OLG Koblenz urteilte zu mündlicher Sponsorvereinbarung:

Kein Brechen von Versprechen!

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Als Sponsor laut getönt aber später nichts gezahlt? So geht es nicht, urteilte nun ein Richter.

Im Online-Forum VSZ-Ratgeber wird auf ein Urteil vom Januar 2018 vor dem Oberlandesgericht Koblenz hingewiesen. Dabei ging es um die mündliche Zusicherung eines Sponsorings:

„Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte ein Fußballverein auf dem Klageweg mündlich zugesicherte Sponsoringmittel geltend. Der Beklagte war dabei der ehemalige Vorsitzende, welcher neben seinem Vorstandsamt auch das Amt des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft des Vereins bekleidete. Diese Gesellschaft war zugleich der Hauptsponsor des Vereins. Nach dem Rücktritt des Vorsitzenden entstanden Fragen über die Fortführung und Abwicklung des Sponsoringsvertrages. Der Verein selbst war finanziell auf die Kooperation angewiesen und ließ sich durch den bereits ausgeschiedenen Vorstand die Zahlung weiterer Sponsoringgelder mündlich zusichern. Bedingung dafür war der „positive“ Verlauf der bevorstehenden Mitgliederversammlung, auf der sich der ehemalige Vorstand keinen Anfeindungen ausgesetzt sehen wollte. Trotz der Zusage durch den ehemaligen Vorsitzenden verweigerte der Sponsor schlussendlich die Zahlung weiterer Gelder, woraufhin der Verein sowohl die Gesellschaft als Hauptsponsor als auch das ehemalige Vorstandsmitglied verklagte. Eine Entscheidung musste vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz getroffen werden (Urteil vom 03.01.2018, Az. 10 U 893/16).

Das OLG Koblenz entschied im Ergebnis, dass die mündlich getätigten Sponsoringzusagen rechtlich bindend sind. Eine Zahlungsverpflichtung des Hauptsponsors bestehe, da zum Zeitpunkt der Finanzierungszusage Sponsoringverträge zwischen dem Verein und der Gesellschaft bestanden haben. Dass der Sponsor als solcher nicht weiter agieren wollte, sei zum Zeitpunkt der Zusage nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr habe der Sponsor im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin von der Werbewirkung der Trikots profitiert.

Aus der Entscheidung geht weiterhin hervor, dass für eine persönliche Haftungsübernahme des beklagten Vorstandes jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien. Der zugrundeliegende Sponsoringvertrag bestand lediglich zwischen der Komplementärgesellschaft und dem Verein. Das ehemalige Vorstandsmitglied war in diesem Zusammenhang keine Vertragspartei, sondern agierte als Geschäftsführer ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft. Das Gericht wies darauf hin, dass in der Vergangenheit keine persönlichen Sponsoringleistungen erbracht worden waren und mit Zusage der Gelder auch keine Absicht zur persönlichen Leistung bekundet worden war. Weiterhin könne der ehemalige Vorsitzende auch nicht für von ihm seinerzeit begründete und nun nicht mehr finanzierbare Spieler- oder Trainerverträge haftbar gemacht werden. Denn Organe des Vereins haften nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Verein nur dann für Schäden, welche aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verträge sei aber ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln dieser Art hier nicht erkennbar. Das Vorstandsamt verpflichte auch in keiner Weise zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Eine persönliche Haftung gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstand wies das Gericht aus diesen Gründen als unbegründet ab.

Das Gericht entschied schlussendlich zwar zugunsten des Vereins und ordnete die Zahlung der offenen Sponsoringgelder an. Jedoch geht aus der Entscheidung des OLG Koblenz einmal mehr hervor, wie wichtig es angesichts des großen Streitpotentials ist, Sponsoringvereinbarungen in Form von schriftlichen Verträgen festzuschreiben. Andernfalls können mündliche Absprachen lediglich durch glaubhafte Zeugenaussagen belegt werden, was sich unter Umständen als schwierig erweisen kann.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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