Urteil gibt Aufschluss zu „zweifelsfreien“ Nutzungsrechten von Werken:

Nur das Wort des Urhebers zählt!

(Foto: Jusitizbehörde HH)

Das Foto nutzen weil es ja schon alle tun? Geht nicht, sagt der Urheber und er hat recht. Besser also man fragt nach.

Der VSZ-Ratgeber vom Vereins- und Stiftungszentrum weist auf Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke hin:

„Urheberrechtliches Nutzungsrecht muss zweifelsfrei vorliegen – bloße Zusicherung reicht nicht aus

Sollen urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie etwa Bild-, Film- oder Musikwerke, genutzt werden, ist dies grundsätzlich nur möglich, wenn hierzu ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Denn in der Regel obliegt es allein dem Urheber, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen.  Erfolgt die Verwendung eines Werkes ohne Nutzungsberechtigung, kann dies gegebenenfalls teuer enden. So auch geschehen in einem Fall, den das Landgericht (LG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 12.08.2015 – Az. 12 O 370/14).

Hier hatte der Kläger, ein Berufsfotograf, Schadensersatzansprüche sowie Abmahnkosten geltend gemacht, nachdem sein Bildmaterial im Internet veröffentlich worden war. Streitgegenständlich waren Abbildungen eines Stadionmodells, für deren mehrjährige unbefugte Nutzung der Fotograf vor Gericht einen Betrag in Höhe von insgesamt ca. 9.500,00 Euro geltend machte. Zwar war ein Nutzungsrecht eingeräumt worden, jedoch war den Beteiligten dessen Umfang anscheinend nicht zweifelsfrei bekannt, sodass eine gerichtliche Entscheidung Klarheit verschaffen musste.

Zuvor hatte ein Fußballverein das Bildmaterial an die Beklagte, welche es auf ihrer Internetseite veröffentlichte, weitergeben und gleichwohl versichert, dass ein entsprechendes Nutzungsrecht vorliege. Hierbei wies das Gericht darauf hin, dass eine bloße Zusicherung für eine wirksame Rechte-Übertragung nicht ausreiche. Denn auf eine solche einfache Zusicherung könne man sich als Nutzer nicht zweifelsfrei verlassen. Um Gewissheit erlangen zu können, hätte sich die Beklagte also vielmehr beim Rechteinhaber, dem Fotografen, über die die Wirksamkeit der Rechtsübertragung erkundigen müssen. Insoweit obliegt dem Nutzer grundsätzlich eine entsprechende Prüfungspflicht.

Der Senat des LG Düsseldorf betonte, dass im Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch ein besonders strenger Maßstab gelte. Prüft der Nutzer also im Zweifel vor Verwendung des Bildmaterials nicht sorgfältig genug nach, ob ein Nutzungsrecht besteht, so handelt er bei Veröffentlichung des Materials fahrlässig. Vor diesem Hintergrund entschied schließlich auch das Gericht zugunsten des klagenden Fotografen und bejahte dessen geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowie die Abmahnkosten fast gänzlich.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

Related Post

Druckansicht