Gemeinnützigkeit https://www.tiefgang.net Wed, 06 Apr 2022 13:33:45 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.1.3 Wie schnell ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr? https://www.tiefgang.net/wie-schnell-ist-die-gemeinnuetzigkeit-in-gefahr/ Fri, 08 Apr 2022 22:27:58 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=8932 [...]]]> Anlässlich eines jüngst gesprochenen Urteils informiert das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. über seine Relevanz zur Gemeinnützigkeit.Gemeinnützige Organisationen müssen sich mit Blick auf ihre Steuerbegünstigung an spezielle rechtliche Vorgaben halten. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden, was in der Praxis regelmäßig mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist. In diesem Zusammenhang gilt unter anderem das Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 der Abgabenordnung (AO). Demnach dürfen Mittel beispielsweise nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und Personen dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Rahmen seines Urteils vom 12.03.2020 (Az. V R 5/17) entschieden, dass Vergütungen nur in verhältnismäßigem Umfang zulässig sind (siehe auch hier). Zu hohe Vergütungen gefährden als Mittelfehlverwendungen die Gemeinnützigkeit. Der BFH stellte aber auch fest, dass nicht alle Verstöße gleich zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Im Zuge dieses Urteils änderte die Finanzverwaltung nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend. Der AEAO ist eine Steuerrichtlinie und dient der einheitlichen Gesetzesanwendung durch die Finanzbehörden. Der Entzug der Gemeinnützigkeit wird in dieser Hinsicht direkt adressiert.

In der AEAO heißt es hierzu: „Da es sich beim Entzug der Gemeinnützigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung handelt, stellen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ihm innewohnende Bagatellvorbehalt ein unverzichtbares Korrektiv dar, um in Einzelfällen die einschneidende Rechtsfolge des Verlusts der Gemeinnützigkeit auszuschließen (BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 5/17, BStBl 2021 II S. 55). Geringfügige Verstöße, beispielsweise gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO, rechtfertigen daher nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Männergesangsverein adé? https://www.tiefgang.net/maennergesangsverein-ade/ Fri, 09 Feb 2018 23:10:18 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2961 [...]]]> Post vom Finanzamt – das verheißt oft nichts Gutes. So auch einer Freimaurerloge geschehen, der nun die Gemeinnützigkeit aberkennt wurde. Ein Urteil mit weitreichenden Folgen.

Die Nachricht kam am 29. Januar 2018 durch den Ticker des Hamburger Dachverbandes Stadtkultur Hamburg und hatte es in sich. Es ging um ein Urteil des Bundesfinanzhofes und betraf zwar eine Freimaurerloge. Aber das, was im Urteil verkündet wurde, dürfte etliche Kulturvereine aufs Härteste verunsichern.

In der Meldung hieß es: „Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom Mai 2017 sind Vereine, die ausschließlich Frauen oder Männer als Mitglieder aufnehmen nicht gemeinnützig, weil sie sich damit nicht mehr auf die Förderung der Allgemeinheit beziehen (§52 Abs1 AO).

Konkret bezieht sich das Urteil auf eine Freimaurerloge, die nur Männer aufnimmt. Im Allgemeinen hat das Urteil aber Gültigkeit auf sämtliche Männer- oder Frauenvereine, vom Männergesangsverein bis zum Frauenkulturverein. Mit dieser Begründung kann von den Finanzämtern auch eine Satzungsänderung verlangt werden, um die Gemeinnützigkeit weiter zu gewähren. Es gibt inzwischen schon Fälle, in denen Finanzämter Frauenvereine die Gemeinnützigkeit mit Hinweis auf das Urteil nicht gewähren. Ausnahmen, so die Begründung des BFH, seien nur zwingende sachliche Gründe, die eine Mitgliedschaft einschränken. Was das aber heißt, dürfte in den nächsten Jahren noch diverse Gerichte beschäftigen. (Urteil BFH 17.05.2017 VR 52 15)“

Die Urteilsbegründung besagt konkret, dass die Pflege der Freimaurerei durch die Loge „die Förderung wahrer christlicher Religiosität, allgemeiner Menschenliebe, Hebung der Sittlichkeit und Erhöhung der Würde und des Wohles der Menschheit durch vorbildlichen, einwandfreien Lebenswandel, Duldsamkeit auf allen Gebieten der Kultur und Eintreten für freundschaftliche Annäherung der Völker unter Wahrung der Liebe zum eigenen Vaterland“ umfasse. So die Satzung. Und so war die Loge der Auffassung, dass dies unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) anzeige. Weit gefehlt. Das Finanzamt argumentierte: Die Klägerin fördere keine gemeinnützigen Zwecke, da sie nicht der Förderung der Allgemeinheit diene. Mitglieder der Loge könnten nur Männer über 21 Jahre werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehörten und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen. Der von der Klägerin verfolgte Zweck könne auch Frauen zugutekommen. Wenn gleichwohl Frauen vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen seien, gebe die Klägerin zu erkennen, dass sie diesen Teil der Allgemeinheit nicht fördern wolle. Frauen dürften zwar an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen. Nach dem Internetauftritt der Klägerin sei das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten aber der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit finde ausschließlich unter Brüdern statt. Die Klägerin verfolge auch keine mildtätigen Zwecke. Sie sammle zwar Spenden u.a. auch für Bedürftige, dabei handele es sich aber nur um einen Nebenzweck, der es nicht rechtfertige, sie als gemeinnützig anzuerkennen, da ihr Hauptzweck nicht gemeinnützig sei. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass andere Vereine, die Frauen als Mitglieder ausschließen, als gemeinnützig anerkannt wurden, könne offenbleiben, ob diese Vereine mit der Klägerin vergleichbar seien, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.

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„Eintritt ist keine Spende“ https://www.tiefgang.net/eintritt-ist-keine-spende/ Fri, 10 Nov 2017 23:12:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2412 [...]]]> Kulturvereine sind meist als gemeinnützig anerkannt, weil sie sich um die Pflege von Kultur sorgen. Das aber ist kein Freischein in allen Belangen.

Das Webportal „Vereinknowhow.de“ weist eindrücklich darauf hin, dass „Eintrittsspenden“ eine problematische Konstruktion sind und erklärt auch warum:

„Um steuerliche Folgen zu vermeiden, deklarieren gemeinnützige Vereine Eintrittsgelder zu Veranstaltungen nicht selten als Spenden. Dass das im Regelfall nicht möglich ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG).

Im behandelten Fall ging es um eine Partei, die eine Mischung aus politischer Veranstaltung und Konzert durchführte. Für gemeinnützige Einrichtungen gilt bezüglich des Spendenabzugs aber das Gleiche.

Von den Besuchern verlangte der Veranstalter eine „Spende“ in Höhe von 15 €. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtige Erlöse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu Recht wie das Thüringer FG entschied.

Entgeltcharakter

Solche Eintrittsspenden haben regelmäßig Entgeltcharakter. Für eine Spende fehlt diesen Zahlungen die erforderliche Uneigennützigkeit. Zwar kann bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt grundsätzlich um Spenden gebeten werden. Das FG nennt aber eine Reihe von Kriterien, die gegen eine Spende und für ein Entgelt sprachen: Es wurde nicht eigens für Spenden geworben und es wurden keine Spendenbescheinigungen angeboten.

Die Besucher haben die vorgebliche „freiwillige Spende“ nachvollziehbar als Eintrittsgeld verstanden, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat. Den Besuchern wurde nicht gesagt, für welche Zwecke sie eine Spende leisten sollten. wenn die die Besucher nicht einmal wussten, für was sie spenden sollten, kann im technischen Sinne von einer Spende keine Rede sein.

Es wurden erkennbar keine Teilnehmer eingelassen, die nicht gezahlt hatten und sogar Besucher abgewiesen, die den Betrag nicht zahlen wollten. Offensichtlich bezahlten alle Besucher den gleichen Betrag. Der Bruttoertrag aus der Veranstaltung entsprach nämlich recht genau der angegebenen Anzahl der Besucher multipliziert mit dem Eintrittspreis von 15 €.

Spende ist freiwillig

Das bedeutet nicht, dass Spendensammlungen im Rahmen von Veranstaltungen, für die üblicherweise Eintritt genommen wird, grundsätzlich problematisch wären. In der Regel genügt es, wenn der Zutritt zur Veranstaltung und die Spendensammlung nicht verbunden werden. Auf keinen Fall sollte um einen festen Betrag gebetet werden und natürlich muss der Eintritt auch für die Besucher möglich sein, die nicht spenden. Beachtet werden muss auch, dass Veranstaltungen, die nicht in den steuerbegünstigten Bereich fallen, grundsätzlich kostendeckend sein müssen, weil sonst gegen den Mittelbindungsgrundsatz verstoßen wird.

Spenden sind aber per definitionem keine Entgelte für die Veranstaltung. Sie müssen also bei der Finanzierung der Veranstaltung außer Acht bleiben. Wird dann keine Kostendeckung erreicht, schadet das der Gemeinnützigkeit. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn Spendenmittel zur Finanzierung zweckfremder Veranstaltungen verwendet werden.

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23.04.2015, 1 K 743/12“

Quelle: vereinsknowhow.de

 

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Warum Sponsoren keine Spender sind … https://www.tiefgang.net/warum-sponsoren-keine-spender-sind/ Sat, 15 Jul 2017 06:52:35 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1604 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wie steht es mit den Einnahmen im Verein?

Im 3. Teil dieser Serie befassen wir uns mit den Geldflüssen im Verein. Entspricht sein höherer Zweck (das Ideelle) einer gesamtgesellschaftlichen Rolle, kann dies durch die (steuerlich aber auch in anderen Dingen begünstigte) Gemeinnützigkeit gewürdigt werden. Heißt dies aber, dass man nur ehrenamtlich arbeiten darf? Wie kommt man an Einnahmen ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren? Darum geht es in diesem Teil.

Der gemeinnützige Verein ist eine Körperschaft. Also nicht die Einzelperson ist hier von Bedeutung, sondern der „Körper“ – die Organisation, das Ganze. So wie eine Firma nicht nur der Chef oder Chefin ist. Und so muss diese im Fall der Steuerpflicht – also bestimmter Einnahmenhöhen auch nicht Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer zahlen. Darüber hinaus wird, wie bei anderen Gewerbetreibenden auch, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer fällig. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, bei der die Einnahmen 7 Einkunftsarten, wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw. zugeordnet werden müssen, werden die Einnahmen und Ausgaben eines gemeinnützigen Vereins in vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:

ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen ohne Entgelt

Vermögensverwaltung

Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung Werberechte

Zweckbetrieb

gemeinnützige Veranstaltungen, wie z. B. kulturelle Veranstaltungen bis 35.000 €, Lotterien für gemeinnützige Zwecke

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bewirtung, Werbeeinnahmen, kulturelle Veranstaltungen mit Einnahmen über 35.000 €, Altmaterialsammlung

Die Körperschaft- und Gewerbesteuern sind nur auf Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu zahlen. Dagegen unterliegen Einnahmen im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer.

Der ideelle Bereich:

Hierunter fallen auf der Einnahmenseite etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse (Projektmittel etwa oder Zuwendungen für einen bestimmten Vereinszweck von Stiftungen oder dergleichen). Bei den Ausgaben hingegen können Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde ebenfalls im ideellen Bereich erfasst werden. Ein Vorsteuerabzug – also die Verrechnung von Mehrwertsteuer bei Ausgaben und Einnahmen für derartige Ausgaben ist allerdings nicht möglich.

Der Zweckbetrieb:

Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind. Bei einer Theatergruppe oder einem Chor etwa die Eintritte bei Aufführungen. Bei einem Musikclub oder Theater sollte man zumindest schon darauf achten, dass man sich recht deutlich in der Satzung – also dem Vereinsziel – von einem gewerblichen Veranstalter wie einer Theater- oder Konzertagentur unterscheidet.

Der wirtschaftliche Bereich:

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Der Verein muss seine Einnahmen immer dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen, wenn er in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt, wie z. B. Bewirtung, Werbeeinnahmen (Sponsoring), PublicViewing, Basare oder Flohmärkte, Lotterien, Lieferungen von Strom- oder Gas. Das Sponsoring wird stest gerne mit einer Spende gleichgetan, ist es aber überhaupt nicht. Eine Spende ist vor allem dann ideell (erster Bereich), wenn z.B. ein*e Spender*in die Organisation unterstützen will, einen betrag dafür zur Verfügung stellt, sich aber heraushält, was damit zu geschehen hat. Es darf also keinen konkreten Verwendungszweck haben. Die Spende setzt also keine Gegenleistung voraus.

Anders beim Sponsoring. Ein Sponsor gilt rechtlich  als Werbepartner*in. Er wirbt für sich mit Logo, will die Zielgruppe für seine Zwecke ansprechen und will meist für seine Leistung eine Gegen-Leistung.

Und dann gibt es noch einen Bereich Vermögensverwaltung, der eher dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Hier kann z.B. die Vermietung von Vereinsräumlichkeiten hineinfallen (Ateliers, Proberäume, Geschäftsräume des Pächters der Gastronomie etc.). Eine einmalige Vermietung z.B. an eine Hochzeitsgesellschaft würde man zwar gemeinhin eben als Vermietung betrachten, ist aber eher wie eine einmalige Veranstaltung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Gewinnerzielung zu sehen.

Wer nun also seinen Verein und seine Einnahmen nach dieser Struktur durchforstet und organisiert, wird sowohl in der Buchhaltung als auch beim Finanzamt wenig Probleme haben – so der ideelle Teil – also der Sinn und Zweck des Vereines – stets Oberhand behält.

Weiterführender Link:

vereinsbesteuerung.info

(12. Jul. 2017, hl)

 

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Der Vereinszweck heiligt die Geldmittel https://www.tiefgang.net/der-vereinszweck-heiligt-die-geldmittel/ Sat, 01 Jul 2017 06:00:04 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=1323 [...]]]> Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wann ist ein Verein ein ideeller?

Vereine gibt es jede Menge – nicht nur die als gemeinnützig anerkannten. Denn zunächst einmal ist es vom Wort her wirklich so, dass man sich „vereinen“ kann. Aus welchem Grund auch immer. Und so tut es auch die Wirtschaft etwa, um ihre Interessen zu bündeln. Dass das nicht immer eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, erklärt sich von selbst. Oder siehe den ADAC. Man kann zwar als Autofahrender Mitglied werden – wird es aber wohl weniger aus ideellem Zuspruch zur Faszination Auto als aus klarem Servicenutzen aus der ADAC-Pannenhilfe oder auch den ADAC-Urlaubsangeboten. Hier tritt der Autoverein mehr als Dienstleister denn als ideeller Verein auf. Damit aber steht er auch im Wettbewerb mit wirtschaftlichen Unternehmen wie dem Autopannendienst des Werkstattbetriebs um die Ecke oder dem Reisenanbieter für Pauschalurlaube. Also unverständlich, dass ein ADAC-Mitglied seine Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen kann und der ADAC sich als ebenso steuerlich begünstigte ideelle Vereinigung ausgeben kann.

Wie aber ist es genau zu verstehen?

Ein Beitrag aus dem Info-Portal vereine-stiftungen.de:

„Ein Verein erlangt mit der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts seine Rechtsfähigkeit. Als Voraussetzung hierfür bestimmt das Vereinsrecht, dass es sich insbesondere um einen Verein handeln muss, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein). Zwar ist eine wirtschaftliche Betätigung von Vereinen nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch darf diese nicht derart umfänglich ausgeprägt sein, dass der Verein schlussendlich in Konkurrenz zu rein wirtschaftlichen Drittanbietern tritt. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein war in der Vergangenheit auch immer wieder eine für die Rechtsprechung relevante Thematik.

Der Zweck bestimmt die Musik

Verstärkte Aufmerksamkeit erregten dabei regelmäßig die Entscheidungen des Kammergerichts (KG) Berlin im Zusammenhang mit sozialen Einrichtungen in Vereinsform wie beispielweise Kindertagesstätten. Auch jüngst entschied das KG Berlin wieder über die Einstufung solcher Vereine. In einem dieser Fälle hatte ein Verein zehn Kindertagesstätten betrieben. Das hatte Folgen für dessen Eintragungsfähigkeit (Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 22 W 71/15).

Das Gericht unterstrich im Rahmen der Entscheidung, dass ein Wirken von Vereinen, vollkommen ohne wirtschaftliche Betätigung, in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens kaum vorstellbar wäre. Zur Feststellung, ob nun der Zweck vornehmlich auch auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausschließlich die Satzung, sondern vielmehr die tatsächliche Betätigung des Vereins, ob ausgeübt oder beabsichtigt, zu beleuchten.  Vor diesem Hintergrund muss auch der Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen berücksichtigt werden. Denn aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs (hier beispielsweise des Gläubigerschutzes) soll eine rein wirtschaftliche Betätigung in den hierfür vorgesehenen handelsrechtlichen Organisationformen erfolgen. Im Umkehrschluss soll eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen möglichst verhindert werden. Zwar können sich auch Idealvereine wirtschaftlich betätigen, jedoch darf dies nur im Rahmen  des sog. Nebenzweckprivilegs erfolgen. Dementsprechend muss die unternehmerische Betätigung des Vereines dem ideellen Hauptzweck zu- und zugleich untergeordnet sein. Ebenso darf diese Art der Betätigung nur als Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzweckes dienen.

Wirtschaften darf man aber schon …

Das KG Berlin stellte im vorliegenden Sachverhalt fest, dass es sich bei der vom Verein angebotenen entgeltlichen Kinderbetreuung um eine unternehmerische Betätigung handelt. An dieser Feststellung ändern auch die Umstände nichts, dass der Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte und für den Verein tätige Personen ohne Entgelt tätig wurden. Denn im Ergebnis tritt der Verein mit in Konkurrenz zu rein wirtschaftlich agierenden Anbietern von Dienstleistungen zur Kinderbetreuung.

Auch der dem Verein zuerkannte Status der Gemeinnützigkeit wirkt sich in diesem Fall nicht zu dessen Gunsten aus. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Gemeinnützigkeit ein rein steuerrechtlicher Vorgang ist, der für sich betrachtet einen Verein noch nicht als Idealverein ausweist. Denn die wirtschaftliche Betätigung von KiTa-Vereinen erfolgt im Rahmen sogenannter Zweckbetriebe, welche steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Dies geht zudem auch aus § 68 Nr. 1b AO hervor. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit demnach als unproblematisch anzusehen. Aus Sicht des KG Berlin kann aber von der wirtschaftlichen Betätigung eines Vereins in Form eines Zweckbetriebes nicht auf dessen Eintragungsfähigkeit geschlossen werden. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass der Verein aus dem Vereinsregister zu löschen ist.“

(20. Jun. 2017, hl)

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