eine nebenberuflich aktive Sporttrainerin eine Jahresvergütung von 1.200 Euro und hatte dabei Fahraufwendungen und Eigenaufwand für Wettkämpfe von über 4.000 Euro. Allerdings weist der BFH auf anderes Problem hin: Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen, kann Liebhaberei vorliegen und deswegen der Verlustabzug verweigert werden. Das wird das Finanzamt dann geltend machen, wenn über mehrere Jahre keine Gewinne erzielt werden und keine „positive Gewinnprognose“ erkennbar ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 346 (7/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

]]>
„Ehrenamt ist kein Job!“ https://www.tiefgang.net/ehrenamt-ist-kein-job/ Fri, 03 Nov 2017 23:01:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2410 [...]]]> Das Ehrenamt wird viel gelobt. Doch die Rentenversicherung wollte dafür gar abkassieren.  Doch so einfach ist es nicht.

„Die Frage, wann bei pauschalen Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtler ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt vorliegt, hat die Sozialgerichte wiederholt beschäftigt. Das Bundessozialgericht (BSG) zieht jetzt eine recht weite Grenze. Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden (B 12 KR 14/16 R).

Bis zu 6.600,- € Aufwand

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Er hielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Steuerliche Behandlung offen

Zur Stärkung des Ehrenamts – so das BSG – sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Hinweis: Offen bleibt die steuerliche Behandlung. Auch wenn die Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können sie lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor handelt es sich steuerlich um Sonstige Einkünfte, die nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro pro Jahr bleiben.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 333(13/2017), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

 

]]>