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Neue Freigrenze für Vereinseinnahmen?

Auch als gemeinnützig anerkannte Vereine unterliegen dem Körperschaftssteuerecht, genießen aber einige Freiräume. So bei Einnahmen im sogenannten „idellen Bereich“. Der soll nun noch mal ausgeweitet werden. Eine gute Nachricht.

Wie das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in seinem neuen VSZ-Ratgeber vermeldet, soll die Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf Initiative von zehn Bundesländern hin auf 45.000,- € jährlich ausgeweitet werden. Im Ratgeber heißt es:

„Für gemeinnützig anerkannte Organisationen gilt eine Steuerbegünstigung dahingehend, dass Einnahmen aus dem ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung sowie aus dem Bereich des Zweckbetriebes grundsätzlich als ertragssteuerfrei anzusehen sind. Im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt, dass selbige der Körperschafts- sowie Gewerbesteuer unterworfen sind. Jedoch wirkt sich diese Ertragssteuerpflicht erst aus, wenn die entsprechenden Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer einen Jahresbetrag von 35.000 Euro übersteigen. So regelt es § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO).

Mittlerweile liegt dem Bundesrat ein Antrag auf Erhöhung dieser Freigrenze vor, welcher von den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gestellt wurde. Die letzte Erhöhung dieser Art liegt bereits zehn Jahre zurück.

Im Mittelpunkt steht dabei die Erhöhung der Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Zur Begründung verwiesen die Antragsteller auf die besondere Bedeutung ehrenamtlichen Engagements einerseits, welches eine tragende sowie unverzichtbare Säule in vielen Bereichen der Gesellschaft darstellt.  Zum anderen soll die Freigrenze ein noch wirksameres Instrument werden, um die Ehrenamtliche in Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten.“

Konkret heißt das: der ideelle Bereich ist jener, in dem z.B. Mitgliedsbeiträge summiert werden. Im Zweckbetrieb finden sich jene Einnahmen, die sich aus dem eigentlichen Vereinsgrund ergeben. Bei Vereinen, die Konzerte oder Theateraufführungen veranstalten  z.B. die Eintritte. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Vereins aber ist jener, der eben meist zum Mitfinanzierung des gesamten Vereinsvolumens nötig ist. Etwa Vermietungen für Hochzeiten, Einnahmen aus der Gastronomie etc.pp.. Sollte der Entwurf zur Erhöhung des Freibetrages durchgehen, hieße das, dass erst ab 45.000,- € im Jahr brutto, eine steuerliche Relevanz entstünde.

Quelle: vereine-stiftungen.de [1]

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