KSK – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Tue, 01 Oct 2024 10:29:52 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Neue Struktur bei der KSK https://www.tiefgang.net/neue-struktur-bei-der-ksk/ Fri, 04 Oct 2024 22:23:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11227 [...]]]> Seit 24 Jahren dient die Künstlersozialkasse (KSK) der Alters- und Gesundheitssicherung künstlerischer Berufe. Nun wird sie neu aufegstellt.

Wie Rolf Schmachtenberg in einem Artikel in der Zeitschrift „Politik &Kultur“, der Zeitung des Deutschen Kulturrates, ausführt, wird die Arbeitsstruktur verändert.

Schmachtenberg ist Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Seit nunmehr über 40 Jahren kümmert sich die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven höchst zuverlässig um die soziale Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden in unserem Land. Mit ihren über 200 Beschäftigten ist sie eine kompetente und geschätzte Ansprechpartnerin für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und die abgabepflichtigen Unternehmen – aber auch für Politik, Verwaltung, Verbände und nicht zuletzt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht sie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten sowie verlässliche organisatorische Strukturen und gute technische Rahmenbedingungen. Das machte im Laufe der Zeit die eine oder andere Anpassung und Neujustierung notwendig. So startete die Künstlersozialkasse mit Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes zunächst als eigenständige kleine Behörde. Es zeigte sich aber schnell, dass diese Organisationsform nicht passend war, insbesondere mit Blick auf die relativ geringe Größe der Künstlersozialkasse. Deshalb stellte der Gesetzgeber im Jahr 1987 die Weichen dafür, dass die Künstlersozialkasse Teil der damaligen Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wurde und mit der Anbindung an eine größere Verwaltungseinheit die daraus entstehenden Synergieeffekte nutzen konnte. Im Jahr 2001 fand die Künstlersozialkasse dann ihr Dach bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), der heutigen Unfallversicherung Bund und Bahn.

Und nun, fast 24 Jahre später, folgt der nächste Entwicklungsschritt: Zum 1. Januar 2025 wird die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden. Zentraler Ausgangspunkt hierfür waren Überlegungen, wie die Künstlersozialkasse in den beschleunigten Zeiten des digitalen Wandels zukunftsfit gemacht werden kann. Sie benötigt eine moderne und zukunftsfähige IT-Architektur. Um dieses Ziel möglichst schnell und wirtschaftlich zu erreichen, sollen die besondere Expertise, das Know-how und die Infrastruktur der DRV KBS im IT-Bereich für die Künstlersozialkasse nutzbar gemacht werden. Denn mit der Minijobzentrale verfügt die DRV KBS über wertvolle langjährige Erfahrungen als Melde- und Einzugsstelle der Sozialversicherung und nutzt hierfür erfolgreich eine IT-Großanwendung für das Beitrags- und Meldewesen. Dadurch bestehen große Schnittmengen mit den Aufgaben und Prozessen bei der Künstlersozialkasse. Zudem können durch die Bündelung von gleichgelagerten Aufgaben Synergieeffekte erzielt werden. Die DRV KBS hat überdies ein eigenes Rechenzentrum.

Im Sommer 2023 hat das BMAS deshalb erste Gespräche mit Verantwortlichen bei der Unfallversicherung Bund und Bahn, der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt. Im April 2024 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für den Trägerwechsel zum Jahreswechsel 2024/2025 vor allem im Künstlersozialversicherungsgesetz geschaffen. Aktuell werden zwischen den beteiligten Stellen in Arbeitsgruppen und in einer gemeinsamen Steuerungsgruppe die begleitenden personal-, besoldungs- und haushaltsrechtlichen Fragen geklärt.

Zwei Dinge liegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei diesem Prozess besonders am Herzen:

1) Die bisherige Eigenständigkeit der Künstlersozialkasse als Anlaufstelle für Kreativschaffende, abgabepflichtige Unternehmen und Institutionen bleibt auch unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhalten.

2) Der Standort der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven steht nicht zur Disposition, sondern wird durch die beabsichtigten Schritte für die Beschäftigten vor Ort gestärkt und dauerhaft gesichert.

Mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Partner wird die Künstlersozialkasse für die Zukunft weiter gestärkt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine große Behörde mit einem gewachsenen, breit gefächerten Aufgabenportfolio: Sie betreut als bundesweiter Träger nicht nur fünf Prozent aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bietet auch eine Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (Knappschaft). Im Laufe der Zeit haben sich ihre Kompetenzen über die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hinaus stetig erweitert. Damit bietet sie ihren Versicherten und vielen anderen Menschen durch ihr starkes Netzwerk besondere Sicherheit: So nimmt sie etwa bereits seit 2003 als Minijobzentrale auch die Funktion der zentralen Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland wahr. Darüber hinaus trägt sie unter anderem, auch betraut mit der Aufgabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, als kompetente Anlaufstelle maßgeblich zur Umsetzung von Barrierefreiheit und damit zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen bei. Nicht zuletzt administriert sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds für Deutschland und nimmt die Aufgabe der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds wahr, die den Antrags- und Auszahlungsprozess organisiert und abwickelt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird nun in einem weiteren Bereich wichtige Aufgaben übernehmen. Sie hat wiederholt bewiesen, dass sie dazu gut in der Lage ist. Das kommt der Künstlersozialkasse mit Jahresbeginn 2025 zugute.

Und was wird aus der Unfallversicherung Bund und Bahn? Die Unfallversicherung Bund und Bahn (bzw. ihre Vorgängerorganisation BAfU) wurde im Jahr 2001 mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes unter anderem deshalb betraut, um durch die Zusammenlegung eine größere und effizientere Organisationseinheit auf Bundesebene zu bilden. Inzwischen hat die Unfallversicherung Bund und Bahn durch die Fusion mit der Eisenbahn-Unfallkasse sowie durch weitere Aufgabenübertragungen selbst ein umfangreiches Aufgabenportfolio erworben, das ihre Alleinstellung rechtfertigt.

Mit dem Jahresbeginn 2025 werden natürlich nicht schon alle der anstehenden Aufgaben erledigt sein – vor allem die IT-Modernisierung der Künstlersozialkasse wird als länger angelegter Prozess noch Zeit brauchen. Aber der Anfang ist gemacht. Die DRV KBS wird die Künstlersozialkasse als starker und erfahrener Partner bei den anstehenden Transformationsprozessen des digitalen Wandels begleiten. Und ich bin überzeugt: Gemeinsam mit der DRV KBS wird die nachhaltige strukturelle und technische Transformation der Künstlersozialkasse im Sinne aller gelingen – im Interesse der Versicherten und der abgabepflichtigen Unternehmen, aber auch im Interesse der Beschäftigten der KSK.“

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Künstlersozialabage steigt auf 5% https://www.tiefgang.net/kuenstlersozialabage-steigt-auf-5/ Fri, 16 Dec 2022 23:53:12 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9590 [...]]]> Wer Künstler*innen oder Publizist*innen beschäftigt oder beauftragt, ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Bisher waren 4,2 % der Honorarsummen fällig. Ab 2023 werden es 5%.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Erhöhung der Künstlersozialabgabe von 4,2 auf 5,0 % ab 2023 angekündigt. Die Abgabe ist Pflicht (siehe auch Tiefgang „KSK: Wer muss eigentlich zahlen und worauf?“ vom 22. Juli 2017)

Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler*innen sowie Publizist*innen als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmer*innen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

weitere Informationen unter: www.bmas.de

 

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Änderungen zur soziale Lage von Kreativen https://www.tiefgang.net/aenderungen-zur-soziale-lage-von-kreativen/ Fri, 09 Dec 2022 23:41:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9556 [...]]]> Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie schwierig die soziale Lage vieler Künstlerinnen und Kreativer ist. Jetzt hat der Deutsche Bundestag zwei gesetzliche Neuregelungen verabschiedet, die Künstlerinnen und Kreative künftig besser absichern.

Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Künstlerinnen und Künstler, die überwiegend in Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, dauerhaft einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld I. Insbesondere Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Kreative, die vor allem projektbezogen und nur für kurze Zeitperioden beschäftigt sind, werden davon profitieren. Denn häufig können sie die erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erreichen, um Arbeitslosengeld I beziehen zu können.

Eine Sonderregelung, die ihnen daher bislang den Zugang zum Arbeitslosengeld I erleichterte, sollte zum 31. Dezember 2022 auslaufen. Die Ampelkoalition hat sich dafür eingesetzt, diese Regelung zu entfristen und kurz befristet Beschäftigte damit besser abzusichern. Dem hat jetzt der Deutsche Bundestag zugestimmt.

Zuverdienste leichter möglich

Und auch ein weiteres Koalitionsvorhaben hat er verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2023 werden die Zuverdienstmöglichkeiten von Künstlerinnen und Publizisten, die einer zusätzlichen nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit nachgehen, dauerhaft erweitert. Eine allgemein vorgegebene Höchstgrenze fällt künftig weg. Entscheidend für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird sein, welche der selbständigen Tätigkeiten wirtschaftlich mehr ins Gewicht fällt.

Neuregelungen berücksichtigen individuelle Arbeitssituation

„Mit den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Vorhaben gehen wir einen wichtigen Schritt, um die oftmals prekäre soziale Lage von Kreativen strukturell zu verbessern“, erklärte Kulturstaatsministerin Claudia Roth. Die individuellen Lebens- und Arbeitssituationen von Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen fänden damit nun dauerhaft Anerkennung in der sozialen Absicherung, so Roth.

Damit seien zwei Versprechen aus dem Koalitionsvertrag eingelöst, sagte die Staatsministerin. Die Bundesregierung werde sich weiterhin für die zukunftsfeste Absicherung künstlerischer Arbeit einsetzen, sicherte Roth zu.

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Höherer Nebenerwerb für Künstler*innen https://www.tiefgang.net/hoeherer-nebenerwerb-fuer-kuenstlerinnen/ Fri, 14 May 2021 22:42:30 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7910 [...]]]> Viele Künstler*innen haben in der Pandemie andere Jobs angenommen, um über die Runden zu kommen. Problem: ihre Künstlersozialkasse müsste sie deswegen rauswerfen.

Es wird das Problem nicht lösen, ist aber zumindest temporär ein brauchbares Mittel:  die Anhebung der Zuverdienstmöglichkeiten hauptberuflicher Künstler*innen ohne zugleich aus dem System der Künstlersozialkasse zu fliegen, das ihnen die Alters- und Gesundheitsvorsorge sichern soll.

In einer Pressemitteilung erklärt der Deutsche Kulturrat Ende April 2021:

„Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat Arbeitsminister Hubertus Heil, MdB um Hilfe gebeten. Die Corona-Pandemie hat viele Künstlerinnen und Künstler ihrer ökonomischen Grundlage beraubt. Auftritte, Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Lehre und anderes mehr sind bereits seit einem Jahr nicht möglich. Viele Versicherte in der Künstlersozialkasse haben zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, um über die Runden zu kommen. Diese andere selbständige Tätigkeit lässt teilweise temporär die eigentliche künstlerische oder publizistische Tätigkeit in den Hintergrund treten, was zum Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) führt.

„Deshalb müssen wir schnell flexibler werden beim Versicherungsschutz“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) heute gegenüber Spiegel Online. „Ich will, dass Kulturschaffende, die mehr als geringfügige Einnahmen aus anderen selbstständigen Tätigkeiten erzielen, in der Künstlersozialkasse bleiben können.“ Deshalb will er mit einer Ausnahmeregelung die Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten bis zum Jahresende 2022 von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat anheben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK bestehen bleiben.

Zugleich will Heil den Abgabesatz zur KSK auch 2022 stabil bei 4,2 Prozent halten. „Dazu müssen zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt rund 85 Millionen Euro an die Künstlersozialkasse fließen“, sagte Heil dem Spiegel Online. Damit der Abgabesatz nicht schon in diesem Jahr steigt, wurden bereits 32,5 Millionen Euro Bundesmittel bereitgestellt.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Wir begrüßen den Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil, den Versicherungsschutz bei der Künstlersozialkasse flexibler zu gestalten. Das schafft für viele Kreative Entlastung in einer sehr belastenden Krise. Denn nicht wenige Künstlerinnen und Künstler haben sich auf bewundernswerte Weise ein neues Standbein als Selbstständige inmitten der Corona-Pandemie aufgebaut. Das darf man nicht bestrafen und das beachtet jetzt der Vorschlag von Minister Heil. Dieser erlaubt bis Ende 2022 Versicherten, die bis zu 1.300 Euro brutto pro Monat in nicht-künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen, in der Künstlersozialkasse zu bleiben. Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Zusammen mit einem stabilen Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung für Kulturunternehmen von 4,2 Prozent bis Ende nächsten Jahres, wie ihn der Arbeitsminister weiter ankündigt, wird hier die notwendige Sicherheit geboten. Jetzt muss die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Vorschläge schnell umgesetzt werden und es nicht bei Ankündigungen bleibt. Bundeskanzlerin Angela Merkel, MdB trifft sich heute mit Künstlerinnen und Künstler im Chat, wir erwarten eine Äußerung von ihr zu den Vorschlägen des Arbeitsministers.“

Quelle: www.kulturrat.de

 

 

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Knete für Kreative und Künstler https://www.tiefgang.net/knete-fuer-kreative-und-kuenstler/ Fri, 10 Jul 2020 22:08:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7083 [...]]]> Das Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramm 2020 (#HKWP2020) geht mit weiteren Corona-Hilfen an den Start: diesmal sind Startups, junge Unternehmen und Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Fokus.

Zwei wesentliche Bausteine des Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramms 2020 (#HKWP2020) gehen in die Umsetzung: Mit zwei neuen Instrumenten bringt Hamburg zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen durch die COVID19-Pandemie zusätzliche Hilfe für Unternehmen und Künstlerinnen, Künstler und Kreative auf den Weg. Der Corona Recovery Fonds (CRF) richtet sich an innovative Startups und wachstumsorientierte kleine mittelständische Unternehmen, für Künstlerinnen, Künstler und Kreative wird es eine Neustartprämie geben, die dabei helfen soll, die eigene künstlerische Tätigkeit wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme vorzubereiten.

Andreas Dressel, Finanzsenator: „Nachdem unser Hamburger Schutzschirm bis Ende Juni eine Finanzwirksamkeit von rund 4 Mrd. Euro entfaltet hat, bringen wir jetzt Schritt für Schritt die Bausteine unseres Konjunktur- und Wachstumsprogramms in die Umsetzung. Nach den Konjunkturimpulsen von rund einer halben Mrd. Euro mit dem Haushaltsnachtrag 2020 wollen wir jetzt mit dem Corona Recovery Fonds und der Neustartprämie ganz gezielt in die Zukunftsfähigkeit von Wirtschaft und Kultur in unserer Stadt investieren: Startups, junge Unternehmen, Künstler und Kreative können von diesen passgenauen Maßnahmen profitieren. Zusammen mit der Aufstockung der Innovationsförderung haben wir über 75 Mio. Euro für diese Maßnahmen in unseren Corona-Budgets reserviert. Weitere Maßnahmen wie Überbrückungshilfen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind in Vorbereitung. Wir machen weiter möglich, was nötig ist, um auch in Hamburg mit Wumms aus der Krise zu kommen.“

Michael Westhagemann, Senator für Wirtschaft und Innovation: „Startups sind auf Investorengelder angewiesen. Aber in Krisenzeiten wird das Einwerben von Finanzierungsrunden erfahrungsgemäß schwieriger. Hier greift unser Corona Recovery Fonds, mit dem wir vermeiden wollen, dass die jungen, innovativen Unternehmen ihre Ziele verfehlen oder sogar krisenbedingt scheitern. Mit dieser Förderung wollen wir die lebendige Startup-Szene unterstützen – und stärken damit gleichzeitig den Wirtschafts- und Innovationsstandort Hamburg.“

Ralf Sommer, Vorstandsvorsitzender der Hamburgischen Investitions- und Förderbank: „Mit der Hamburger Corona Soforthilfe und dem Modul für innovative Startups konnte unser Förderinstitut Solo-Selbstständige und Unternehmen, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße, unterstützen. Bis zum Programmende sind rund 65.000 Anträge auf Soforthilfe bei uns eingegangen. Mit dem Corona Recovery Fonds unterstützen wir weiterhin zielgerichtet die Zukunftsfähigkeit und die wirtschaftliche Vielfalt der Hansestadt Hamburg.“

Der Corona Recovery Fonds schließt an das Modul für Innovative Startups in der Hamburger Corona Soforthilfe an. Mit diesen Zuschüssen konnten Hamburger Startups kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken. Das Modul ist am 30. Juni 2020 ausgelaufen, bis dahin wurden von der Hamburgische Investitions- und Förderbank 116 Förderungen zugesagt und gut fünf Millionen Euro ausgezahlt.

Der Corona Recovery Fonds umfasst ein Fördervolumen von insgesamt bis zu 50 Millionen Euro, das sich aus Landes- und Bundesmitteln speist. Wobei die Freie und Hansestadt Hamburg den Fonds mit mindestens 12,5 Millionen Euro ausstattet.

Über den Corona Recovery Fonds können langfristige Risiko- und Eigenkapitalfinanzierungen für innovative Startups und wachstumsorientierte kleine Mittelständler aus Hamburg realisiert werden, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Hierzu zählen technologisch orientierte Start-ups, junge Unternehmen mit nicht-technologischen Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess- und Geschäftsmodellinnovationen sowie sonstige wachstumsorientierte kleine Mittelständler bis maximal 75 Millionen Euro Jahresumsatz und bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden sowie öffentliche Unternehmen.

Die Fondsmittel werden über die Hamburgische Investitions- und Förderbank an die IFB Innovationsstarter GmbH und die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH weitergeleitet, die die einzelnen Beteiligungsfinanzierungen operativ umsetzen werden. Abhängig von Innovationsgrad und Finanzierungsstrategie können sich an einer Förderung interessierte Unternehmen bei einem der beiden Beteiligungsfinanzierer um Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro bewerben.

Neustartprämie

Künstlerinnen, Künstler und Kreative sind nach wie vor besonders von den pandemiebedingten Beschränkungen betroffen. Nach dem Erfolg der Corona-Soforthilfe legt Hamburg ein neues Instrument auf, das jetzt jedoch den Neustart in die künstlerische und kreative Tätigkeit ermöglicht.

Im Rahmen der Neustartprämie können Künstlerinnen, Künstler und Kreative einmalig, pauschal und nicht rückzahlbar 2.000 Euro beantragen, um die eigene künstlerische Tätigkeit wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme vorzubereiten. Antragsberechtigt sind alle Personen mit Sitz in Hamburg, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind oder die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen und durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Hilfe kann ab sofort und bis zum 31. August unter www.hamburg.de/neustartpraemie beantragt werden.

Ergänzende Hilfsangebote laufen weiter (unter anderem das Hilfspaket Kultur, IFB-Förderkredit Kultur Fördermodul Corona, vereinfachter Bezug der Grundsicherung für Selbstständige). Weitere Hilfen sind in Abstimmung mit den noch in der Entwicklung befindlichen Hilfen des Bundes geplant.

Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien: „Hamburg hat schnell und unbürokratisch nach den Corona-bedingten Einschränkungen geholfen. Dabei wurden von Anfang an auch Künstlerinnen, Kreative und Kultureinrichtungen mit berücksichtigt. Jetzt treten wir in eine neue Phase der Corona-Beschränkungen und damit auch der Hilfen ein. Wir haben gelernt, was unter Corona geht und was nicht und können Veranstaltungen und damit auch künstlerische und kreative Tätigkeit unter Vorgaben wieder zulassen. Bei den Hilfen steht daher jetzt im Vordergrund, Kunst und Kultur wieder zu ermöglichen. Wir wollen den Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen den Neustart ermöglichen. Wir sind mit den Einrichtungen und den Verbänden weiter im engen Austausch, um Kultur wieder erlebbar zu machen und Künstlerinnen und Künstlern durch diese Zeit zu helfen.“

Neustartprämie im Überblick

  • Umfang: 2.000 Euro, einmalig, pauschal und nicht rückzahlbar
  • Antragszeitraum: Ab sofort, bis 31. August 2020
  • Antragsberechtigt: Künstlerinnen, Künstler und Kreative mit Sitz in Hamburg, die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind und jene, die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.
  • Antrag: Der Antrag kann unter www.hamburg.de/neustartpraemie beantragt werden. Hier finden sich auch weitere Infos.

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„Mehr Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse!“ https://www.tiefgang.net/mehr-bundeszuschuss-zur-kuenstlersozialkasse/ Fri, 27 Mar 2020 08:40:57 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6591 [...]]]> Die Corona-Pandemie erfordert gerade für den Kultur- und Kreativbereich breit angelegte Hilfen. Manches wird schon angeschoben, anderes wäre noch wünschenswert. Der Kulturrat fasst zusammen.

In der Pressemitteilung des Deutschen Kulturrates heißt es:

„Berlin, den 23.03.2020. Das Bundeskabinett hat heute ein milliardenschweres Hilfspaket zur Unterstützung von Unternehmen und Solo-Selbständigen beschlossen, das auch für den Kultur- und Medienbereich nutzbar ist. Am Mittwoch soll das Maßnahmenpaket im Deutschen Bundestag zur Abstimmung gestellt werden und am Freitag im Bundesrat. Der Dreiklang an Maßnahmen, Betriebsmittelzuschüsse, Unterstützung bei persönlicher Notlage und Erhöhung der Schutzmaßnahmen, ergänzen die bislang beschlossenen Maßnahmen, wie z.B. der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. An mittlere und große Unternehmen auch aus der Kultur- und Kreativwirtschaft richten sich Kreditprogramme der KfW sowie ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Hilfen möglichst schnell bei den Antragstellern ankommen.

Betriebsmittelzuschüsse: Kleinunternehmen sowie Solo-Selbständige, das heißt gerade auch Künstlerinnen und Künstler und kleine kulturwirtschaftliche Unternehmen, können Zuschüsse beantragen, wenn sie durch die Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass haben. Solo-Selbständige und Kleinbetriebe mit bis zu 5 Beschäftigten können für die Dauer von drei Monaten einen Betriebsmittelzuschuss von 9.000 Euro beantragen, Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten einen Zuschuss bis zu 15.000 Euro.

Persönliche Lebensverhältnisse: Bei der Grundsicherung (ALG II) gilt für einen befristeten Zeitraum bis September, dass Rücklagen nicht zuerst aufgebraucht werden müssen, bevor die Grundsicherung greift. Auch werden Miete- und Mietnebenkosten ohne weitere Prüfung übernommen. Vielen Kulturschaffenden wird damit dieser Weg der Nothilfe geöffnet.

Erhöhung der Schutzmechanismen: Um Kündigungen von Mieträumen, wie Ateliers, Proberäumen und Clubs, zu vermeiden, soll befristet bis September eine Kündigung aufgrund von Mietschulden nicht möglich sein. Ebenfalls wurden Vorschriften im Insolvenzrecht gelockert.

Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer bereits Hilfsmaßnahmen speziell auch für Solo-Selbständige aus dem Kultur- und Medienbereich angekündigt.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Ich bin sehr froh, dass die Bundesregierung so schnell handelt und vor allem, dass sie die Solo-Selbständigen, also auch freiberuflichen Künstlerinnen und Künstler, sowie besonders die kleinen kulturwirtschaftlichen Unternehmen im Blick hat, denen in der Regel mit Krediten wenig geholfen ist. Zusammen mit den Maßnahmen der Länder wird hier ein wichtiges Signal für den Kultur- und Medienbereich gesetzt. Nach wie vor auf der Tagesordnung ist eine Anhebung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialkasse auf 50%, die die abgabepflichtigen Unternehmen, nicht nur der Kultur- und Kreativwirtschaft, deutlich entlasten würde. Ohne die kreativen Impulse von Künstlerinnen und Künstlern und aus der gesamten Kulturszene, werden wir die Krise als Gesellschaft nicht durchstehen können. Ich bin froh, dass die Bundesregierung dies auch so sieht. Deshalb muss jetzt, nachdem die Nothilfe auf den Weg gebracht wurde, über ein spezielles Kulturförderprogramm in Zeiten der Krise gesprochen werden.“

Quelle: www.kulturrat.de

 

 

 

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Was ist zu tun? https://www.tiefgang.net/was-ist-zu-tun/ Tue, 17 Mar 2020 10:33:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6513 [...]]]> Die Corona-Pandemie trifft mit ihren Einschränkungen manche Kulturschaffende besonders hart. Wir versuchen, den Überblick zu Hilfestellung zu geben …

 Selbständig im Kulturbereich tätig und ohnehin gewohnt, von der Hand in den Mund zu leben. Dich nun brechen selbst kleine Auftritte, Ausstellungen, Verkäufe weg und bei allen Hilfsmaßnahmen ist von den „Kleinen“ wenig die Rede. Doch es gibt einige Möglichkeiten, die helfen können, um erstmal Liquidität zu erhalten und Kosten zu senken.

Der „berufsverband bildender künstler*innen berlin“ hat einige Tipps gut aufbereitet: www.bbk-berlin.de

Er empfiehlt allen Künstler*innen,

  • Einnahmeneinbußen sollten sofort bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Damit sinken auch monatliche Beitragszahlungen.

Das KSK-Formular: www.kuenstlersozialkasse.de

  • Bei der Deutschen Orchestervereinigung findet sich eine Sammlung Infos zum Umgang mit Honorarausfällen sowie Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 www.dov.org

 

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Rätsels´ Lösung KSK https://www.tiefgang.net/raetsels-loesung-ksk/ Fri, 05 Jul 2019 22:24:58 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5534 [...]]]> Wer künstlerisch tätig ist, hat meist von der Künstlersozialkasse (KSK) gehört. Und doch gibt sie vielen mehr Fragen als Antworten auf. Hier einige wertvolle Klarstellungen …

Von RA Andri Jürgensen

Die Künstlersozialversicherung dient der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten, indem diese pflichtversichert sind in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse zahlt dabei einen Zuschuss von 50 % zu den Versicherungsbeiträgen – allein für die Krankenversicherung kann das zu einer Einsparung von über 4.000 € pro Jahr führen. Diese Seite klärt einige er wichtigsten Fragen rund um die KSK.

  1. Was ist der Vorteil der Künstlersozialkasse?

Die KSK ist eine weltweit einzigartige Einrichtung. Sie übernimmt die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Anstatt als Selbständiger also die teuren (besser: überteuerten) Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenkasse zahlen zu müssen, zahlen selbständige Künstler und Publizisten nur die Beiträge, wie sie jeder Arbeitnehmer zahlt. Und dabei ist die Familienversicherung vollständig enthalten!

Beispiel Ein kurzes Rechenbeispiel macht den Vorteil der KSK deutlich: Der Ehemann ist selbstägiger Künstler mit einem monatlichen Gewinn von 2.000 €, außerdem hat er Mieteinnahmen aus einer Eigentumgswohnung von monatlich 1.000 €. Die Ehefrau ist privat krankenversichert mit einem Bruttolohn von 50.000 € p.a.

Krankenkasse

Für die Krankenkasse zeigt sich der Vorteil der KSK bei einem Vergleich mit der freiwilligen gesetzlichen KV:

Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gKV muss er einen Beitrag von 14,6 % auf 2.000 € zahlen zuzüglich eines Zusatzbeitrags von 0,9 %, also zusammen 310 €; außerdem werden die Mieteinnahmen berücksichtigt, also nochmal 15,5 % % auf 1.000 € = 155 € monatlich – macht insgesamt 465 € im Monat. Unter bestimmten Umständen würde sogar noch das Gehalt des privat versicherten Ehepartners beitragserhöhend berücksichtigt.

Bei einer Versicherung über die Künstlersozialkasse zahlt er einen Beitrag für die gKV von 2.000 € x 7,3 % = 146 €. Das war’s.

Die Ersparnis durch die KSK beläuft sich in dem Beispiel damit auf 3.828 € im Jahr!

Rentenversicherung

Hinzu kommen die Zuschüsse für die Rentenversicherung. Auch hier überbernimmt die KSK die Hälfte der Beiträge – ein Vorteil, den kein anderer Selbständiger in anderen Berufen hat! Beispiel:Jemand zahlt bei einer Gewinnprognose von 24.000 € und einem Beitragsanteil von 9,3 % monatlich 186 € an die KSK. Die KSK gibt die gleiche Summe dazu, also nochmal 186 €, so dass monatlich 372 € in die Rentenversicherung fließen.

Die Vorteile der KSK habe ich auch in einem YouTube-Video zusammengestellt.

  1. Wer kommt in die Künstlersozialkasse?

Laut KSVG kommen selbständige Künstler und Publizisten in die Künstlersozialkasse. Was Kunst genau ist, definiert das Gesetz nicht (und das ist auch gut so), aber es nennt die Bereiche

  • darstellende Kunst
  • bildende Kunst und
  • Musik

Als Beispiele für Publizisten werden genannt:

  • Schriftsteller und
  • Journalisten.

Für viele Tätigkleiten ist das unproblematisch wie für Instrumentalisten, Komponisten oder Arrangeure; Schauspieler, Regisseure und Dramaturgen, Grafikdesigner und Webdesigner, Werbetexter und Blogger. Aber schon bei den Fotografen wird es schwierig, denn Fotografie ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht Kunst, sondern Handwerk. Anders gilt nur für Werbefotografen. Auch Modedesigner kommen nur in die KSK, wenn sie ihre Entwürfe an einen Hersteller verkaufen, aber nicht selbst produzieren und verkaufen. Ganz schlecht sieht es aus bei der Lehre von Kunst, also etwa Mal- oder Schauspielworkshops: Die KSK lehnt einen konsequent ab, wenn sich der Unterricht auch an Behinderte, Ausländer, Flüchtinge, sozial auffällige Jugendliche oder Alte richtet; das sei dann soziale Arbeit und nicht Kunstunterricht. Dies überdehnt aber die Rechtsprechung des BSG und ist klar rechtswidrig. Die Künstlersozialkasse hat einen Künstlerkatalog veröffentlicht, in dem eine Reihe von Tätigkeiten aufgeführt ist.

  1. Welchen Gewinn muss man für die KSK erzielen?

Grundsätzlich gilt, dass man aus künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeiten einen Mindestgewinn von mehr als 3.900 € erreichen muss, um in der KSK sein zu können. Es kommt dabei nicht auf das «zu versteuernde Einkommen» an (das am Ende des Steuerbescheids steht), sondern auf die «Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit». Man darf aber in einem Zeitraum von 6 Kalenderjahren 2 x unter diesem Mindestgewinn liegen, ohne dass man die Versicherungspflicht verliert. Passiert das aber drei mal oder häfiger, will einen die KSK sehr schnell raussetzen. Deshalb ist es wichtig, auf einen ausreichenden Mindestgewinn zu achten – wer einen Steuerberater hat, muss diesen also unbedingt auf den Mindestgewinn hinweisen! Berufsanfänger müssen übrigens keinen Gewinn erzielen, es reicht, wenn sie der KSK Einnahmen nachweisen.

  1. Welche Beiträge zahlt man in der Künstlersozialkasse?

Es gelten die regulären Beiträge für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wie bei Arbeitnehmern:

Rentenkasse: 9,3 %,

Krankenkasse: 7,3 %

Pflegekasse 1,525 % (mit Kind) bzw. 1,65 % (ohne Kind)

Gesamt: 18,125 % (mit Kind) oder 18,25 % (ohne Kind)

Beispiel: Bei einer Gewinnprognose von 15.000 € und einem Kind zahlt man an die KSK 15.000 € x 18,125 % = 2.718,75 € im Jahr bzw. 226,56 € pro Monat – für alles: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung! Je nach Höhe der Gewinnprognose zahlen Sie also unterschiedliche monatliche Beiträge. Die genauen Werte habe ich auch in einem PDF zum Download bereitgestellt.

  1. Was darf man dazuverdienen?

Nicht viel. Wobei diese Frage vor allem für Künstler relevant ist, die nebenbei noch eine andere, selbständige Tätigkeit ausüben, denn hieraus darf man nur max. 5.400 € p.a. als Gewinn erzielen. Liegt der Gewinn dadrüber, verliert man die Zuschüsse für die Kranken- und Pfelgeversicherung! Entspannter ist die Sache nur, wenn man nebenbei noch eine Festanstelltung als Arbeitnehmer hat, denn dann wandert die Kranken- und Pflegeversicherung zum Schwerpunkt – entweder ist man also über die KSK krankenversichert oder über den Arbeitgeber. Mehr dazu in meinem YouTube-Video.

  1. Was ist bei einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse?

Erstmal halb so wild. Die KSK ist relativ großügig, was die Abweichungen zwischen den Gewinnprognosen und den tatsächlich erzielten Gewinnen angeht. Denn um diese Abweichungen geht es im Fall einer Prüfung. Einige Informationen habe ich auf dieser Seite zu den KSK-Prüfungen zusammengestellt und in einem YouTube-Video. Bei Fragen kann ich auch mit einer Telefonberatung helfen.

  1. Was ist, wenn die Gewinne im Laufe des Jahres stark steigen oder sinken?

Wenn die Gewinne deutlich stärker steigen als erwartet, passt die Gewinnprognose ja nicht mehr, die man der KSK zum 1.12. abgegeben hatte. Ist nicht schlimm – man kann der KSK jederzeit eine Korrektur senden und dann werden die Beiträge ab dem nächsten Monatsersten angepasst (nicht rückwirkend). Das geht natürlich auch, wenn der Gewinn einbricht und die Prognose zu hoch abgegeben wurde – auch dann sendet man der KSK eine neue Prognose und am dem nächsten Monat sinkt der Beitrag entsprechend. Solche Korrekturen braucht man aber nicht regelmäßig einreichen, die KSK will nicht den laufenden Wasserstand erfahren – eine Korrektur ist nur hilfreich, wenn es wirklich deutliche Verschiebungen sind.

  1. Welche Vorteile haben Berufsanfänger?

Berufsanfänger müssen keinen Mindestgewinn erzielen und können auch einen Verlust vorweisen – wichtig ist nur, dass sie der KSK erste Einnahmen nachweisen können. Und außerdem können Berufsanfänger sich von der gKV befreien lassen und Zuschüsse für eine private Krankenversicherung bekommen. Berufsanfänger ist man in den ersten 3 Jahren, nachdem man begonnen hat, mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit Geld zu verdienen (das kann auch nebenbei während des Studiums sein).

  1. Welche gesetzliche Krankenkasse kann ich wählen?

Jede gesetzliche Krankenkasse steht offen. Die KSK ist ja nicht selbst eine Krankenkasse, ihr obliegt nur, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Zuschusszahlungen erfüllt sind. Die KSK-Versicherten suchen sich dann die gKV ihrer Wahl aus und es stehen alle KK offen, die auch Arbeitnehmern offenstehen, also auch AOKs, Betriebkrankenkassen etc. Bei der Anmeldung muss man der KSK eine Mitgliedsbescheinigung vorliegen (wenn man schon Mitglied der KK ist) oder eine vorläfige Mitgliedsbescheinigung (wenn man zB noch privat krankenversichert ist und über die KSK in die gKV wechselt).

  1. Kann ich bei der KSK auch Zuschüsse für eine private Krankenkasse bekommen?

Grundsätzlich ja, wenn man entweder Berufsanfänger ist oder Höherverdienend (Gewinn in 3 Jahren zusammen ca. 180.000 €). Es gibt aber einige Fallstricke und grundsätzlich warne ich vor einer solchen Befreiung. Die Voraussetzungen und Zusammenhänge habe ich auf einer ausführlichen Seite separat zusammengestellt.

  1. Wie läuft das Verfahren für die Anmeldung bei der Künstlersozialkasse?

Das Verfahren, sich bei der KSK anzumelden, ist eigentlich ganz einfach. Es kann nur sein, dass die KSK versucht, Haken im Antrag zu finden, um diesen ablehnen zu können – dann muss man sich mit der KSK auseinandersetzen. Wichtig sind daher gut vorbereitete Unterlagen, die keine Mißverständnisse aufkommen lassen. Dabei kann ich auch helfen und alle Unterlagen einmal durchsehen, bevor sie an die KSK abgeschickt werden, das ist ja seit 20 Jahren mein Job als RA. Folgende Unterlagen müsst Ihr der KSK vorlegen:

  • ausgefüllten Antrag (Link siehe unten 12)
  • Kopie Personalausweis
  • förmliche Mitgliedsbescheinigung der gewünschten gKV
  • ggf. Geburtsurkunde eines Kindes
  • Arbeitsproben und Rechnungen

Wichtig ist, dass sich die KSK ein Bild von der künstlerischen Tätigkeit machen kann. Dabei bitte keine Originale einsenden, keine CDs/DVDs o.ä, sondern alles ausgedruckt auf DIN-A4 und ohne Klammern, Heftung etc. (bei der KSK wird eh alles eingescannt); so erleichtert Ihr der KSK die Bearbeitung des Antrags.

Unsicher, wie das Anmeldeformular ausgefüllt werden muss? Kein Problem, ich habe dazu den Online-Kurs «In 3 Schritten in die Künstlersozialkasse. Der Formularkurs» veröffentlicht mit 1,5 h Videomaterial, in dem ich den Fragebogen Stück für Stück durchgehe und erkläre, welcher Punkt wie auszufüllen ist.

  1. Formulare der Künstlersozialkasse

Die KSK stellt eine Reihe von Formularen bereit, etwa für die erstmalige Anmeldung, die Gewinnprognose oder Anschriftsänderungen:

Anmeldeformular zur Prüfung der Versicherungspflicht

Das Wichtigste zur KSK in Kürze

Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse

Mitteilung über Aufnahme/Ende einer Festanstellung

Mitteilung über Bezug/Ende von ALG I oder II

Mitteilung über die Geburt eines Kindes

Weitere Informationen und Formulare der KSK für Versicherte finden Sie hier.

» Telefonberatung zur KSK: Schnell und zuverlässig

Sie haben Fragen zur KSK? In den meisten Fällen können wir schon mit einer kurzen telefonischen Beratung helfen. Außerdem können Sie uns die nötigen Informationen schon vorab online zukommen lassen. Alle persönlichen Informationen unterliegen natürlich der anwaltlichen Schweigepflicht.

» mehr zur Telefonberatung

» kunstrechtDE bei YouTube

Besuchen Sie auch meinen YouTube-Kanal mit Erklärvideos zur KSK und Tipps etwa zu den Prüfungen der KSK oder den jährlichen Gewinnprognosen! Und natürlich finden Sie auch bei Facebook und Twitter Twitter aktuelle Informationen von mir zur KSK.
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» Online-Kurs: «In 3 Schritten in die Künstlersozialkasse. Der Formularkurs»

Wer sich bei der KSK anmelden möchte und unsicher ist, wie das Anmeldeformular ausgefüllt werden muss, bekommt Hilfe – mit dem Online-Kurs «In 3 Schritten in die Künstlersozialkasse. Der Formularkurs». In 1,5 Stunden zeige ich in Ruhe, welchen Hintergrund die jeweilige Frage im Formular hat, wie man den Anmeldebogen richtig ausfüt und welche Unterlagen man noch vorlegen muss.

» zum Formular-Kurs

Ratgeber Künstlersozialversicherung

für selbständige Künstler und Publizisten

Andri Jürgensen
4. Auflage 2018. 142 Seiten. Broschur. 24×17 cm. 17,90 €
Verlag Kunst Medien Recht. ISBN 978-3-937641-44-7

Alles, was nötig ist, um mit der KSK klarzukommen. Die Künstlersozialversicherung erscheint vielen unübersichtlich und undurchdringbar, und man hört viele negative Gerüchte über die KSK. Bei alledem leistet die KSK beträchtliche Zuschüsse zu den Beiträgen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – bis zu einigen tausend Euro im Jahr.Dieses Buch ist ein übersichtlicher und praxisnaher Ratgeber, was die KSK bringt und wie man reinkommt. (Vorauflagen beim Verlag C.H. Beck)

Sofort lieberbar: » jetzt bestellen

 

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KSK schon zum Berufseinstieg https://www.tiefgang.net/ksk-schon-zum-berufseinstieg/ Fri, 21 Jun 2019 22:41:31 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5447 [...]]]> Für Berufsanfänger ist es eine sensationelle Nachricht: Nach dem jüngsten Urteil des Bundessozialgerichts aus der vergangenen Woche müssen sie der Künstlersozialkasse keine Einnahmen mehr nachweisen …

Als Beleg der Erwerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit reichen auch andere Nachweise.

Eigentlich müssen selbständige Künstler und Publizisten einen Mindestgewinn von mehr als 3.900 € erzielen. Dies gilt aber laut KSVG nicht für Berufsanfänger, also innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit – Berufsanfänger können auch einen Verlust erzielen und kommen trotzdem in die KSK. Wichtig war nach der bisherigen Verwaltungspraxis der KSK nur, dass sie Einnahmen vorweisen können – ca. 1.000 -2.000 € verlangte die KSK aus Verkäufen der letzten Monate.

Das war für viele Berufsanfänger in künstlerischen Bereichen durchaus eine Hürde, beispielsweise in der bildenden Kunst, aber auch für Autoren mit den monate- und teilweise jahrelangen Schaffenszyklen, bis ein marktreifes Werk abgeschlossen ist. Ziel der KSK war es, zu verhindern, dass man sich ohne wirkliches Bemühen um beruflichen Erfolg für drei Jahre eine günstige Krankenversicherung sichern kann.

BSG erzwingt neue Verwaltungspraxis der Künstlersozialkasse

Diese Verwaltungspraxis hat das Bundessozialgericht nun unterbunden. Der Nachweis der «erwerbsmäßigen Ausübung» einer künstlerischen Tätigkeit kann danach nicht nur über die erzielten Einnahmen erfolgen:

«Bei Berufsanfängern, die eine selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, ist aber wegen der ihnen nach § 3 Abs 2 KSVG gewährten Privilegierung des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eine in erster Linie in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit notwendig. Die selbständige Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang aus den künstlerischen bzw publizistischen Bereichen zu erzielen. Dies kann sich zB aus der Konzeption der Tätigkeit, aus Werbemaßnahmen sowie aus beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen ergeben.»

Mit anderen Worten: Berufsanfänger müssen der Künstlersozialkasse keine Einnahmen nachweisen. Es reicht nun, wenn Sie zum Beleg der Erwerbsmäßigkeit andere Unterlagen vorweisen wie Aus- und Fortbildungen, Werbemaßnahmen wie eigene Websites, Zugehörigkeit zu Branchenverbänden etc. Die Schwelle für den Nachweis der Erwerbsmäßkeit wurde also drastisch abgesenkt.

Der Zugang zur KSK wird für Berufsanfänger drastisch vereinfacht

Berufsanfänger kommen mit diesem Urteil nun sehr viel leichter und schneller in die KSK, denn Nachweise des Bemühens, am Markt Fuß zu fassen, sind sehr viel leichter zu erreichen als konkrete Verkäufe. Die Zahl der über die KSK zu versichernden Berufsanfänger wird dadurch vermutlich deutlich steigen und es wird spannend sein, wie die KSK dieses Urteil in der Praxis umsetzen wird.

Autor: Andri Jürgensen, kunstrechtDE
10. Juni 2019

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Übersetzer & Lektoren sind Publizisten https://www.tiefgang.net/uebersetzer-lektoren-sind-publizisten/ Fri, 14 Jun 2019 22:30:38 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5424 [...]]]> Dass Übersetzer und Lektoren irgendwie auch Publizisten sind, mag nicht verwundern. Die KSK sah das bisher anders …

 Von Rechtsanwalt Andri Jürgensen

  1. Juni 2019. Ein für Übersetzer und Lektoren wichtiges Urteil hat das Bundessozialgericht diese Woche getroffen. Es besagt, dass auch das Lektorieren und Übersetzen von wissenschaftlichen Werken und Dissertationen Publizistik im Sinne der Künstlersozialkasse ist.

Die Klägerin hatte sich bei der Künstlersozialkasse als Layouterin, Lektorin und Übersetzerin vornehmlich im wissenschaftlichen Bereich gemeldet. So hat sie u.a. Dissertationen und Habilitation lektoriert und wissenschaftliche Werke übersetzt.

Auch Lektorat wissenschaftlicher Werke ist Publizistik

Die KSK hatte die Versicherungspflicht u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass Dissertationen nicht veröffentlicht würden und das Lektorat daher nicht Publizistik iSd KSVG darstellen könne.

Dieses Argument ist schon augenscheinlich falsch ist und wird vom Bundessozialgericht klar zurückgewiesen:

«Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (…). Die Beklagte und das LSG Berlin-Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften von ihrer Funktion her – anders als etwa Haus- und Seminararbeiten – wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs zu befördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf öffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug seine Grundlage in den einschlägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend vorschreiben. Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.»

Und auch für Übersetzungen hat das BSG eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.

Anwalt und KSK-Spezialist: Andri JürgensenWichtige Änderung der Rechtsprechung bei Übersetzungen

Denn die KSK hatte noch – unter Verweis auf ein Urteil des BSG von 2006 – das Übersetzen wissenschaftlicher Texte als rein handwerklich, ohne eigenen gestalterischen Spielraum eingestuft. Das BSG sah dies nun anders:

«Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.»

Damit kehrt das BSG von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch wurde unterschieden zwischen dem Übersetzen von Literatur einerseits (= Publizistik) und dem Übersetzen von wissenschaftlichen, journalistischen Texten und Werbetexten anderseits (= nicht Publizistik). Viele Übersetzer haben über diese Entscheidung die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Wenn das BSG nun in dem neuen Urteil das Übersetzen von wissenschaftlichen Texten als Publizistik eingestuft hat, ist natürlich die spannende Frage: Ist dann nicht auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten publizistisch im Sinne der KSK?

Hierfür müssen wir die schriftliche Begründung des Urteils abwarten – die Vermutung liegt nahe, dass diese Frage bejaht wird. Ausgenommen werden auf jeden Fall solche Übersetzungen bleiben, die sich auf das rein «Handwerkliche» beschränken im Sinne von wörtlichen oder wortgetreuen Übersetzungen.

Quelle: Andri Jürgensen, kunstrechtDE

 

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