Künstlersozialkasse – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Tue, 01 Oct 2024 10:29:52 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Neue Struktur bei der KSK https://www.tiefgang.net/neue-struktur-bei-der-ksk/ Fri, 04 Oct 2024 22:23:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11227 [...]]]> Seit 24 Jahren dient die Künstlersozialkasse (KSK) der Alters- und Gesundheitssicherung künstlerischer Berufe. Nun wird sie neu aufegstellt.

Wie Rolf Schmachtenberg in einem Artikel in der Zeitschrift „Politik &Kultur“, der Zeitung des Deutschen Kulturrates, ausführt, wird die Arbeitsstruktur verändert.

Schmachtenberg ist Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Seit nunmehr über 40 Jahren kümmert sich die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven höchst zuverlässig um die soziale Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden in unserem Land. Mit ihren über 200 Beschäftigten ist sie eine kompetente und geschätzte Ansprechpartnerin für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und die abgabepflichtigen Unternehmen – aber auch für Politik, Verwaltung, Verbände und nicht zuletzt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht sie ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten sowie verlässliche organisatorische Strukturen und gute technische Rahmenbedingungen. Das machte im Laufe der Zeit die eine oder andere Anpassung und Neujustierung notwendig. So startete die Künstlersozialkasse mit Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes zunächst als eigenständige kleine Behörde. Es zeigte sich aber schnell, dass diese Organisationsform nicht passend war, insbesondere mit Blick auf die relativ geringe Größe der Künstlersozialkasse. Deshalb stellte der Gesetzgeber im Jahr 1987 die Weichen dafür, dass die Künstlersozialkasse Teil der damaligen Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wurde und mit der Anbindung an eine größere Verwaltungseinheit die daraus entstehenden Synergieeffekte nutzen konnte. Im Jahr 2001 fand die Künstlersozialkasse dann ihr Dach bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAfU), der heutigen Unfallversicherung Bund und Bahn.

Und nun, fast 24 Jahre später, folgt der nächste Entwicklungsschritt: Zum 1. Januar 2025 wird die Künstlersozialkasse an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) angebunden. Zentraler Ausgangspunkt hierfür waren Überlegungen, wie die Künstlersozialkasse in den beschleunigten Zeiten des digitalen Wandels zukunftsfit gemacht werden kann. Sie benötigt eine moderne und zukunftsfähige IT-Architektur. Um dieses Ziel möglichst schnell und wirtschaftlich zu erreichen, sollen die besondere Expertise, das Know-how und die Infrastruktur der DRV KBS im IT-Bereich für die Künstlersozialkasse nutzbar gemacht werden. Denn mit der Minijobzentrale verfügt die DRV KBS über wertvolle langjährige Erfahrungen als Melde- und Einzugsstelle der Sozialversicherung und nutzt hierfür erfolgreich eine IT-Großanwendung für das Beitrags- und Meldewesen. Dadurch bestehen große Schnittmengen mit den Aufgaben und Prozessen bei der Künstlersozialkasse. Zudem können durch die Bündelung von gleichgelagerten Aufgaben Synergieeffekte erzielt werden. Die DRV KBS hat überdies ein eigenes Rechenzentrum.

Im Sommer 2023 hat das BMAS deshalb erste Gespräche mit Verantwortlichen bei der Unfallversicherung Bund und Bahn, der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt. Im April 2024 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für den Trägerwechsel zum Jahreswechsel 2024/2025 vor allem im Künstlersozialversicherungsgesetz geschaffen. Aktuell werden zwischen den beteiligten Stellen in Arbeitsgruppen und in einer gemeinsamen Steuerungsgruppe die begleitenden personal-, besoldungs- und haushaltsrechtlichen Fragen geklärt.

Zwei Dinge liegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei diesem Prozess besonders am Herzen:

1) Die bisherige Eigenständigkeit der Künstlersozialkasse als Anlaufstelle für Kreativschaffende, abgabepflichtige Unternehmen und Institutionen bleibt auch unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erhalten.

2) Der Standort der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven steht nicht zur Disposition, sondern wird durch die beabsichtigten Schritte für die Beschäftigten vor Ort gestärkt und dauerhaft gesichert.

Mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Partner wird die Künstlersozialkasse für die Zukunft weiter gestärkt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist eine große Behörde mit einem gewachsenen, breit gefächerten Aufgabenportfolio: Sie betreut als bundesweiter Träger nicht nur fünf Prozent aller Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bietet auch eine Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung (Knappschaft). Im Laufe der Zeit haben sich ihre Kompetenzen über die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hinaus stetig erweitert. Damit bietet sie ihren Versicherten und vielen anderen Menschen durch ihr starkes Netzwerk besondere Sicherheit: So nimmt sie etwa bereits seit 2003 als Minijobzentrale auch die Funktion der zentralen Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland wahr. Darüber hinaus trägt sie unter anderem, auch betraut mit der Aufgabe der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, als kompetente Anlaufstelle maßgeblich zur Umsetzung von Barrierefreiheit und damit zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen bei. Nicht zuletzt administriert sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds für Deutschland und nimmt die Aufgabe der Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds wahr, die den Antrags- und Auszahlungsprozess organisiert und abwickelt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird nun in einem weiteren Bereich wichtige Aufgaben übernehmen. Sie hat wiederholt bewiesen, dass sie dazu gut in der Lage ist. Das kommt der Künstlersozialkasse mit Jahresbeginn 2025 zugute.

Und was wird aus der Unfallversicherung Bund und Bahn? Die Unfallversicherung Bund und Bahn (bzw. ihre Vorgängerorganisation BAfU) wurde im Jahr 2001 mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes unter anderem deshalb betraut, um durch die Zusammenlegung eine größere und effizientere Organisationseinheit auf Bundesebene zu bilden. Inzwischen hat die Unfallversicherung Bund und Bahn durch die Fusion mit der Eisenbahn-Unfallkasse sowie durch weitere Aufgabenübertragungen selbst ein umfangreiches Aufgabenportfolio erworben, das ihre Alleinstellung rechtfertigt.

Mit dem Jahresbeginn 2025 werden natürlich nicht schon alle der anstehenden Aufgaben erledigt sein – vor allem die IT-Modernisierung der Künstlersozialkasse wird als länger angelegter Prozess noch Zeit brauchen. Aber der Anfang ist gemacht. Die DRV KBS wird die Künstlersozialkasse als starker und erfahrener Partner bei den anstehenden Transformationsprozessen des digitalen Wandels begleiten. Und ich bin überzeugt: Gemeinsam mit der DRV KBS wird die nachhaltige strukturelle und technische Transformation der Künstlersozialkasse im Sinne aller gelingen – im Interesse der Versicherten und der abgabepflichtigen Unternehmen, aber auch im Interesse der Beschäftigten der KSK.“

]]>
Das Pfeifen auf dem letzten Loch https://www.tiefgang.net/das-pfeifen-auf-dem-letzten-loch/ Fri, 21 Apr 2023 22:03:57 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9887 [...]]]> Fast jede*r dritte Musikschaffende übt aber auch eine Tätigkeit aus, die nichts mit Musik zu tun hat, und dies überwiegend aus finanziellen Gründen. Dies belegt nun eine Studie des Deutschen Musikinformationszentrums (miz).

Die Mehrheit der Berufsmusizierenden in Deutschland geht nicht nur ihrer musikalisch-künstlerischen Tätigkeit nach: Lediglich 30 Prozent leben ausschließlich von der Musik – zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentative Erhebung des Deutschen Musikinformationszentrums (miz), die nun veröffentlicht und in einer Online-Pressekonferenz vorgestellt wurde. Fast die Hälfte der Musiker*innen geht zusätzlich musikpädagogischen und knapp ein Drittel nicht-musikalischen Tätigkeiten nach, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das monatliche Nettoeinkommen insgesamt liegt im Schnitt bei 2.660 Euro, allerdings verdient jede*r fünfte Berufsmusizierende weniger als 1.500 Euro. Prof. Martin Maria Krüger, Präsident des Deutschen Musikrates, betont anlässlich der Studien-Veröffentlichung: „Repräsentative Daten zu Arbeitsrealität und Einkommenssituation von Berufsmusizierenden haben lange gefehlt. Mit der miz-Studie verfügen wir nach der Corona-Pandemie über eine valide Diskussionsgrundlage, die die Daten der Künstlersozialkasse, des Mikrozensus und Einzeluntersuchungen zur sozialen Lage von Kulturschaffenden maßgeblich ergänzt. Nun gilt es für die Verantwortlichen in Kulturpolitik und Kulturinstitutionen, die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen.“

Durchgeführt wurde die Untersuchung im Auftrag des miz auf der Grundlage einer bundesweiten, genreübergreifenden Befragung vom Institut für Demoskopie Allensbach (IfD). Sie stützt sich auf rund 650 mündlich-persönliche Interviews vom November und Dezember 2022. Im Zentrum des Interesses stand die Situation nach der Corona-Pandemie.

57 Prozent derer, die neben der Berufsmusik auch einer nicht-musikalischen beruflichen Tätigkeit nachgehen, kämen laut eigener Aussage ohne diese Tätigkeit finanziell nicht über die Runden. Durchgängig zeigen die Ergebnisse, dass es einen engen Zusammenhang zwischen dem Versicherungsstatus und der Einkommenssituation gibt: Berufsmusizierende, die überihre musikalische Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt sind, erzielen mit durchschnittlich
2.920 Euro im Monat ein weit überdurchschnittliches Einkommen. Diejenigen jedoch, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, verfügen mit durchschnittlich
2.450 Euro im Monat über vergleichsweise geringe monatliche Einkünfte.

Der Radio-Sender RBB nahm sich auch dem Thema an und sprach mit dem Leiter des miz, Stephan Schulmeistrat,über die Einkommenssituation und die Berufsvoraussetzungen:

Die gesamte Studie steht hier zum Download: miz.org

 

]]>
Künstlersozialabage steigt auf 5% https://www.tiefgang.net/kuenstlersozialabage-steigt-auf-5/ Fri, 16 Dec 2022 23:53:12 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=9590 [...]]]> Wer Künstler*innen oder Publizist*innen beschäftigt oder beauftragt, ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Bisher waren 4,2 % der Honorarsummen fällig. Ab 2023 werden es 5%.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Erhöhung der Künstlersozialabgabe von 4,2 auf 5,0 % ab 2023 angekündigt. Die Abgabe ist Pflicht (siehe auch Tiefgang „KSK: Wer muss eigentlich zahlen und worauf?“ vom 22. Juli 2017)

Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler*innen sowie Publizist*innen als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Selbständigen tragen wie Arbeitnehmer*innen die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

weitere Informationen unter: www.bmas.de

 

]]>
Höherer Nebenerwerb für Künstler*innen https://www.tiefgang.net/hoeherer-nebenerwerb-fuer-kuenstlerinnen/ Fri, 14 May 2021 22:42:30 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7910 [...]]]> Viele Künstler*innen haben in der Pandemie andere Jobs angenommen, um über die Runden zu kommen. Problem: ihre Künstlersozialkasse müsste sie deswegen rauswerfen.

Es wird das Problem nicht lösen, ist aber zumindest temporär ein brauchbares Mittel:  die Anhebung der Zuverdienstmöglichkeiten hauptberuflicher Künstler*innen ohne zugleich aus dem System der Künstlersozialkasse zu fliegen, das ihnen die Alters- und Gesundheitsvorsorge sichern soll.

In einer Pressemitteilung erklärt der Deutsche Kulturrat Ende April 2021:

„Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat Arbeitsminister Hubertus Heil, MdB um Hilfe gebeten. Die Corona-Pandemie hat viele Künstlerinnen und Künstler ihrer ökonomischen Grundlage beraubt. Auftritte, Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Lehre und anderes mehr sind bereits seit einem Jahr nicht möglich. Viele Versicherte in der Künstlersozialkasse haben zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, um über die Runden zu kommen. Diese andere selbständige Tätigkeit lässt teilweise temporär die eigentliche künstlerische oder publizistische Tätigkeit in den Hintergrund treten, was zum Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) führt.

„Deshalb müssen wir schnell flexibler werden beim Versicherungsschutz“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) heute gegenüber Spiegel Online. „Ich will, dass Kulturschaffende, die mehr als geringfügige Einnahmen aus anderen selbstständigen Tätigkeiten erzielen, in der Künstlersozialkasse bleiben können.“ Deshalb will er mit einer Ausnahmeregelung die Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten bis zum Jahresende 2022 von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat anheben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK bestehen bleiben.

Zugleich will Heil den Abgabesatz zur KSK auch 2022 stabil bei 4,2 Prozent halten. „Dazu müssen zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt rund 85 Millionen Euro an die Künstlersozialkasse fließen“, sagte Heil dem Spiegel Online. Damit der Abgabesatz nicht schon in diesem Jahr steigt, wurden bereits 32,5 Millionen Euro Bundesmittel bereitgestellt.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Wir begrüßen den Vorschlag von Arbeitsminister Hubertus Heil, den Versicherungsschutz bei der Künstlersozialkasse flexibler zu gestalten. Das schafft für viele Kreative Entlastung in einer sehr belastenden Krise. Denn nicht wenige Künstlerinnen und Künstler haben sich auf bewundernswerte Weise ein neues Standbein als Selbstständige inmitten der Corona-Pandemie aufgebaut. Das darf man nicht bestrafen und das beachtet jetzt der Vorschlag von Minister Heil. Dieser erlaubt bis Ende 2022 Versicherten, die bis zu 1.300 Euro brutto pro Monat in nicht-künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen, in der Künstlersozialkasse zu bleiben. Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Zusammen mit einem stabilen Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung für Kulturunternehmen von 4,2 Prozent bis Ende nächsten Jahres, wie ihn der Arbeitsminister weiter ankündigt, wird hier die notwendige Sicherheit geboten. Jetzt muss die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Vorschläge schnell umgesetzt werden und es nicht bei Ankündigungen bleibt. Bundeskanzlerin Angela Merkel, MdB trifft sich heute mit Künstlerinnen und Künstler im Chat, wir erwarten eine Äußerung von ihr zu den Vorschlägen des Arbeitsministers.“

Quelle: www.kulturrat.de

 

 

]]>
KSK erhält mehr Bundeszuschüsse https://www.tiefgang.net/ksk-erhaelt-mehr-bundeszuschuesse/ Fri, 04 Dec 2020 23:03:07 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7447 [...]]]> Die Künstlersozialkasse (KSK) dient der Gesundheits- und Altersvorsorge unserer Kreativen. Darum wird ihr nun mehr Zuschuss gewährt. Alle Probleme löst dies indes nicht.

Das System der Künstlersozialkasse ist gut, dient es doch der Absicherung von künstlerischen Berufstätigen hinsichtlich ihrer Alters- und Gesundheitsvorsorge. Wer den Großteil seines Einkommens aus Berufstätigkeit in der Kunst oder Publizistik verdient, ist gar in der Pflicht, der sogenannten KSK beizutreten. Dabei ist sie keine eigene Kasse im klassischen Sinn, sondern ein System der Bezuschussung von Krankenkassenbeiträgen und der Altersvorsorge. So soll gewährleistet sein, dass Kreative auch bei geringen Verdiensten zumindest diese Versicherungsleistungen zahlen und im Gegenzug auch ihre Leistungen beanspruchen können.

Diese werden nun durch weitere Bundeszuschüsse aufgestockt. Nicht gelöst ist eine dringende Reform des in der Zielsetzung guten Systems. Denn oft werden bei abweichenden Einkommenstätigkeiten seitens der zuständigen Rentenversicherungsanstalt KSK-Zugehörigkeiten bezweifelt oder verneint. Dass man ihr „sicher“ bis zum Rentenalter angehört, stellt so oft das größere Problem dar.   

In der Mitteilung der Bundesregierung heißt es nun aber:

„Der Gesetzgeber entlastet die Künstlersozialversicherung zusätzlich zum Bundeszuschuss um weitere 32,5 Millionen Euro. Dies hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 26. November 2020 beschlossen. Die Bundesmittel dienen der Entlastung der Künstlersozialversicherung. Durch die zusätzlichen Bundesmittel kann auch im nächsten Jahr der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse weiter stabil bei 4,2% gehalten werden.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters erklärte: „Die Kultur- und Kreativbranche leidet sehr unter den Folgen der Corona-Krise. Gerade jetzt müssen wir dafür sorgen, dass Kreative auch in Zukunft von ihrer Arbeit leben können und angemessen abgesichert sind. Dabei spielt die Künstlersozialversicherung eine sehr wichtige Rolle. Ich habe mich sehr dafür eingesetzt und freue mich über das sehr gute Signal, dass der Abgabesatz im nächsten Jahr trotz der aktuellen wirtschaftlichen Herausforderungen nicht steigen wird. Das ist gut für die Kreativen und die Unternehmen. Die Bundesregierung wird sich auch weiterhin für eine zukunftsfeste Absicherung selbständiger Kreativer in der Künstlersozialversicherung einsetzen.“

In der Künstlersozialversicherung sind derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten pflichtversichert und werden so in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.“

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

]]>
Knete für Kreative und Künstler https://www.tiefgang.net/knete-fuer-kreative-und-kuenstler/ Fri, 10 Jul 2020 22:08:15 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=7083 [...]]]> Das Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramm 2020 (#HKWP2020) geht mit weiteren Corona-Hilfen an den Start: diesmal sind Startups, junge Unternehmen und Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Fokus.

Zwei wesentliche Bausteine des Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramms 2020 (#HKWP2020) gehen in die Umsetzung: Mit zwei neuen Instrumenten bringt Hamburg zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen durch die COVID19-Pandemie zusätzliche Hilfe für Unternehmen und Künstlerinnen, Künstler und Kreative auf den Weg. Der Corona Recovery Fonds (CRF) richtet sich an innovative Startups und wachstumsorientierte kleine mittelständische Unternehmen, für Künstlerinnen, Künstler und Kreative wird es eine Neustartprämie geben, die dabei helfen soll, die eigene künstlerische Tätigkeit wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme vorzubereiten.

Andreas Dressel, Finanzsenator: „Nachdem unser Hamburger Schutzschirm bis Ende Juni eine Finanzwirksamkeit von rund 4 Mrd. Euro entfaltet hat, bringen wir jetzt Schritt für Schritt die Bausteine unseres Konjunktur- und Wachstumsprogramms in die Umsetzung. Nach den Konjunkturimpulsen von rund einer halben Mrd. Euro mit dem Haushaltsnachtrag 2020 wollen wir jetzt mit dem Corona Recovery Fonds und der Neustartprämie ganz gezielt in die Zukunftsfähigkeit von Wirtschaft und Kultur in unserer Stadt investieren: Startups, junge Unternehmen, Künstler und Kreative können von diesen passgenauen Maßnahmen profitieren. Zusammen mit der Aufstockung der Innovationsförderung haben wir über 75 Mio. Euro für diese Maßnahmen in unseren Corona-Budgets reserviert. Weitere Maßnahmen wie Überbrückungshilfen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind in Vorbereitung. Wir machen weiter möglich, was nötig ist, um auch in Hamburg mit Wumms aus der Krise zu kommen.“

Michael Westhagemann, Senator für Wirtschaft und Innovation: „Startups sind auf Investorengelder angewiesen. Aber in Krisenzeiten wird das Einwerben von Finanzierungsrunden erfahrungsgemäß schwieriger. Hier greift unser Corona Recovery Fonds, mit dem wir vermeiden wollen, dass die jungen, innovativen Unternehmen ihre Ziele verfehlen oder sogar krisenbedingt scheitern. Mit dieser Förderung wollen wir die lebendige Startup-Szene unterstützen – und stärken damit gleichzeitig den Wirtschafts- und Innovationsstandort Hamburg.“

Ralf Sommer, Vorstandsvorsitzender der Hamburgischen Investitions- und Förderbank: „Mit der Hamburger Corona Soforthilfe und dem Modul für innovative Startups konnte unser Förderinstitut Solo-Selbstständige und Unternehmen, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße, unterstützen. Bis zum Programmende sind rund 65.000 Anträge auf Soforthilfe bei uns eingegangen. Mit dem Corona Recovery Fonds unterstützen wir weiterhin zielgerichtet die Zukunftsfähigkeit und die wirtschaftliche Vielfalt der Hansestadt Hamburg.“

Der Corona Recovery Fonds schließt an das Modul für Innovative Startups in der Hamburger Corona Soforthilfe an. Mit diesen Zuschüssen konnten Hamburger Startups kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken. Das Modul ist am 30. Juni 2020 ausgelaufen, bis dahin wurden von der Hamburgische Investitions- und Förderbank 116 Förderungen zugesagt und gut fünf Millionen Euro ausgezahlt.

Der Corona Recovery Fonds umfasst ein Fördervolumen von insgesamt bis zu 50 Millionen Euro, das sich aus Landes- und Bundesmitteln speist. Wobei die Freie und Hansestadt Hamburg den Fonds mit mindestens 12,5 Millionen Euro ausstattet.

Über den Corona Recovery Fonds können langfristige Risiko- und Eigenkapitalfinanzierungen für innovative Startups und wachstumsorientierte kleine Mittelständler aus Hamburg realisiert werden, die aufgrund der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Hierzu zählen technologisch orientierte Start-ups, junge Unternehmen mit nicht-technologischen Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess- und Geschäftsmodellinnovationen sowie sonstige wachstumsorientierte kleine Mittelständler bis maximal 75 Millionen Euro Jahresumsatz und bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden sowie öffentliche Unternehmen.

Die Fondsmittel werden über die Hamburgische Investitions- und Förderbank an die IFB Innovationsstarter GmbH und die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH weitergeleitet, die die einzelnen Beteiligungsfinanzierungen operativ umsetzen werden. Abhängig von Innovationsgrad und Finanzierungsstrategie können sich an einer Förderung interessierte Unternehmen bei einem der beiden Beteiligungsfinanzierer um Beteiligungen in Höhe von bis zu 500.000 Euro bewerben.

Neustartprämie

Künstlerinnen, Künstler und Kreative sind nach wie vor besonders von den pandemiebedingten Beschränkungen betroffen. Nach dem Erfolg der Corona-Soforthilfe legt Hamburg ein neues Instrument auf, das jetzt jedoch den Neustart in die künstlerische und kreative Tätigkeit ermöglicht.

Im Rahmen der Neustartprämie können Künstlerinnen, Künstler und Kreative einmalig, pauschal und nicht rückzahlbar 2.000 Euro beantragen, um die eigene künstlerische Tätigkeit wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme vorzubereiten. Antragsberechtigt sind alle Personen mit Sitz in Hamburg, die Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind oder die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen und durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Die Hilfe kann ab sofort und bis zum 31. August unter www.hamburg.de/neustartpraemie beantragt werden.

Ergänzende Hilfsangebote laufen weiter (unter anderem das Hilfspaket Kultur, IFB-Förderkredit Kultur Fördermodul Corona, vereinfachter Bezug der Grundsicherung für Selbstständige). Weitere Hilfen sind in Abstimmung mit den noch in der Entwicklung befindlichen Hilfen des Bundes geplant.

Dr. Carsten Brosda, Senator für Kultur und Medien: „Hamburg hat schnell und unbürokratisch nach den Corona-bedingten Einschränkungen geholfen. Dabei wurden von Anfang an auch Künstlerinnen, Kreative und Kultureinrichtungen mit berücksichtigt. Jetzt treten wir in eine neue Phase der Corona-Beschränkungen und damit auch der Hilfen ein. Wir haben gelernt, was unter Corona geht und was nicht und können Veranstaltungen und damit auch künstlerische und kreative Tätigkeit unter Vorgaben wieder zulassen. Bei den Hilfen steht daher jetzt im Vordergrund, Kunst und Kultur wieder zu ermöglichen. Wir wollen den Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen den Neustart ermöglichen. Wir sind mit den Einrichtungen und den Verbänden weiter im engen Austausch, um Kultur wieder erlebbar zu machen und Künstlerinnen und Künstlern durch diese Zeit zu helfen.“

Neustartprämie im Überblick

  • Umfang: 2.000 Euro, einmalig, pauschal und nicht rückzahlbar
  • Antragszeitraum: Ab sofort, bis 31. August 2020
  • Antragsberechtigt: Künstlerinnen, Künstler und Kreative mit Sitz in Hamburg, die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind und jene, die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.
  • Antrag: Der Antrag kann unter www.hamburg.de/neustartpraemie beantragt werden. Hier finden sich auch weitere Infos.

]]>
KSK schon zum Berufseinstieg https://www.tiefgang.net/ksk-schon-zum-berufseinstieg/ Fri, 21 Jun 2019 22:41:31 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5447 [...]]]> Für Berufsanfänger ist es eine sensationelle Nachricht: Nach dem jüngsten Urteil des Bundessozialgerichts aus der vergangenen Woche müssen sie der Künstlersozialkasse keine Einnahmen mehr nachweisen …

Als Beleg der Erwerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit reichen auch andere Nachweise.

Eigentlich müssen selbständige Künstler und Publizisten einen Mindestgewinn von mehr als 3.900 € erzielen. Dies gilt aber laut KSVG nicht für Berufsanfänger, also innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit – Berufsanfänger können auch einen Verlust erzielen und kommen trotzdem in die KSK. Wichtig war nach der bisherigen Verwaltungspraxis der KSK nur, dass sie Einnahmen vorweisen können – ca. 1.000 -2.000 € verlangte die KSK aus Verkäufen der letzten Monate.

Das war für viele Berufsanfänger in künstlerischen Bereichen durchaus eine Hürde, beispielsweise in der bildenden Kunst, aber auch für Autoren mit den monate- und teilweise jahrelangen Schaffenszyklen, bis ein marktreifes Werk abgeschlossen ist. Ziel der KSK war es, zu verhindern, dass man sich ohne wirkliches Bemühen um beruflichen Erfolg für drei Jahre eine günstige Krankenversicherung sichern kann.

BSG erzwingt neue Verwaltungspraxis der Künstlersozialkasse

Diese Verwaltungspraxis hat das Bundessozialgericht nun unterbunden. Der Nachweis der «erwerbsmäßigen Ausübung» einer künstlerischen Tätigkeit kann danach nicht nur über die erzielten Einnahmen erfolgen:

«Bei Berufsanfängern, die eine selbständige Tätigkeit erstmalig aufnehmen, ist aber wegen der ihnen nach § 3 Abs 2 KSVG gewährten Privilegierung des Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze eine in erster Linie in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit notwendig. Die selbständige Tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein, Einnahmen in nicht nur unerheblichem Umfang aus den künstlerischen bzw publizistischen Bereichen zu erzielen. Dies kann sich zB aus der Konzeption der Tätigkeit, aus Werbemaßnahmen sowie aus beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen ergeben.»

Mit anderen Worten: Berufsanfänger müssen der Künstlersozialkasse keine Einnahmen nachweisen. Es reicht nun, wenn Sie zum Beleg der Erwerbsmäßigkeit andere Unterlagen vorweisen wie Aus- und Fortbildungen, Werbemaßnahmen wie eigene Websites, Zugehörigkeit zu Branchenverbänden etc. Die Schwelle für den Nachweis der Erwerbsmäßkeit wurde also drastisch abgesenkt.

Der Zugang zur KSK wird für Berufsanfänger drastisch vereinfacht

Berufsanfänger kommen mit diesem Urteil nun sehr viel leichter und schneller in die KSK, denn Nachweise des Bemühens, am Markt Fuß zu fassen, sind sehr viel leichter zu erreichen als konkrete Verkäufe. Die Zahl der über die KSK zu versichernden Berufsanfänger wird dadurch vermutlich deutlich steigen und es wird spannend sein, wie die KSK dieses Urteil in der Praxis umsetzen wird.

Autor: Andri Jürgensen, kunstrechtDE
10. Juni 2019

]]>
Übersetzer & Lektoren sind Publizisten https://www.tiefgang.net/uebersetzer-lektoren-sind-publizisten/ Fri, 14 Jun 2019 22:30:38 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=5424 [...]]]> Dass Übersetzer und Lektoren irgendwie auch Publizisten sind, mag nicht verwundern. Die KSK sah das bisher anders …

 Von Rechtsanwalt Andri Jürgensen

  1. Juni 2019. Ein für Übersetzer und Lektoren wichtiges Urteil hat das Bundessozialgericht diese Woche getroffen. Es besagt, dass auch das Lektorieren und Übersetzen von wissenschaftlichen Werken und Dissertationen Publizistik im Sinne der Künstlersozialkasse ist.

Die Klägerin hatte sich bei der Künstlersozialkasse als Layouterin, Lektorin und Übersetzerin vornehmlich im wissenschaftlichen Bereich gemeldet. So hat sie u.a. Dissertationen und Habilitation lektoriert und wissenschaftliche Werke übersetzt.

Auch Lektorat wissenschaftlicher Werke ist Publizistik

Die KSK hatte die Versicherungspflicht u.a. mit dem Argument abgelehnt, dass Dissertationen nicht veröffentlicht würden und das Lektorat daher nicht Publizistik iSd KSVG darstellen könne.

Dieses Argument ist schon augenscheinlich falsch ist und wird vom Bundessozialgericht klar zurückgewiesen:

«Lektoratsarbeiten für Dissertationen oder Habilitationsschriften kommt der erforderliche Öffentlichkeitsbezug jedoch zu (…). Die Beklagte und das LSG Berlin-Brandenburg übersehen insoweit, dass sowohl Dissertationen als auch Habilitationsschriften von ihrer Funktion her – anders als etwa Haus- und Seminararbeiten – wesentlich dazu dienen, den wissenschaftlichen Diskurs zu befördern. Sie sind damit notwendigerweise gerade auf öffentliche Verbreitung angelegt. Normativ findet der Öffentlichkeitsbezug seine Grundlage in den einschlägigen Promotions- bzw. Habilitationsordnungen der Universitäten, die die Veröffentlichung zwingend vorschreiben. Auch wenn die Fachöffentlichkeit für manche Dissertationen oder Habilitationsschriften verhältnismäßig klein sein mag, ist dies unschädlich, solange sich die Arbeit konzeptionell an einen unbeschränkten Personenkreis richtet und in entsprechender Weise zugänglich gemacht wird.»

Und auch für Übersetzungen hat das BSG eine wichtige Weichenstellung vorgenommen.

Anwalt und KSK-Spezialist: Andri JürgensenWichtige Änderung der Rechtsprechung bei Übersetzungen

Denn die KSK hatte noch – unter Verweis auf ein Urteil des BSG von 2006 – das Übersetzen wissenschaftlicher Texte als rein handwerklich, ohne eigenen gestalterischen Spielraum eingestuft. Das BSG sah dies nun anders:

«Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt. Übersetzungen von Literatur in diesem weitgefassten Sinn gehören in der Regel und so auch hier zu den publizistischen Tätigkeiten.»

Damit kehrt das BSG von seiner früheren Rechtsprechung ab. In einem Urteil aus dem Jahre 2006 noch wurde unterschieden zwischen dem Übersetzen von Literatur einerseits (= Publizistik) und dem Übersetzen von wissenschaftlichen, journalistischen Texten und Werbetexten anderseits (= nicht Publizistik). Viele Übersetzer haben über diese Entscheidung die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen. Wenn das BSG nun in dem neuen Urteil das Übersetzen von wissenschaftlichen Texten als Publizistik eingestuft hat, ist natürlich die spannende Frage: Ist dann nicht auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten publizistisch im Sinne der KSK?

Hierfür müssen wir die schriftliche Begründung des Urteils abwarten – die Vermutung liegt nahe, dass diese Frage bejaht wird. Ausgenommen werden auf jeden Fall solche Übersetzungen bleiben, die sich auf das rein «Handwerkliche» beschränken im Sinne von wörtlichen oder wortgetreuen Übersetzungen.

Quelle: Andri Jürgensen, kunstrechtDE

 

]]>
On the road – for Hutgeld https://www.tiefgang.net/on-the-road-for-hutgeld/ Fri, 08 Dec 2017 23:43:56 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2670 [...]]]> Immer mehr Veranstalter übernehmen das „Hutgeld-Modell“, glaubt Musiker Steff Porzel. Also das Sammeln von Spenden statt dem Zahlen von festen Gagen. „Wer das machen will, soll’s gerne machen“, sagt er. Aber er sollte auch wissen, wohin das führen kann. Ein Gastbeitrag:

Es sei eingangs erwähnt, dass dieser Text sich NICHT gegen die Leute richtet, die mit ihren Gitarren in den Fußgängerzonen stehen oder in Kneipen musizieren. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass das „Hutgeldmodell“ immer mehr von Veranstaltern adaptiert wird und am Ende komplette Bands finanzieren soll. Selbiges ist zwar aus Veranstalter-Sicht verständlich, aber eben selten bis nie möglich. Es sei denn, die Kapelle kommt aus betuchtem Hause und hat genug Geld, um den eigenen Gig aus eigener Tasche zu bezahlen.

Zudem möchte ich Musiker, sollten sie dauerhaft „auf Hutgeld spielen“ über ihren eigenen, gesetzlichen Versicherungs- und Geschäftsstatus aufklären. Es liegt mir ABSOLUT fern, jeden, der auf Spendengelder spielt, grundsätzlich zu verurteilen. Dafür gibt es keinen Grund. Wer das machen will, soll’s gerne machen. Zurückrudern werde ich deswegen aber auch nicht, denn Fakten sind eben nun mal Fakten und es ist kein Verbrechen, Leute zu informieren und über Sachverhalte aufzuklären. Daran gibt’s nichts zu trumpisieren. 

Vorteile für Veranstalter

In den letzten Tagen wird ziemlich viel an Kommentaren zum Thema „HUTGELD“ für Künstler in Umlauf gebracht. Da ist eine Menge Nützliches, aber auch, wie in digitalen Zeiten üblich, eine ganze Menge Blödsinn dabei und so mancher Kollege weiß nicht so recht, wie er das Ganze denn handhaben soll. Versuchen wir doch mal, ein bisschen Licht ins Dunkel zu bringen:

Für Veranstalter hat das Hutgeld durch die Bank tatsächlich nur Vorteile. U.a. deswegen, weil es einen Veranstalter als solchen zu Hutgeldbedingungen gar nicht gibt. Gut so, weil: Die Abgaben an allerlei Institutionen wie GEMA, Künstlersozialkasse und andere sind bei Veranstaltungen, bei denen Eintritt verlangt wird, zum Teil von einer finanziellen Höhe, die es dem potentiellen Veranstalter oft unmöglich macht, seine Veranstaltung unter „normalen“ Umständen durchzuführen. Und so wird das Ganze eben zur Methode:

Keine Bürokratie

Die Gelder, die in den Hut geworfen werden, sind nämlich abrechnungstechnisch tatsächlich als Spendengelder zu sehen und müssen beim Finanzamt, bei der GEMA und bei KSK nicht angegeben werden. (Es ist wohl richtig, dass Veranstalter oft die Auffassung vertreten, Hutgelder seien reine Spenden an die Musiker. Dies ist aber ein weitläufiger Irrtum. Auch die sogenannten Hutgelder werden etwa mit der Künstlersozialabgabe belegt und bedeuten bei Prüfungen auch für viele Veranstalter ein böses Erwachen, Anm. d. Red.)

Und für die Künstler hat das Hutgeld den Vorteil, dass sie keine Rechnung schreiben müssen und ein paar Minuten weniger Verwaltungsaufwand haben. Hobbykünstler machen das zumeist eh nicht, weil hinter ihrer Tätigkeit (zumindest offiziell) keine Gewinnabsicht steht.

Kein Aufwand, keine Bürokratie. Und das auch noch in Deutschland!

Das klingt doch phantastisch, oder nicht?

Problem KSK

Gut. Dann schauen wir mal hinter die Kulissen und sehen nach, was das Hutgeld für den professionell arbeitenden Künstler bedeutet und wo eventuell auch Gefahren liegen:

  • Wenn sich das Hutgeld noch mehr durchsetzt, sei jedem von uns, die wir von unserer künstlerischen Tätigkeit leben, angeraten, für sich selbst einen Beleg über vereinnahmte Gelder auszustellen und diese bei Versicherung und Steuererklärung
  • Es besteht bei zu geringem Einkommen nämlich die Gefahr, dass wir unsere Kranken- und Rentenversicherung verlieren. Die meisten von uns dürften in der KSK (Künstlersozialkasse) kranken- und rentenversichert sein. Wenn wir hier unter einem jährlichen Einkommen von 3.900€ liegen, fliegen wir da raus. Und wo kein schriftlicher Nachweis über Einkünfte zu finden ist, da sind auch keine 3900€. Das heißt, wir verlieren tatsächlich unseren Versicherungsstatus. Und wohin das dann führt, kann sich der potentiell Betroffene ja ausmalen. Für eine „normale“ Privatversicherung wird’s wohl in den wenigsten fällen reichen.
  • Ein weiteres Risiko besteht in direkter Folge darin, dass uns das Finanzamt die Gewinnabsicht abspricht, wenn wir keine Rechnungen oder sonstige Belege zu unserem Einkommen vorweisen können. Das hieße dann, dass wir nicht mehr dazu berechtigt sind, Instrumente oder Fahrtkosten von der Steuer abzusetzen. Es mag woanders auch anders aussehen, aber in meinem Fall wäre das der Todesstoß, ich könnte meinen kleinen Trommlerdienstleistungsladen dichtmachen.

Zumindest einigermaßen Buch führen, mitschreiben und Eigenbelege ausstellen, um die Situation nicht prekärer zu gestalten, als sie’s eh schon ist, ist da durchaus empfehlenswert.

  • Man sollte auch ein wenig aufpassen, wer einen zu welchem Zweck Oft genug werden wir heutzutage als Mittel zum Zweck gesehen: Es ist so manchem VA völlig wurscht, was wir da machen. Hauptsache, wir kurbeln die Gastronomie und den Getränkeverkauf irgendwie an. Fünfzehn Jahre geübt zu haben, um dann als Bierumsatzankurbler mit Hut im Freien zu stehen ist kein besonders erstrebenswerter Zustand. Gab’s früher natürlich auch, aber da war man wenigstens drinnen und hat eine Fest- bzw. Mindestgage gekriegt. Es schadet also die eine oder andere Nachfrage nicht, zu welchem Zweck man anreisen soll. Ganz wichtig dabei: Wer tatsächlich glaubt, er könnte sich zum „Dumpingpreis“ irgendwo einkaufen und würde dann künftig eher bei der Auswahl des Veranstalters Beachtung finden, ist definitiv auf dem Holzweg. Das hat noch nie funktioniert und wird es auch nie tun.
  • Eines der dümmsten Argumente für das Hutgeld, das ich gelesen habe, war eine Aussage zu den Verdienstmöglichkeiten: Sinngemäß stand da, dass 150 oder 200 Euro kein schlechtes Geld für 20 Minuten Arbeit sind. Für Künstler, die zwanzig Meter neben dem Arbeitsplatz wohnen, mag das zutreffen. Aber wer schon mal 400 km zum nächsten Gig gefahren ist und nachts dann dieselbe Strecke heimwärts zurückgelegt hat, weiß zum einen, wie lange diese zwanzig Minuten tatsächlich sind und weiß zum anderen, was diese zwanzig Minuten tatsächlich kosten. Ich mache das andauernd. Da werden aus 150€ Gage ganz, ganz schnell mal 80€. Den Sprit oder die Zugkarte kriegt man nicht geschenkt, nur weil man irgendwo mal schnell ein paar Lieder spielt oder bisschen jongliert. Es ist den meisten mir bekannten Kollegen tatsächlich egal, wie lange der Gig selber dauert. Es sind Organisation und Logistik, die Geld kosten. Gespielt oder gezaubert ist das schnell, darum geht’s überhaupt nicht. Es sind die Organisation und Logistik, die die Zeit in Anspruch nehmen, und bei Weitem nicht unsere eigentliche berufliche Tätigkeit. Da sind wir schnell mal bei einem Stundenlohn von 3,20€ angelangt. Und den Supercleveren, der so einen Blödsinn ausposaunt, möchte ich sehen, wenn er für den Lohn zwanzig Stunden unterwegs ist.
  • Trommeln, Klampfen, Singen – ohne Hut. (Fotos: SP)

    Ganz klasse auch dieses: Sollte das Wetter mal so richtig reinhauen, ist euer Krempel, sofern ihr nicht selber eine Instrumentenversicherung abgeschlossen habt, nicht versichert. Es gibt keinerlei Verträge und damit keinerlei Haftung von keiner Seite. Es ist mir passiert, ich schreibe aus bitterer Erfahrung. Die Bilanz des Unwetters sah so aus: 20Std unterwegs, 350€ im Hut, 700€ Schaden. Auch wenn die Wetterlage im Vornherein darauf schließen lässt, dass es demnächst knallt, wird’s doch probiert. Sonst müsste das fest komplett abgesagt werden; man möchte aber wenigstens das Spritgeld wieder rausholen. Und zack, sind neben den 20Std auch noch 350€ weg, die man eh nicht hat. Noch Fragen?

    Der Autor (Mitte) mit seiner StiffStuffGroup
  • Dass die freiwillige Spende nicht im Mindesten eine Verpflichtung zur Zahlung darstellt, versteht sich zudem von selbst. Die Leute werden in digitaler Hinsicht in den letzten Jahren systematisch daran gewöhnt, dass Musik nichts kostet. Im Gegenteil: Es ist ein großer Teil des werten Publikums bereits der Ansicht, dass wir dazu verpflichtet sind, umsonst und ohne jegliches Entgelt irgendwo anzutreten. Über das System der freiwilligen Spende werden wir umso mehr in die Ecke gedrängt. Die teilweise von uns selbst gezüchtete „Umsonst-Mentalität“ dreht uns die systematisch die Luft ab. Was übrig bleibt, sind ein paar Billigkrawallbrüder, die dafür Sorge tragen, dass ein Fest nach dem anderen aufgrund meilenweit tragender Konservencomputerbässe verklagt und untersagt wird. Am Ende stehen wir dann alle mit einer allgemeinen Beschränkung auf 80db blöde in der Gegend rum und fragen uns, was wir hier eigentlich sollen. Das geht auch anders, aber zu diesem Zweck muss man auch mal Nein sagen können.
  • Zu guter Letzt ist vielleicht noch anzumerken, dass diese von vielen Leuten als Almosen empfundene Art der Bezahlung nicht unbedingt dazu beiträgt, dass wir als Künstler irgendwann in diesem Land unseren Beruf auch als einen von gesellschaftlicher Seite anerkannten ausüben können. Das hat sich mit dem Hutgeld endgültig erledigt. Die Frage nach dem „Was machen Sie denn im richtigen Leben?“ wird jetzt schon deutlich häufiger gestellt als früher.

Kultur kostet Geld

Man verstehe diese Zeilen bitte nicht falsch, ich möchte keinem vorschreiben, was er zu tun und zu lassen hat. Wer auf Hutgeld spielen will, soll’s machen. Es soll nur danach nicht heißen, ich hätte nichts gesagt…

Aber im Ernst: Kultur kostet eben nun mal Geld. Wenn sie überall umsonst ist, ist sie auch keinem mehr was wert.

Aus purem Eigennutz sei noch vermerkt, dass wir ein kleines, lustiges Video zu dem Thema gedreht haben. Der Song dazu steht kostenfrei, wie heutzutage üblich, auf YouTube und ist dennoch käuflich zu erwerben. Aber das ist ein anderes Thema und soll ein andermal besprochen werden. Here we go: 16 NIGHTS, 16 DAYS:

Sodeli, ich hoffe, der Erleuchtete hat genug Streit geschürt für heute.

Bis in Bälde

Steff Porzel

(Steff Porzel ist Berufsmusiker und lebt und arbeitet in Süddeutschland, genauer Bischberg in Bayern. Er verfolgt das Geschehen in seiner Branche kritisch und thematisiert das ein oder andere in seinem blog. In Hamburg war er oft auch beruflich – etwa als Sideman der Spencer Davis Group  im Downtown Blues Club.)  

Weiterführender Link: www.steffdrums.de

]]>
Was kann, was sollte, was muss man? https://www.tiefgang.net/was-kann-was-sollte-was-muss-man/ Fri, 29 Sep 2017 22:41:01 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=2186 [...]]]> Einfach mal auf die Pauke hauen, eine Party mit Bands und allem drum und dran – kann doch nicht so schwer sein. Kommt drauf an, sagt Antja Zelnitschek und erklärt auch warum. 

Antje Zelnitschek ist seit über 25 Jahren im Kulturmanagement tätig. Heute ist sie in der Musikindustrie  für den gesamten Prozess der Veröffentlichung zuständig – von der Künstlersuche (Talent Scouting) über die Planung bis hin zur Veröffentlichung eines Albums. Über 10 Jahre lang hat Antje Zelnitschek selbstständig und für Agenturen Veranstaltungen geplant und durchgeführt. Von der kleinen Lesung über Konzerte, Kabarett und Theater bis hin zu Großveranstaltungen in der Olympiahalle. Die weitaus meisten mit Künstlern, aber auch einige mit Fußballern, großen Sportartikelherstellern und Modelabels. Für das gemeinnützige Portal www.stifter-helfen.de bringt sie ihre Erfahrunge ein.

„Wer ist überhaupt der Veranstalter?

Jeder, der maßgeblich organisatorisch an einer Veranstaltung beteiligt ist, sollte sich im Vorfeld Gedanken über seine rechtliche  Position und die daraus resultierenden Pflichten bei einer  Veranstaltung machen. Es geschieht immer wieder,  dass jemand als (Mit-)Veranstalter haften muss, weil ihm ein Gericht im Nachhinein die Veranstalterqualitäten zuspricht.

Grundsätzlich gilt: Veranstalter ist, wer … das wirtschaftliche Risiko trägt, und/oder die Letztentscheidungsbefugnis hat, und/oder wesentliche Entscheidungen treffen kann, und/oder nach außen als Veranstalter auftritt.

Selbst eine Eventagentur, die meint, “lediglich” zu organisieren, kann haftbar gemacht werden, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf Eintrittspreis und Werbung hatte.

Aber nur, wer im Vorfeld auch weiß, dass er (Mit-)Veranstalter ist, kann die Pflichten eines Veranstalters erfüllen. Beschäftigen Sie sich also unbedingt vorab mit Ihrer rechtlichen Position!

Im dritten Teil unserer 4-teiligen Serie zum Thema Veranstaltungsplanung geht es um Ihre Pflichten als Veranstalter und darum, was man tun kann oder tun muss, um auf der sicheren Seite zu sein.

Jede öffentliche Veranstaltung sollte versichert sein!

Immer dann, wenn viele Menschen aufeinandertreffen, besteht auch ein Gefahrenrisiko für Schäden oder Unfälle aller Art. Für diese ist dann im Regelfall der Veranstalter mit seinem gesamten Vermögen haftbar, was nicht nur eine enorme Umsatzeinbuße bedeuten kann, sondern sogar im schlimmsten Fall zum finanziellen Ruin führt. Die Veranstaltungshaftpflicht ist zwar nicht grundsätzlich vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, aber immer zu empfehlen! Viele Versicherungen bieten hier unterschiedliche Lösungen an – ein Vergleich mit ihren eigenen Parametern ist immer sinnvoll!

In bestimmten Fällen kann es nützlich sein, eine zusätzliche Versicherung für z.B. teure Veranstaltungstechnik abzuschließen, oder aber auch – bei einem hohen finanziellen Risiko – eine Veranstaltungsausfallversicherung zu überlegen.

Künstler und Musik

Immer, wenn bei einer Veranstaltung Künstler auftreten oder Musik gespielt wird, müssen Sie die GEMA miteinbeziehen!  Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ nimmt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr. Wenn Sie also Musik auf ihrer Veranstaltung einsetzten, müssen Sie diesen Einsatz im Vorfeld anmelden! Bei Nachmeldungen können empfindliche Strafgelder fällig werden. Anmeldepflichtig sind sowohl Veranstaltungen mit Live-Musik (auch ohne Gage!), als auch Veranstaltungen mit Musik vom Tonträger (auch Streaming!). Tipp: Für Benefiz-Veranstaltungen gewährt die GEMA u.U. Ermäßigung. Erkundigen Sie sich unbedingt vorher, was Sie anmelden müssen und erfragen Sie die Kosten dafür – die Höhe der GEMA-Kosten wird häufig unterschätzt und die Berechnung der Gebühren ist schwer nachzuvollziehen.

Verantwortlich für die Anmeldung ist der Veranstalter – und nicht, wie oftmals angenommen z.B. der Wirt des Lokals, in dessen Räumen Ihre Veranstaltung stattfindet!

Infos: www.gema.de/faq/musiknutzung

Oftmals wird angenommen mit der Zahlung an die GEMA seien auch die Kosten der Künstlersozialkasse (KSK) abgegolten. Doch die KSK hat nichts mit der GEMA zu tun. Die GEMA kommt den Textern und Komponisten der Musik zugute, die KSK den versicherten Künstlern. Abgabepflichtig sind Veranstaltungen mit vergüteten (Gage) Live-Auftritten von Künstlern und Publizisten! Tipp: Gelegenheitsveranstalter – weniger als 3 Veranstaltungen pro Jahr – sind von der KSK befreit (mit Antrag!).

Infos: www.kuenstlersozialkasse.de

Ein schönes Wort: Lebensmittelhygiene-Verordnung

Nicht allen  Veranstaltern ist klar: Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen Lebensmittel nicht ohne weiteres verkauft oder abgegeben werden! Selbst auf Vereins- oder Schulfesten sind insbesondere bei dem Verkauf von unverpackten Lebensmitteln (sowohl Essen als auch gezapfte, offene Getränke) zahlreiche Vorschriften zu beachten. Dies betrifft nicht nur die Kennzeichnung von Lebensmitteln, sondern auch den fachgerechten, hygienischen Umgang damit. Das gilt auch für selbst hergestellte Kuchen, Suppen, Fingerfood und ähnliches! Wenn Sie einen Catering-Anbieter engagieren, ist dieser zwar für einen einwandfreien Umgang mit den Lebensmitteln verantwortlich, Sie als Veranstalter aber für den sachgemäßen Umgang und die Lagerung! Informieren Sie sich also unbedingt zur Lebensmittelhygiene-Verordnung und den Verantwortlichkeiten im lebensmittelrechtlichen Sinne!

Was muss genehmigt werden?

Das ist ein weites und interessantes Feld! Für viele Veranstaltungen müssen vorab Genehmigungen beantragt werden. Jedoch gibt es hier keine einheitliche Regelung! In jeder Gemeinde / jedem Bundesland kann es verschiedene Voraussetzungen geben, ebenso verschiedene Bezeichnungen und  Zuständigkeiten der Behörden. Also können – und sollten – Sie sich bei Ihrer Behörde vor Ort erkundigen, ob Sie eine Genehmigung benötigen und wo Sie diese beantragen!

Hier einige Beispiele, für was Sie möglicherweise eine Erlaubnis benötigen:

  • Veranstaltungserlaubnis für öffentliche Straßen und Plätze
  • Nutzungsgenehmigungen oder -änderungen
  • Sondernutzungen
  • Schankerlaubnis
  • Sperrzeitverkürzung
  • Straßensperrung
  • Aufstellung von Toilettencontainern
  • und diverse andere …

Besonders wichtig: Die erforderlichen Genehmigungen sollten bereits unmittelbar nach Erstellung des Veranstaltungskonzepts bei den zuständigen Behörden angefragt werden!

Safety first!

„Die Sicherheit des Besuchers hat absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.“ (Bundesgerichtshof)

Leider ist es gar nicht so einfach, die Sicherheit auch wirklich vollumfänglich zu gewährleisten! Jeder Veranstalter muss sich klar sein, dass auch bei Kleinstveranstaltungen irgendetwas  passieren kann. Herzinfarkt, Stolpern, Feuer, Schlägerei, Überfall, technisches Versagen, Unwetter und vieles mehr. All das kann bei einem Firmenausflug oder einem Event mit 20 Teilnehmern ebenso vorkommen wie bei einem Rockfestival. Um aber zumindest die größtmögliche Sicherheit herzustellen, sollten Sie sich immer ein paar Gedanken über ein Sicherheitskonzept machen. Bei einigen Veranstaltungen ist ein ausgearbeitetes Konzept auch Pflicht! Wann ein Sicherheitskonzept zu erstellen ist, ergibt sich u.a. aus der örtlichen Versammlungsstättenverordnung. Auch hier gilt wieder: die Regelungen sind nicht einheitlich! Einige Punkte aber müssen Sie immer vorab klären!

Feuerwehr / Brandwache

Je nach Anzahl der Gäste und Art des Programms – ab einer bestimmten Personenzahl ist die Anwesenheit der Feuerwehr vorgeschrieben! Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren und an speziellen Örtlichkeiten ist zudem eine Brandwache verpflichtend.

Sanitätsdienst / Rettungsdienst
Ab einer bestimmten Personenzahl ist die Anwesenheit eines/mehrerer Sanitäter und ggf. eines Krankenwagens vorgeschrieben!

Ordnungsdienst / Sicherheitsdienst
Wenn es die Art der Veranstaltung erfordert, oder es eine behördliche Auflage gibt, muss der Veranstalter einen Ordnungsdienst einrichten. Der Ordnungsdienst ist gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden festzulegen. Oftmals haben die Betreiber der Location, für die Sie sich entschieden haben, aber all diese Vorschriften im Blick!

Falls nicht: Dann erkundigen Sie sich hierzu bei der für Veranstaltungssicherheit zuständigen Behörde oder lesen Sie die örtliche Versammlungsstättenverordnung!

Tipp: Von der Landeshauptstadt München gibt es z.B. einen ausführlichen Leitfaden für Veranstaltungssicherheit – ein Handbuch mit 178 Seiten – in dem man sich auf jeden Fall einen grundsätzlichen Überblick verschaffen kann: pdf-download

Das klingt nun alles sehr aufwendig! Aber meist ist es doch nicht ganz so komplex. Viele der Pflichten, die Sie als Veranstalter haben, sind von den beteiligten Veranstaltungsstätten, Caterern oder Agenturen im Vorfeld bereits bedacht und geregelt! Trotzdem ist es wichtig, als Veranstalter all diese Punkte im Blick zu haben und zumindest zu wissen, welche Dinge man erfragen muss, um eine Veranstaltung auch sicherheitstechnisch im Griff zu haben.“

Quelle: stifter-helfen.de

]]>