Ehrenamtspauschale – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 12 Sep 2025 16:03:59 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Das „Zukunftspakt Ehrenamt“ für Vereine https://www.tiefgang.net/das-zukunftspakt-ehrenamt-fuer-vereine/ Fri, 12 Sep 2025 22:01:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12430 [...]]]> Im September 2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der das Ehrenamt in Deutschland auf vielen Ebenen stärken soll. Dieser „Zukunftspakt Ehrenamt“ ist eine gute Nachricht für Vereine und freiwillig Engagierte.

Von steuerlichen Erleichterungen bis hin zu rechtlicher Absicherung – die geplanten Änderungen entlasten Ehrenamtliche und ihre Organisationen spürbar. Wir geben dir einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Weniger Bürokratie für Vereine

Die Bürokratie ist oft eine große Hürde für kleine Vereine. Das soll sich nun ändern. Mit den neuen Regelungen werden viele Abläufe einfacher:

  • Umsatzgrenze wird angehoben: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt auf 50.000 Euro. Das heißt, kleine Vereine müssen ihre Gewinne bis zu dieser Grenze nicht mehr mit Körperschafts- und Gewerbesteuer belasten. Das spart nicht nur Geld, sondern auch viel Aufwand.
  • Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung: Die Pflicht, Einnahmen innerhalb von zwei Jahren auszugeben, entfällt für rund 90 Prozent der Vereine. Dies gilt für alle gemeinnützigen Organisationen, deren jährliche Einnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Regelung kommt vor allem ehrenamtlich geführten Vereinen zugute, die oft keine steuerliche Beratung haben.
  • Vereinfachte Einnahmenzuordnung: Wenn ein Verein jährlich weniger als 50.000 Euro einnimmt, muss er Einnahmen nicht mehr kompliziert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb zuordnen. Das vereinfacht die Buchführung enorm.

Höhere Pauschalen

Wer sich ehrenamtlich engagiert, soll für seine Zeit auch fair entlohnt werden können. Die Pauschalen für Übungsleiter*innen und Ehrenamtliche werden erhöht:

  • Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr.
  • Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr.

Diese Anpassung erkennt die wertvolle Arbeit an und entlastet Freiwillige finanziell.

Erweitertes Haftungsprivileg

Ein großes Hindernis für viele, sich ehrenamtlich zu engagieren, ist die Angst vor Haftungsrisiken. Die Bundesregierung will dieses Problem nun angehen:

  • Haftungsgrenze wird angehoben: Bisher galt die Haftungserleichterung nur für Ehrenamtliche, die maximal 840 Euro im Jahr erhielten. Diese Grenze wird auf 3.300 Euro angehoben und orientiert sich damit an der Übungsleiterpauschale.
  • Schutz vor Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Wer sich im Verein engagiert und dabei einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht, muss dafür nicht haften. Das schafft mehr Rechtssicherheit für alle, die sich engagieren wollen.

Weitere wichtige Neuerungen

Der Gesetzentwurf enthält noch weitere Anpassungen, die das Ehrenamt modernisieren und stärken:

  • E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt: Sportvereine können nun auch den E-Sport als gemeinnützigen Zweck verfolgen. Dabei soll auch die Suchtprävention eine wichtige Rolle spielen.
  • Photovoltaik-Anlagen: Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen auf Vereinseigentum gefährdet in Zukunft nicht mehr den Status der Gemeinnützigkeit. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Energiewende.

Die beschlossenen Maßnahmen sind ein wichtiger erster Schritt zur Umsetzung des „Zukunftspakts Ehrenamt“ und eine pragamtische Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Engagement.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

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Koalitionsvertrag: Licht und Schatten im Gesetzesvorhaben https://www.tiefgang.net/koalitionsvertrag-licht-und-schatten-im-gesetzesvorhaben/ Fri, 02 May 2025 22:31:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11738 [...]]]>

 

Die neue Bundesregierung hat sich einiges vorgenommen, um die Rahmenbedingungen für Ehrenamt und Gemeinnützigkeit zu verbessern. Das Vereins- und Stiftungszentrum hat die geplanten Änderungen analysiert und kommt zu einem differenzierten Urteil.

Die positiven Nachrichten: Mehr Geld und weniger Bürokratie

Einige der geplanten Maßnahmen werden von vielen Akteuren im gemeinnützigen Sektor begrüßt. So sollen sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale angehoben werden. Wer sich in Vereinen als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher engagiert, kann künftig bis zu 3.300 Euro jährlich steuerfrei erhalten (bisher 3.000 Euro). Die Ehrenamtspauschale, die für andere ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen gezahlt werden kann, steigt von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr.

Auch im Bereich der Finanzen sind Erleichterungen geplant. Die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr angehoben. Erzielt ein Verein Einnahmen aus wirtschaftlichen Aktivitäten, die diese Grenze nicht überschreiten, fallen dafür keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Für kleinere Organisationen mit Einnahmen bis zu 100.000 Euro aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben soll zudem die Pflicht entfallen, diese Einnahmen in verschiedene Bereiche aufzuteilen.

Ein umfassendes „Bürokratierückbaugesetz“ soll die Vereinsarbeit weiter erleichtern. Davon sollen nicht nur die Gemeinnützigkeitsprüfung, sondern auch das Datenschutz-, Gemeinnützigkeits-, Vereins- und Zuwendungsrecht profitieren. Auch eine Verbesserung des Haftungsprivilegs für Vereinsvorstände ist angedacht.

Die kritischen Fragen: Reichen die Maßnahmen aus?

Trotz dieser positiven Ansätze bleiben kritische Fragen. Die Anhebung der Pauschalbeträge mag zwar ein Schritt in die richtige Richtung sein, doch angesichts steigender Lebenshaltungskosten und des tatsächlichen Aufwands im Ehrenamt könnte man fragen, ob diese Erhöhungen wirklich ausreichen.

Auch der Bürokratieabbau ist ein Thema, das in der Politik oft angekündigt wird. Es bleibt abzuwarten, ob das „Bürokratierückbaugesetz“ tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung für Vereine führt.

Die geplante Anerkennung der Gemeinnützigkeit des E-Sports wirft ebenfalls Fragen auf. Kritiker könnten argumentieren, dass es wichtigere Bereiche im sozialen und kulturellen Leben gibt, die dringender einer Förderung bedürfen.

Zudem bleiben die Ankündigungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ehrenamt vage. Konkrete Maßnahmen, wie z.B. zur Kinderbetreuung oder flexibleren Einsatzzeiten, fehlen bisher.

Fazit: Ein Schritt in die richtige Richtung, aber mit Luft nach oben

Die Reformpläne der Bundesregierung enthalten durchaus positive Ansätze, die die Arbeit von Vereinen, Stiftungen und ehrenamtlich Engagierten erleichtern können. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung aussieht und ob die Maßnahmen tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen. Eine kritische Begleitung des Gesetzgebungsprozesses ist daher unerlässlich.

 

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Können Honorarkräfte über Übungsleiterpauschalen bezahlt werden? https://www.tiefgang.net/koennen-honorarkraefte-ueber-uebungsleiterpauschalen-bezahlt-werden/ Fri, 28 Feb 2025 23:04:08 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11489 [...]]]> Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht. So immer wieder beim Thema Honoare, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen …

Das Vereins- und Stiftungszentrum informiert nun wegen eines Gerichtsurteils über typische Fragestellungen …

„Ein Verein im Bereich der Jugendarbeit beschäftigte Honorarkräfte, die neben Schulungen und Kursen auch Helfer- und Bürotätigkeiten im Verein übernahmen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wurde festgestellt, dass die gezahlten Vergütungen sozialversicherungspflichtig sind. Das die Zahlungen im Bereich Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterfreibetrag lagen, konnte nicht nachgewiesen werden. Vor Gericht musste in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, ob eine nebenberufliche Tätigkeit vorlag bzw. ob es sich überhaupt um begünstigte Tätigkeiten handelte. Aus dem Urteil lassen sich wertvolle Praxishinweise ableiten, inwiefern im Streitfall ggfs. Nachweise vorgelegt werden können. Dies betrifft unter anderem vertragliche Vereinbarungen und die Zeiterfassung. Vereinspraktiker Stefan Wagner ist wieder zu Gast beim Vereins- und Stiftungszentrum und erläutert den Fall. Ebenso gibt er wichtige Tipps, wie in der Vereinspraxis mit Nachweispflichten umzugehen ist. Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“

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Ehrenamtspauschale, Übungsleiterfreibetrag & Co. https://www.tiefgang.net/ehrenamtspauschale-uebungsleiterfreibetrag-co/ Fri, 13 Dec 2024 23:32:53 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11379 [...]]]> Beim Ehrenamt zahlt man grundsätzlich drauf? Halbgares Wissen, dem nun das Vereins- und Stiftungszentrum mit einem Videobeitrag abhilft.

Ehrenamt ist in der Vorstellung der meisten Menschen mit dem Gedanken verknüpft, dass den geleisteten Tätigkeiten keinerlei Zahlungen bzw. Vergütungen gegenüberstehen. Zwar ist das im Grunde auch richtig, allerdings gibt es einige Zuwendungen, die auch engagierte Personen trotz des von ihnen ausgeübten Ehrenamts erhalten können. Bekannte Beispiele sind hier etwa Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale sowie der Übungsleiterfreibetrag.

Ehrenamt ist in der Vorstellung der meisten Menschen mit dem Gedanken verknüpft, dass den geleisteten Tätigkeiten keinerlei Zahlungen bzw. Vergütungen gegenüberstehen. Zwar ist das im Grunde auch richtig, allerdings gibt es einige Zuwendungen, die auch engagierte Personen trotz des von ihnen ausgeübten Ehrenamts erhalten können. Bekannte Beispiele sind hier etwa Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale sowie der Übungsleiterfreibetrag. Was geht und was nicht geht, erläutert Vereinspraktiker Stefan Wagner in diesem Videobeitrag. Er war zu Gast beim Vereins- und Stiftungszentrum und hat folgende Fragen zum Thema Vergütung im Verein für uns beantwortet:

00:00 Vorstellung

00:24 Bedeutet „Ehrenamt“ nicht, dass Tätigkeiten ohne Gegenleistung ausgeübt werden?

01:41 Was versteht man unter einer Aufwandsentschädigung?

03:39 Was versteht man Was versteht man unter der Ehrenamtspauschale?

04:37 Was versteht man unter dem Übungsleiterfreibetrag?

06:22 Worin liegt der Unterschied zwischen Aufwandsentschädigung und Vergütung?

07:11 Dürfen Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag gemeinsam vereinnahmt werden?

08:30 Darf ein Verein Personen auch hauptamtlich beschäftigen?

09:04 Darf ein Verein Honorarkräfte beschäftigen?

09:52 Besteht ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Zahlung einer Vergütung?

11:30 Wer entscheidet über die Auszahlung von Aufwandsentschädigungen bzw. die Höhe von Vergütungen? Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung?

13:51 In welchen Fällen muss ein Vertrag zwischen Verein und dem Begünstigten geschlossen werden?

14:43 Müssen Personen, die Zahlungen bzw. Vergütungen vom Verein erhalten auch Mitglied sein?

15:19 Muss die Zahlung von Vergütungen dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden?

19:56 Muss der Verein bei Vorstandsvergütungen Sozialversicherungsbeiträge abführen?

21:55 Wann gefährden Vergütungen im Verein die Gemeinnützigkeit?

25:15 Was geschieht, wenn rechtswidrige Zahlungen geleistet werden? Bestehen Haftungsrisiken?

28:23 Wann spricht man von verdeckten Vergütungszahlungen bzw. Gewinnausschüttungen? Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.

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Scheinselbständig im Verein? https://www.tiefgang.net/scheinselbstaendig-im-verein/ Fri, 24 Nov 2023 23:11:10 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=10442 [...]]]>

Das Thema Scheinselbstständigkeit ist auch von Vereinen sorgfältig im Blick zu behalten. Das rät zumindest das Vereins- und Stiftungszentrum in einem neuen Beitrag.

In dem Artikel bezieht sich das Zentrukm vor allem auf selbständige Kursleiter und deren Gefahr der Scheinselbstständigkeit. In dem Beitrag heißt es:

„Verdeutlicht wird dies unter anderem durch eine Reihe von in der jüngsten Vergangenheit getroffenen gerichtlichen Entscheidungen. Nicht selten wurde dabei die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung etwa von auf Honorarbasis eingesetzten Personen festgestellt, was zum Teil erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge hatte. Gerade mit Blick auf die finanzielle Situation vieler Vereine kann dies drastische Konsequenzen mit sich bringen.

Eine weitere Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zeigt einerseits, wie schnell es einen „erwischen“ kann, verdeutlicht dabei aber auch, auf welche Kriterien es bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung ankommt (Beschluss vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Das grundlegende Problem

Auch in Vereinen sind nicht selten Personen auf Basis von Honorarverträgen etwa als Kursleiter beschäftigt. Diese erhalten dabei üblicherweise eine Stundenvergütung. Kommt es nun zu einer Betriebsprüfung und erfolgt eine Vergütung oberhalb der Grenzen der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages, besteht das Risiko, dass eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Die Folge: Der Verein muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Grundsätzlich obliegt es dem Vorstand, die sozialversicherungspflichtige Einordnung im Zusammenhang mit für den Verein tätigen Personen vorzunehmen. Gerade im Zusammenhang mit Honorarkräften im Verein ist genaustens zu prüfen, wie sich die Lage darstellt. Unklarheiten sind erforderlichenfalls im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auszuräumen.

Der Fall zur Entscheidung des LSG

In einem Fitnessstudio wurden Trainer als freie Mitarbeiter eingesetzt, welche in den Räumen des Studios, Kurse anboten. Die Trainer rechneten dann nach Maßgabe des vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Fitnessstudio ab. Nun kam es zum beschriebenen Problem. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Vereinbarungen über die freie Mitarbeit beanstandet und als abhängig und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen eingeordnet. Gegen die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge ging das Fitnessstudio gerichtlich vor.

Auch wenn es hier um Kursleiter in einem Fitnessstudio geht, ist doch der Maßstab zur Bewertung der Beschäftigung von im Verein auf Grundlage freier Mitarbeit eingesetzten Personen vergleichbarem Maße anzulegen.

Entscheidung zu Bewertungsmaßstäben

zur Einordnung der Beschäftigung

In zweiter Instanz bestätigte auch das LSG das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch im Rahmen dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass stets die Umstände des Einzelfalls für eine Bewertung maßgeblich sind. Dabei kommt es nicht nur auf die „Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers“ an, sondern auch auf das „Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits“.

Im Wesentlichen untersetzt das LSG die Entscheidung folgendermaßen:

„Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.“

Merkmale der Scheinselbstständigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist auf ihrer Website unter anderem auf folgende Punkte im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit hin:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Weiter heißt es: „Tatsächlich selbstständig sind Sie, wenn Sie das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst tragen und Ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Der Erfolg Ihres finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.“

Quelle: vereine-stiftungen.de/ratgeber

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Übungsleiter ohne Übung https://www.tiefgang.net/uebungsleiter-ohne-uebung/ Wed, 15 Apr 2020 07:22:36 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6744 [...]]]> Ausnahmesituationen erfordern Ausnahmeregelungen. Auch im Gemeinnützigkeitsrecht. Was man wissen sollte …

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 9. April 2020 einen Erlass (BMF-Schreiben) zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ veröffentlicht. Die Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ erläutert den komplizierten Text.

Im Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 2020 zu Gemeinnützigkeit und Corona-Krise geht es nicht um die Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, sondern um vorübergehende Lockerungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Die Lockerungen folgen weitgehend in anderen Situationen (Hochwasser, Sommer der Migration) angewandten Maßnahmen und gelten zunächst bis Ende 2020. Es geht dabei insbesondere um Mittelverwendung und eigene Tätigkeiten über den eigenen Zweck hinaus und die Angemessenheit eigener Ausgaben.

Zur Mittelverwendung und zu eigenen Tätigkeiten

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen auch ohne passenden Satzungszweck zu Spenden für „von der Corona-Krise Betroffene“ aufrufen und diese Spenden entsprechend einsetzen. In Spendenbescheinigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen vorhandene Mittel ohne Zweckbindung für „von der Corona-Krise Betroffene“ einsetzen.

Personal und Räumlichkeiten dürfen für Hilfe „von der Corona-Krise Betroffene“ überlassen oder genutzt werden. Wird für die Überlassung Geld genommen, gilt diese wirtschaftliche Tätigkeit als Zweckbetrieb.

Beispielhafte Zwecke, die verfolgt werden können, ohne dass dies eigene anerkannte Satzungszwecke sind: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke.

Damit wird der Ausschließlichkeitsgrundsatz gelockert. Üblicherweise dürfen gemeinnützige Organisationen nur ihre eigenen Satzungszwecke verfolgen. Die eigene Tätigkeit für andere gemeinnützige Zwecke ist so wenig erlaubt wie für nicht gemeinnützige Zwecke. Dagegen ist es steuerrechtlich stets möglich, Geld an andere gemeinnützige Organisationen auch für andere Zwecke weiterzugeben.

Die Lockerungen hier gelten nur für andere gesetzliche gemeinnützige Zwecke, nicht für alle Tätigkeiten – Hilfe für Transsexuelle etwa muss von einem anderen Zweck gedeckt sein.

Unternehmen können ihre Unterstützungsleistungen wie Sachspenden von der Steuer absetzen. Für Spenden auf Corona-Sonderkonten nur von Wohlfahrtsverbänden und deren Mitgliedsorganisationen reicht der Überweisungsbeleg als Nachweis (also auch über 200 Euro hinaus keine Bescheinigung nötig).

Achtung: Bei direkter Hilfe für Personen (Mildtätigkeit) ist:

  • Bedürftigkeit der unterstützten Person zu prüfen und zu dokumentieren.
  • Bei Unterstützung für Personen in häuslicher Quarantäne oder die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen – das muss dennoch dokumentiert werden.
  • Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird unterstellt bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen an Tafel-Kunden oder Obdachlose.
  • Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.

Angemessenheit eigener Ausgaben

Wird für alle Angestellten das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent aufgestockt, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft.

Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen dürfen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben oder Erträgen aus der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden. Verluste aus der Vermögensverwaltung ebenso (und auch aus Gewinnen des Wirtschaftsbetriebs). Die Verluste müssen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sein.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Text mit Stand vom 14. April 2020 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

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Wer´s nicht weiß, zahlt Steuern https://www.tiefgang.net/wers-nicht-weiss-zahlt-steuern/ Fri, 07 Sep 2018 22:32:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=4143 [...]]]> Das Vereinssteuerrecht kennen nur wenige gut und nutzen tun es folglich noch weniger. Dabei bietet es durchaus Chancen fürs Ehrenamt und den Verein. Man muß es nur kennen …

Im Verein liegt immer viel Arbeit an, aber wer will und kann schon alles umsonst machen? Wir haben mal nachgelesen und dabei Erstaunliches gefunden. Man muß es eben nur kennen.

Das Wichtigste in Kürze

Wer nebenberuflich als Ausbilder, Dozent, Pfleger, Erzieher oder Künstler tätig ist, kann mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.

Das gilt für die nebenberufliche Tätigkeit und nebenberuflich tätig ist man nur dann, wenn man nicht mehr als ein Drittel seiner Zeit, die man für seinen Hauptberuf aufbringt, auch für die Nebenbeschäftigung verwendet. Man muss dabei nicht unbedingt einen Hauptberuf haben, sondern kann auch Hausfrau/-mann, Studierender oder sogar arbeitslos sein.

Begünstigt wird nur, wenn seine Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung hat, künstlerisch arbeitet oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegt.

So geht es:

Um vom Freibetrag zu profitieren, muss man für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig sein, in der man im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich arbeitet. Also etwa ein eingetragener Verein oder auch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH).

Man kann dann Aufwendungen, die man durch die Übungsleitertätigkeit hatte, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Übersteigen diese Ausgaben/Aufwendungen die steuerfreien Einnahmen – macht man also wirtschaftlich gesehen ein Minus – kann man seinen Verlust geltend machen. Dieser wird dann mit anderen Einkünften verrechnet, sodass weniger Steuern zu zahlen sind.

Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine, Chöre und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer alter, kranker oder behinderter Menschen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen können. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Gesetzgeber und Fiskus deshalb mit der Übungsleiterpauschale. Seit 2013 beträgt diese 2.400 Euro im Jahr. Zuvor waren es 2.100 Euro. Steuern oder Sozialabgaben werden dafür nicht fällig. Die gemeinnützige Organisation darf auch mehr bezahlen. Steuerfrei und sozialabgabefrei bleiben aber maximal 2.400 Euro.

 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Freibetrag von 2.400 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Er muss also nicht zum Beispiel durch 12 geteilt werden, falls Sie nur einen Monat lang ehrenamtlich im pädagogischen Bereich arbeiten. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn man mehrere solcher Tätigkeiten parallel oder nacheinander ausüben.

Unter welchen Bedingungen man Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag hatn, ist in Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie für die Ehrenamtspauschale (720 Euro pro Jahr). Diese kommt vor allem dann in Betracht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht im pädagogischen Bereich anzusiedeln ist.

Neben der Steuerfreiheit von bis zu 2.400 Euro beziehungsweise 720 Euro kommt hinzu, dass solche Zahlungen bis zu diesen Beträgen auch sozialversicherungsfrei sind. Also für den „Arbeitgeber“ oder Verein kommen keine weiteren Kosten hinzu. Somit kann etwa ein Minijobber, der zugleich auch Einnahmen als Übungsleiter hat, gelegentlich auch mehr als 450 Euro pro Monat verdienen und bleibt dennoch geringfügig beschäftigt. Er überschreitet also nicht die Betragsgrenze von 450 Euro und spart sich dadurch Steuern und Sozialversicherung.

Die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale sind:

Nebenberufliche Tätigkeit

Nebenberuflich tätig ist man, wenn für die Beschäftigung pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufgebracht wird, die man für einen Hauptberuf verwendet. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass selbst bei einem Überschreiten dieser Ein-Drittel-Grenze eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn der Übungsleiter hierfür höchstens 2.400 Euro als Vergütung erhält (Az. 3 K 1350/12). Außerdem muss sich die nebenberufliche Tätigkeit inhaltlich von der hauptberuflichen unterscheiden. Steuerlich gilt die Tätigkeit auch dann als nebenberuflich, wenn kein Hauptberuf ausgeübt wird. Das heißt, auch als Hausfrau / Hausmann, Student, Rentner oder Arbeitsloser kann man eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben.

Begünstigte Tätigkeiten

Den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen kann man, wenn man nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer arbeitet oder wenn man im künstlerischen Bereich tätig ist. Gemeinsames Merkmal dieser Beschäftigungen ist eine pädagogische Ausrichtung. Begünstigt ist auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Von der Übungsleiterpauschale kann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten also nur ein fester Personenkreis profitieren.

Beispiele für begünstigte Tätigkeiten:

  • Sporttrainer,
  • Chorleiter,
  • Orchesterdirigent,
  • Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.

Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:

  • Betreuung von Gegenständen, beispielsweise als Platzwart oder Gerätewart,
  • Ausbildung von Tieren,
  • Rettungssanitäter und Ersthelfer bei Sportfesten und kulturellen Veranstaltungen.

Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Übungsleiterpauschale in Höhe von jährlich 2.400 Euro steht einem nur zu, wenn man im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig ist (z.B. Verein). Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen; eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist zum Beispiel die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband.

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

Um vom Freibetrag profitieren zu können, muss man im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig sein. Einen gemeinnützigen Zweck haben Organisationen, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele hierfür sind:

  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
  • die Förderung des Tierschutzes,
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Einen mildtätigen Zweck verfolgt man, wenn man Personen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe brauchen.

In die Förderung kirchlicher Zwecke können Aufgaben fallen wie Predigtdienst, Religionsunterricht und die Verwaltung des Kirchenvermögens. 

TIPP – Zwei Pauschalen kombinieren

Erhält ein Übungsleiter nun mehr als 2.400 Euro, kann das darüber hinausgehende Entgelt auf 450-Euro-Basis versteuert werden. Allerdings sind dann hierauf Sozialversicherungsbeiträge vom Verein zu entrichten. So kann ein Verein einem Trainer monatlich 200 Euro zuzüglich 450 Euro, also insgesamt 650 Euro bezahlen, ohne dass hierauf Steuern zu entrichten sind. Auf den Verein kommt dabei lediglich ein pauschaler Beitrag von 30 Prozent (für die Sozialversicherung 28 und das Finanzamt 2 Prozent) des 450-Euro-Verdienstes zu. Der ehrenamtlich Tätige aber kann monatlich 650,- € erhalten ohne dies beim Finanzamt nochmal zu versteuern.

Neben der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro gibt es dann aber noch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro. Beide Freibeträge können Sie zwar nicht gleichzeitig für ein- und dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen, wohl aber bei verschiedenartigen Tätigkeiten: zum Beispiel als Trainer einer Fußballmannschaft und als Vereinsvorstand oder Kassenwart. Wichtig: Der Verein sollte für beide Tätigkeiten jeweils separate Entschädigungszahlungen überweisen, also nicht in einem Betrag.

Die Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) legen fest, was unter gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. Dort finden Sie auch eine detaillierte Liste aller Aufgaben, die dazugehören.

Beispiel:

Bekommen Sie beispielsweise für Ihr Ehrenamt als Jugendtrainer von Ihrem Sportverein die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro und dazu weitere 720 Euro aus der Ehrenamtspauschale, müssen Sie die 720 Euro versteuern. Eine Kombination der beiden Freibeträge ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Freigrenze gibt es für Betreuer, Vormunde und Pfleger?

Den Übungsleiterfreibetrag können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie eine der folgenden Aufgaben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen haben:

Betreuer (§§ 1896 ff. BGB): Als ehrenamtlicher Betreuer arbeiten Sie nebenberuflich als gesetzlicher Vertreter für einen volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Behinderung.

Vormund (§§ 1793 ff. BGB): Ein Vormund ist für Minderjährige verantwortlich. Die Vormundschaft kann gerichtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder diesen das Sorgerecht entzogen wurde.

Pfleger (§§ 1909 ff. BGB): Wenn Sie eine Pflegschaft übernommen haben, betreuen Sie einen Minderjährigen oder Erwachsenen nur in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Zeitraum. Sie verwalten zum Beispiel Geldanlagen bis zur Volljährigkeit.

Betreuer bekommen aktuell als jährliche Pauschale 399 Euro pro Fall. Diese Pauschale ist steuerfrei, soweit sie zusammen mit der Übungsleiterpauschale den Freibetrag von jährlich 2.400 Euro nicht überschreitet. Ist die Übungsleiterpauschale verbraucht, darf der Betreuer für seine Aufwendungen nur pauschal 25 Prozent der Einnahmen abziehen. Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte steuerpflichtig (§ 22 Nr. 3 EStG).

Freigrenze bei „sonstigen Einkünften“

Sie können zum Beispiel kurzfristig für einen Verein ehrenamtlich tätig sein, ohne dass Sie dort angestellt oder im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv sind. In diesem Fall können sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Bekommen Sie für Ihre Aufgabe als Betreuer, Vormund oder Pfleger nach Abzug des Freibetrags von 2.400 Euro nicht mehr als 256 Euro im Kalenderjahr, sind die Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 26b EStG von der Steuer befreit.

Übersteigen die Einkünfte diese Freigrenze von 256 Euro, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig – also einschließlich des Anteils bis zu dieser Freigrenze.

Folgendes Beispiel zeigt diesen Fall: Eine Hausfrau leitet freiberuflich einen Chor und bekommt im Gegenzug 2.600 Euro im Jahr. Sie verbraucht dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro. Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Außerdem ist sie in zwei Fällen als Betreuerin tätig und bekommt daher zweimal die Jahrespauschale von 399 Euro als Aufwandsentschädigung.

Beispiel: Übungsleiterin, die die Freigrenze überschreitet

Einnahmen als Übungsleiterin 2.600 €
– Übungsleiterpauschale 2.400 €
= Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit 200 €
Aufwandsentschädigung als Betreuerin 798 €
– Übungsleiterpauschale 0 €
– Werbungskostenpauschale 25 % 199,50 €
Zu versteuernde sonstige Einkünfte: 598,50 €

Ergebnis: 200 Euro muss sie bei den selbstständigen Einkünften und 598,50 Euro bei den sonstigen Einkünften versteuern, also insgesamt 798,50 Euro.

So können Sie noch mehr sparen

Werbungskostenpauschale nutzen

Falls Sie nirgendwo anders eine Stelle als Arbeitnehmer haben, sollten Sie die ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmer ausüben. Am besten vereinbaren Sie mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dann sind sie Arbeitnehmer und Ihnen steht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro zu. Dieser bleibt zusätzlich zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen. Sie könnten als Übungsleiter insgesamt 3.400 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen.

Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob – Anspruch auf die Übungsleiterpauschale haben Sie auch, wenn Sie geringfügig beschäftigt sind. Den Freibetrag können Sie sich entweder blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Jahresanfang auszahlen lassen. Oder Sie teilen ihn auf und stocken Ihr Minijobgehalt um 200 Euro monatlich auf.

Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

Üben Sie verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, können Sie zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie als Trainer für einen Sportverein tätig sind und zusätzlich die Vereinskasse verwalten.

Aufwendungsersatz

Unabhängig davon, ob Sie für Ihr Ehrenamt Geld bekommen oder nicht, haben Sie immer Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder auch Ausgaben für Materialien.

Härteausgleich

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und ihre nebenberufliche Übungsleitertätigkeit selbstständig ausüben, dann können Sie von einer Freigrenze von 410 Euro profitieren. Beispiel: 2.400 Euro Übungsleiter-Pauschbetrag bleiben ohnehin steuerfrei. Nach Abzug Ihrer Aufwendungen hätten Sie darüber hinaus 410 Euro aus dieser Tätigkeit zu versteuern. Doch diese bleiben wegen der Härtefallregelung steuerfrei (§ 46 Abs. 2 EStG). Beträgt der zu versteuernde Betrag zwischen 410 Euro und 820 Euro, wird dieser Betrag ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG). Nach einer Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt normalerweise den Härteausgleich automatisch.

Aufwands- und Rückspende

Falls Sie als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von Ihrer Organisation annehmen möchten, können Sie eine Verzichtserklärung aussprechen. Vorteil: Sie können diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen. Dafür müssen Sie jedoch einige Bedingungen erfüllen. Wichtig ist, dass Ihr Anspruch auf Bezahlung ernsthaft eingeräumt wurde und nicht von vorneherein ausgeschlossen wurde. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen beziehungsweise eine Vergütung haben, auf den Sie jedoch verzichten. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.

Bislang galt: Wird die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – also gewöhnlich monatlich – gezahlt, muss auch im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig, und das heißt, alle drei Monate erklärt werden. Nun hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt (Az. IV C 4 – S 2223/07/0010 :007).

Von einer Rückspende spricht man dann, wenn man einen sonstigen Vergütungsanspruch hat, darauf aber verzichtet und der Organisation spendet. Der Verein, für den Sie tätig sind, stellt Ihnen dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung an – und zwar auf Seite 2 des Mantelbogens ab Zeile 45. So bekommen Sie zumindest einen Teil der Aufwands- oder Rückspende als gesparte Steuern zurück. 

Wie können Sie einen Verlust geltend machen?

Ein nebenberuflicher Sporttrainer oder Chorleiter trägt oft hohe Kosten für seine Tätigkeit, zum Beispiel für häufige lange Fahrten quer durch die Republik oder sogar ins Ausland, für Fachbücher und Unterrichtsmaterialien. Die für diese Aktivitäten erforderlichen und selbst getragenen Aufwendungen können als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzbar sein. Wäre der Trainer oder Chorleiter selbständig tätig, könnte er diese Kosten dagegen als Betriebsausgaben absetzen.

Übersteigen Ihre Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ihre steuerfreien Einnahmen, entsteht ein Verlust, den Sie steuerlich geltend machen können. Dieser Verlust lässt sich beispielsweise mit Ihrem Gehalt aus Ihrer Hauptbeschäftigung verrechnen. Dadurch zahlen Sie insgesamt weniger Steuern.

Das Einkommensteuergesetz beschränkt den Kostenabzug (§ 3 Nummer 26 Satz 2 und § 3c) zwar. Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig, sodass es unterschiedliche Sichtweisen und Rechenwege gibt, um den Verlust zu berechnen. Viele Finanzbeamte lesen den Satz 2 so, dass ein Kostenabzug erst dann möglich sein soll, wenn sowohl die steuerfreien Einnahmen als auch die Ausgaben den Freibetrag von 2.400 Euro übersteigen.

Beispiel: 2.500 Euro Einnahmen stehen 3.000 Euro Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit gegenüber. Dann wären 500 Euro als Werbungskosten absetzbar.

Einige Finanzgerichte rechnen jedoch anders. Satz 2 im Gesetz kann nämlich auch so interpretiert werden, dass nicht mehr abgezogen werden darf, als steuerfrei vereinnahmt wurde. Die Ausgaben, die den steuerfreien Betrag überschreiten, sind abzugsfähig. Auf das Überschreiten des Betrags von 2.400 Euro kommt es nicht an.

Beispiel: Ein Tanzsport-Übungsleiter hat Einnahmen von 1.128 Euro und Ausgaben von 2.417 Euro.

Einnahmen 1.128 Euro
– Ausgaben 2.417 Euro
= Verlust: 1.289 Euro

Folglich darf der Übungsleiter 1.289 Euro negative Einnahmen mit anderen positiven Einnahmen in seiner Steuererklärung verrechnen. Diesen Fall entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz so (Urteil vom 25. Mai 2011, Az. 2 K 1996/19).

In vergleichbaren Fällen wendeten andere Finanzgerichte dieselbe Berechnungsweise an: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg etwa erkannte bei einem Trainer 1.800 Euro als Verlust an (Urteil vom 5. Dezember 2007, Az. 7 K 3121/05 B). Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte bei einem Übungsleiter mit nur 108 Euro Einnahmen und 608 Euro Ausgaben, dass er 500 Euro Verlust aus selbstständiger Tätigkeit hatte (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 3 K 368/14, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. VIII B 73/15).

Wieder anders gerechnet hat das Finanzgericht Thüringen (Urteil vom 30. September 2015): Eine nebenberufliche Übungsleiterin hatte Einnahmen von 1.200 Euro, denen Ausgaben von gut 4.000 Euro gegenüberstanden. Die Finanzrichter akzeptierten jedoch nur die Ausgaben oberhalb des Freibetrags, also 4.000 Euro minus 2.400 Euro gleich 1.600 Euro. Doch diese Berechnung war falsch.

Denn im Revisionsverfahren entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Sporttrainerin, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags erzielte, ihre Aufwendungen insoweit abziehen darf, als sie die Einnahmen übersteigen – vorausgesetzt, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15). Im konkreten Fall wären also 2.800 Euro Verlustabzug möglich (4.000 Euro Ausgaben minus 1.200 Euro steuerfreie Einnahmen).

Das Finanzgericht Thüringen muss jedoch in einem zweiten Rechtsgang die Einkünfte-Erzielungsabsicht überprüfen. Diese läge dann nicht vor, wenn auf Dauer gesehen die Tätigkeit Verluste einbringt. Dann würde es sich steuerrechtlich um eine sogenannte Liebhaberei handeln. Die Einnahmen und auch die Ausgaben wären dann rein privater Natur und nicht zu versteuern.

Mit diesem BFH-Urteil dürfte aber geklärt sein, dass bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags, ein höherer Verlust absetzbar sein kann. Auch bei niedrigeren Einnahmen zählt die Differenz aus Ausgaben und tatsächlich erhaltener steuerfreier Aufwandsentschädigung als Verlust.

Wer Sie mehr über steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erfahren möchte, sollte sich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014, das im Bundessteuerblatt abgedruckt ist, anschauen.

Und last but not least: Wohin in der Steuererklärung?

Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Sie Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sind. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.

Selbstständige Arbeit: Wenn Sie selbstständig tätig sind, tragen Sie Ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein (für Steuererklärung 2017: Zeilen 44/45 und 10).

Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei, dann müssen Sie keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgeben. Anders ist dies, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Sie zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend machen. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro müssen Sie die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Beispiel: Sie haben 3.000 Euro für Ihre Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 2.400 Euro verbleiben 600 Euro, die Sie versteuern müssen. In diesem Fall müssen Sie die Anlage EÜR elektronisch abgeben.

Arbeitnehmertätigkeit: Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N ein (in Steuererklärung 2017: Zeile 27). Wenn die Zahlungen, die Sie steuerfrei erhalten haben, die Übungsleiterpauschale übersteigen, tragen Sie den übersteigenden Betrag als Arbeitslohn in Zeile 21 der Anlage N ein. Ihre Aufwendungen können Sie in den Zeilen 31-87 und 95 angeben.

Weiterführender Link: www.finanztip.de

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„Ehrenamt ist kein Job!“ https://www.tiefgang.net/ehrenamt-ist-kein-job/ Fri, 03 Nov 2017 23:01:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2410 [...]]]> Das Ehrenamt wird viel gelobt. Doch die Rentenversicherung wollte dafür gar abkassieren.  Doch so einfach ist es nicht.

„Die Frage, wann bei pauschalen Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtler ein sozialversicherungspflichtiges Gehalt vorliegt, hat die Sozialgerichte wiederholt beschäftigt. Das Bundessozialgericht (BSG) zieht jetzt eine recht weite Grenze. Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn dafür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat das Bundessozialgerichts mit Urteil vom 16.08.2017 entschieden (B 12 KR 14/16 R).

Bis zu 6.600,- € Aufwand

Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Für die laufenden Geschäfte unterhält sie eine eigene Geschäftsstelle mit Angestellten und beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ihr steht ein Kreishandwerksmeister vor, der diese Aufgabe neben seiner Tätigkeit als selbstständiger Elektromeister ehrenamtlich wahrnimmt. Er hielt jährliche „Aufwandsentschädigungen“ zwischen 6.420 und 6.600 Euro.

Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das BSG hat der Kreishandwerkerschaft in letzter Instanz recht gegeben. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.

Steuerliche Behandlung offen

Zur Stärkung des Ehrenamts – so das BSG – sei eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert. Hinweis: Offen bleibt die steuerliche Behandlung. Auch wenn die Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können sie lohnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtig sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor handelt es sich steuerlich um Sonstige Einkünfte, die nach § 22 Einkommensteuergesetz steuerfrei bleiben, wenn sie unter 256 Euro pro Jahr bleiben.“

 Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 333(13/2017), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer

www.vereinsknowhow.de

 

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