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(Ent-)Täuschungen bei Vereinsnamen

Vereine tragen eine gewisse Verpflichtung. Auch im Namen. Denn täuschen sie mehr vor als sie tun und sind, begeben sie sich auf Glatteis.

Beim Vereins- und Stiftungszentrum heißt es dazu: 

Bei der Vereinsgründung sollte beachtet werden, dass es infolge der Namenswahl unter Umständen zu Ungereimtheiten mit dem Registergericht kommen kann. So geschehen auch in einem Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden hatte (Beschluss vom 26.10.2011 – Az. 25 W 23/11). Einem Berliner Verein, welcher sich namentlich als „Institut“ auswies und dessen Zweck darin bestand, den politischen sowie wirtschaftlichen Austausch auf internationaler Ebene zu fördern, wurde die Eintragung ins Vereinsregister verwehrt.

Das zuständige Registergericht führte zur Begründung an, dass dem vom Verein gewählten Namen eine gewisse Täuschungsgefahr innewohne und verwies auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB), welche auch für das Vereinsrecht entsprechend anwendbar sind. Im dortigen § 18 Abs. 2 ist normiert, dass Angaben im Namen dann unzulässig sind, wenn sie dazu geeignet sind, den angesprochenen Personenkreis irre zu führen. Eine solche Täuschungsgefahr sah das Registergericht in diesem Fall als gegeben an, da es aufgrund des Namensbestandteils „Institut“ nicht auszuschließen war, dass es zu einer Verwechslung mit umliegenden Universitätsinstituten kommen könne. Der Verein legte daraufhin Beschwerde ein. Er argumentierte, dass keine Notwendigkeit dafür ersichtlich sei, sich an dieser Stelle in besonderer Form von Universitätsinstituten abheben zu müssen.

Das KG Berlin unterstrich ebenfalls, dass der Vereinsname entsprechend der handelsrechtlichen Vorgaben keine Bestandteile enthalten darf, die über die tatsächlichen Vereinsverhältnisse irre zu führen im Stande sind. Besondere Bedeutung bezüglich der Angaben über die Vereinsverhältnisse kommt dabei unter anderem den Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit des Vereins zu. Beim gewählten Begriff „Institut“ sah auch das KG Berlin eine Irreführungsgefahr als gegeben an. Denn der vom Vereinsnamen angesprochene Personenkreis könnte unter Umständen davon ausgehen, es handele sich nicht um eine private Vereinigung, sondern um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Organisation. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Begriff „Institut“ nach allgemeiner Auffassung eher zur Bezeichnung akademischer bzw. wissenschaftlicher Institutionen diene und zudem eine Begrifflichkeit des deutschen Hochschulrechts ist. Hiervon gibt es zwar auch Ausnahmen, wie beispielsweise im Falle von Kreditinstituten.  Jedoch ist dies im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht von Bedeutung.

Der Name darf das Wort „Institut“ nur dann enthalten, wenn nachfolgend eine Bezeichnung der Tätigkeit ergänzend hinzugefügt wird. Es muss auch klar hervorgehen, dass es sich nicht um eine öffentliche, wissenschaftlich arbeitende Einrichtung handelt. Der im vorliegenden Fall im Rahmen der Anmeldung angegebene Namenszusatz „Politik- und Wirtschaftswissenschaften“ wird dieser Maßgabe nicht gerecht. Auch der Rechtsformhinweis „e.V.“ reicht zur klaren Abgrenzung allein nicht aus. Im Ergebnis hatte Beschwerde des Vereins keinen Erfolg, da auch aus Sicht des KG Berlin eine Verwechslungsgefahr mit den Universitätsinstituten Berlins nicht von der Hand zu weisen war.“

Quelle: vereine-stiftungen.de [1]

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