Vereinsrecht – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Wed, 11 Feb 2026 12:04:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Primus inter pares? https://www.tiefgang.net/primus-inter-pares/ Thu, 12 Feb 2026 23:03:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=13236 [...]]]> In vielen Vereinen herrscht das Prinzip der Gleichheit: Jedes Mitglied hat eine Stimme, jede Person die gleichen Pflichten. Doch was passiert, wenn jemandem ein besonderes Denkmal gesetzt werden soll?

Ob Gründungsmitglieder, langjährige Vorstände oder die geschätzte Ehrenpräsidentin – die Rede ist von Sonderrechten. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat dieses Thema unter die Lupe genommen und zeigt auf: Was gut gemeint ist, kann rechtlich schnell zur Sackgasse werden.

Was sind eigentlich Sonderrechte? Rechtlich gesehen handelt es sich nach Paragraph 35 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um Vorrechte, die nur bestimmten Personen oder Gruppen zustehen. Das kann die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag sein, ein lebenslanges Sitzrecht im Vorstand oder ein besonderes Stimmrecht. Es ist eine faszinierende Facette des Vereinsrechts, die Raum für individuelle Wertschätzung schafft. Doch wichtig ist: Damit diese Privilegien zählen, müssen sie ausdrücklich in der Satzung verankert sein. Ein bloßer Handschlag oder ein freundlicher Beschluss der Mitgliederversammlung reicht hier nicht aus.

Einmal gewährt, schwer zu nehmen

Die eigentliche Brisanz liegt in der Beständigkeit dieser Rechte. Sonderrechte gelten im Zweifel für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft. Wer einmal zum Ehrenmitglied mit Sonderstatus ernannt wurde, dem kann dieses Recht nicht einfach per Mehrheitsbeschluss wieder entzogen werden. Selbst eine Satzungsänderung prallt hier oft ab: Ohne die Zustimmung der betroffenen Person bleibt das Privileg bestehen. Das Gesetz schützt hier das Vertrauen der Einzelnen massiv.

Ein Verein ist ein lebendiger Organismus, der sich wandelt. Er muss atmen, sich bewegen und auf neue Herausforderungen reagieren können. Was heute als angemessene Anerkennung erscheint, kann in zehn Jahren die Handlungsfähigkeit des Vereins lähmen – etwa wenn eine Ehrenvorstandsperson jede Sitzung blockiert oder massive Beitragsbefreiungen die Vereinskasse leeren. Deshalb raten die Expert*innen vom Vereins- und Stiftungszentrum e.V. zu einer restriktiven Vergabe. Es geht darum, die Balance zwischen der Ehre für das Individuum und dem Wohl der Gemeinschaft zu halten.

Praxistipps für die Satzung

Sollte Ihr Verein Sonderrechte gewähren wollen, ist Präzision gefragt. Legen Sie genau fest, was das Recht umfasst und vor allem: Definieren Sie Bedingungen für einen möglichen Entzug oder eine zeitliche Befristung. So bleibt der Verein handlungsfähig und die Ehre bleibt das, was sie sein soll – eine Auszeichnung, kein Hindernis für die nächste Generation an engagierten Mitarbeiter*innen.

Also: Ehre, wem Ehre gebührt – aber mit Augenmaß. Wer Sonderrechte klug und mit Weitblick in der Satzung verankert, schützt die Zukunft seines Vereins und bewahrt gleichzeitig die Wertschätzung für seine engagiertesten Köpfe.

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Der Streit um die Mitgliederliste https://www.tiefgang.net/der-streit-um-die-mitgliederliste/ Sun, 08 Feb 2026 23:49:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=13233 [...]]]> In vielen Vereinen kommt es vor: Ein Mitglied möchte die anderen Mitglied*innen direkt kontaktieren – sei es für den Wahlkampf um einen Vorstandsposten oder um Unmut über die aktuelle Vereinsführung zu äußern. Doch darf der Vorstand einfach die Liste mit allen E-Mail-Adressen herausgeben?

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. beleuchtet die rechtliche Lage zwischen Datenschutz und Informationsrecht.

Grundsätzlich gilt: Die Daten der Mitglieder sind geschützt. Der Vorstand ist durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, sorgsam mit diesen Informationen umzugehen. Einfach so hat kein Mitglied einen Anspruch darauf, die privaten Kontaktdaten der anderen zu erhalten. Der Schutz der Privatsphäre wiegt hier schwerer als die bloße Neugier oder der Wunsch nach Vernetzung einzelner Personen.

Ein Anspruch auf Herausgabe der Adressdaten kann jedoch bestehen, wenn ein Mitglied ein berechtigtes Interesse nachweist, das nicht anders erfüllt werden kann. Das ist oft dann der Fall, wenn:

  • Eine Mitgliederversammlung vorbereitet werden soll.
  • Ein Minderheitenbegehren initiiert wird (wenn also eine bestimmte Anzahl an Mitglieder eine Versammlung erzwingen will).
  • Ein Wahlkampf für Vereinsämter ansteht und man die Wähler*innen erreichen muss.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. weist darauf hin, dass dieses Informationsrecht tief im Mitgliedschaftsrecht verwurzelt ist. Dennoch bedeutet das nicht automatisch, dass die Liste sofort kopiert werden muss.

Weiterleitung statt Herausgabe

Um den Datenschutz zu wahren und dennoch das Informationsrecht des Mitglieds zu erfüllen, gibt es einen bewährten Mittelweg: Der Vorstand kann anbieten, die Nachricht des Mitglieds selbst an alle anderen Mitglieder weiterzuleiten.

In diesem Fall behält der Verein die Hoheit über die Daten, und die E-Mail-Adressen gelangen nicht in fremde Hände. Erst wenn der Vorstand diese Weiterleitung grundlos verweigert oder sie für das Mitglied unzumutbar ist (etwa wegen hoher Kosten oder Zeitverzögerung), kann ein rechtlicher Anspruch auf die tatsächliche Herausgabe der Liste entstehen.

Was bei der Herausgabe zu beachten ist

Sollte es tatsächlich zur Herausgabe der Daten kommen, müssen klare Regeln eingehalten werden:

  • Zweckbindung: Das Mitglied darf die Daten ausschließlich für den einen, konkret benannten Zweck verwenden. Eine Speicherung für die Zukunft oder die Nutzung für Werbung ist streng untersagt.
  • Datensparsamkeit: Es sollten nur die Daten herausgegeben werden, die wirklich nötig sind. Oft reichen Name und Postanschrift; E-Mail-Adressen sind aufgrund ihrer digitalen Reichweite noch sensibler zu behandeln.

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Vereine und Vergütungen https://www.tiefgang.net/vereine-und-verguetungen/ Fri, 15 Aug 2025 22:37:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12255 [...]]]> Arbeit im gemeinnützigen Verein darf nicht bezahlt werden? So einfach ist das nicht!

Du bist im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins oder engagierst dich als Mitarbeiter*in und fragst dich, wie das eigentlich mit der Bezahlung ist. Darf man überhaupt Geld für seine Arbeit bekommen? Und was passiert, wenn die Vergütung zu hoch ausfällt? Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat zu diesem Thema kürzlich einen informativen Artikel veröffentlicht, der für Klarheit sorgt.

Die Grundlage der Gemeinnützigkeit ist das Gebot der Selbstlosigkeit. Das bedeutet: Ein Verein darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen und keine Person durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben oder Vergütungen begünstigen. Werden Mittel anders verwendet, liegt eine sogenannte „Mittelfehlverwendung“ vor. Im schlimmsten Fall kann das die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.

Aber keine Sorge: Eine angemessene Bezahlung ist durchaus erlaubt. Die entscheidende Frage ist, was unter „angemessen“ verstanden wird. Hier wird es knifflig, denn eine konkrete Gehaltsobergrenze gibt es nicht. Das Finanzamt prüft jeden Fall einzeln und wendet dabei einen sogenannten Fremdvergleich an. Es wird also geschaut, was eine vergleichbare Person in einer ähnlichen Position bei einer nicht-gemeinnützigen Organisation verdienen würde. Dabei spielen Qualifikation, Berufserfahrung, aber auch die Größe und der wirtschaftliche Erfolg des Vereins eine Rolle.

Was passiert, wenn eine Vergütung doch als unangemessen eingestuft wird? Das ist natürlich ein ernstes Problem, aber es muss nicht sofort den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2020 gibt es einen „Bagatellvorbehalt“. Das heißt, bei kleineren, einmaligen Verstößen wird die Gemeinnützigkeit nicht gleich entzogen. Stattdessen wird die Zahlung als sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ behandelt und muss versteuert werden.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen: Wenn die Vergütung bewusst und über einen längeren Zeitraum hinweg deutlich überhöht ist, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit rückwirkend entziehen. Das hätte gravierende Folgen, denn der Verein müsste die Steuervergünstigungen der letzten Jahre zurückzahlen. Daher ist es wichtig, die Angemessenheit der Vergütungen immer im Blick zu behalten und im Zweifelsfall rechtliche oder steuerliche Beratung einzuholen.

Praxistipp:

Die Arbeit im gemeinnützigen Verein darf und soll wertgeschätzt werden. Und das kann auch durch eine angemessene Bezahlung geschehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, hier ein paar praktische Tipps:

  • Satzung prüfen: Stelle sicher, dass die Satzung deines Vereins eine Vergütung ausdrücklich erlaubt. Ohne diese Grundlage sind Zahlungen an Vorstände oder andere Mitglieder problematisch.
  • Fremdvergleich beachten: Orientiere dich bei der Festlegung von Gehältern an den Vergütungen in vergleichbaren Positionen der freien Wirtschaft. Das schafft Transparenz und eine gute Argumentationsgrundlage für das Finanzamt.
  • Transparenz ist alles: Dokumentiere, wie sich die Höhe der Vergütung zusammensetzt. So kannst du bei einer Prüfung durch das Finanzamt die Angemessenheit nachvollziehbar darlegen.

Ein angemessenes Gehalt kann ein wichtiger Faktor sein, um qualifizierte Mitarbeiter*innen für die wertvolle Arbeit in deinem Verein zu gewinnen und zu halten. Solange du die Regeln der Selbstlosigkeit beachtest, bist du auf einem guten Weg.

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Die Rücklagen im Verein https://www.tiefgang.net/die-ruecklagen-im-verein/ Fri, 08 Aug 2025 22:54:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12238 [...]]]> Du hast mit deinem Verein Überschüsse erwirtschaftet und fragst dich, wie du das Geld am besten für künftige Projekte nutzen kannst, ohne gegen die strengen Regeln der Gemeinnützigkeit zu verstoßen? Das Zauberwort heißt Rücklagen.

Das Thema ist komplex, aber essenziell, um die Finanzen deines Vereins zu stabilisieren. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat dazu wichtige Infos veröffentlicht, die wir uns hier genauer ansehen.

Was ist das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass gemeinnützige Vereine ihre Einnahmen „zeitnah“ für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden müssen. Das bedeutet, das Geld muss spätestens in den zwei auf den Zufluss folgenden Jahren ausgegeben werden. Eine Ausnahme gibt es für kleine Vereine: Wenn die jährlichen Einnahmen 45.000 Euro nicht überschreiten, greift diese Regelung nicht. Alle anderen müssen sich an die Frist halten – es sei denn, sie bilden eine Rücklage.

So bildest du Rücklagen richtig

Rücklagen sind die offiziell erlaubte Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Wenn dein Verein am Ende eines Jahres Überschüsse hat, die nicht anderweitig gebunden sind, könnt ihr diese in einer Rücklage parken. Das geht aber nicht einfach so:

  • Beschluss: Der zuständige Vorstand oder die Mitgliederversammlung muss die Bildung der Rücklage offiziell beschließen.
  • Dokumentation: Der Beschluss und die Notwendigkeit der Rücklage müssen gut dokumentiert werden. Gegenüber dem Finanzamt wird die Rücklagenbildung in der Steuererklärung durch einen Rücklagenspiegel nachgewiesen.
  • Auflösung: Fällt der Grund für die Rücklage weg, muss sie aufgelöst werden. Die freigewordenen Mittel müssen dann wieder zeitnah, also innerhalb von zwei Jahren, für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Achtung: Wenn ihr Mittel einfach so ansammelt, ohne eine zulässige Rücklage zu bilden, kann das Finanzamt eine Frist zur Verwendung setzen oder im schlimmsten Fall sogar die Gemeinnützigkeit entziehen.

Die wichtigsten Rücklagen-Arten

Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet verschiedene Arten von Rücklagen. Hier ein kurzer Überblick über die gängigsten:

Zweckgebundene Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Diese Rücklage ist für konkrete, absehbare Projekte oder Investitionen gedacht. Ihr könnt damit zum Beispiel Geld für eine dringend benötigte Renovierung des Vereinsheims, für neue Sportgeräte oder für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs zurücklegen. Wichtig ist, dass die Umsetzung des Projekts realistisch ist und der Zeitraum sechs Jahre nicht überschreiten sollte.

Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Diese Art von Rücklage dient dem Ersatz von abgenutzten Gegenständen, wie beispielsweise einem Vereinsbus. Der Verein muss die Neuanschaffung tatsächlich beabsichtigen, um diese Rücklage bilden zu können.

Freie Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Die freie Rücklage ist das finanzielle Polster deines Vereins, das nicht an ein konkretes Vorhaben gebunden ist. Sie darf aber nicht beliebig groß sein. Die jährlichen Höchstgrenzen sind:

  • Maximal ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung
  • Maximal 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich
  • Maximal 10 % der Überschüsse aus dem Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Ein Pluspunkt: Wird der Höchstbetrag in einem Jahr nicht erreicht, kann die Differenz in den nächsten zwei Jahren nachgeholt werden.

Exkurs: Was es mit der Betriebsmittelrücklage auf sich hat

Eine besondere Form der zweckgebundenen Rücklage ist die Betriebsmittelrücklage. Sie ist dazu da, regelmäßige Ausgaben wie Mieten oder Gehälter für einen bestimmten Zeitraum abzudecken. Kürzlich hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem Schreiben (vom 18.02.2025) klargestellt, dass diese Rücklage maximal für ein Geschäftsjahr gebildet werden darf. Das ist neu und gibt eine wichtige Orientierung. Bisher gab es hierfür keine konkrete zeitliche Begrenzung. Die Betriebsmittelrücklage ist nur dann zulässig, wenn sie „erforderlich“ ist – also vor allem, wenn die Einnahmen des Vereins schwanken. Bei stabilen Einnahmen entfällt die Notwendigkeit.

Auch wenn dieses Schreiben zunächst nur für Sachsen-Anhalt gilt, ist es sehr wahrscheinlich, dass sich andere Finanzämter daran orientieren werden. Es ist also ratsam, die neuen Regelungen im Hinterkopf zu behalten.

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Spendenbescheinigungen – so geht´s! https://www.tiefgang.net/spendenbescheinigungen-so-gehts/ Fri, 01 Aug 2025 22:35:00 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12173 [...]]]> Spendenbescheinigungen auszustellen, gehört für viele Vereine zum Alltag. Doch was passiert, wenn sich ein Fehler einschleicht?

Das kann teuer werden und sogar die Gemeinnützigkeit gefährden. Das Vereins- und Stiftungszentrum hat dazu neue Infos veröffentlicht, die wir uns genauer ansehen.

Was ist die Spendenbescheinigung?

Eine Spendenbescheinigung (offiziell „Zuwendungsbestätigung“) ist wichtig. Sie ermöglicht es Spender*innen, ihre Zuwendung von der Steuer abzusetzen. Das motiviert natürlich viele, gemeinnützige Vereine zu unterstützen. Für euch als Verein sind die Spendeneinnahmen steuerfrei. Aber genau hier liegt das Risiko: Wenn bei der Bescheinigung etwas schiefläuft, kann das teuer werden – nicht nur für die Spender*innen, sondern auch für euren Verein.

Geldspenden bis 300 Euro sind einfacher

Für kleinere Spenden bis zu 300 Euro gibt es eine praktische Abkürzung. Die Spender*innen müssen keine aufwendige Bescheinigung von euch bekommen. Es reicht, wenn sie einen Kontoauszug oder Überweisungsbeleg aufbewahren. Ihr als Verein stellt einfach einen vereinfachten Beleg aus, der eure Gemeinnützigkeit und den Verwendungszweck der Spende bestätigt. Das ist unkompliziert und spart euch beiden Arbeit!

Wichtig: Das richtige Formular

Bei größeren Spenden müsst ihr aber ein amtliches Formular verwenden. Wenn du eine Spendenbescheinigung ausstellst, nimmst du am besten immer die aktuelle Version aus dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Dort findest du die Formulare für alle Arten von Spenden – zum Beispiel für eine Geldspende an einen gemeinnützigen Verein. Veraltete oder selbst erstellte Formulare sind nicht zulässig und können zur Haftung führen.

Bei Fehlern: Die Spendenhaftung

Stellt ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Spendenbescheinigung aus, spricht man von der Ausstellerhaftung.

Beispiel: der Verein „Musik macht glücklich e.V.“ veranstaltet ein Sommerfest. Die Bäckerei „Glücksbrot“ sponsert die Veranstaltung mit 1.000 Euro, um im Gegenzug mit ihrem Logo auf den Flyern zu werben. Vereinsvorstand Peter stellt der Bäckerei trotzdem eine Spendenbescheinigung über 1.000 Euro aus, obwohl es sich um Sponsoring handelt – denn Sponsoring ist keine Spende sondern eine Leistung, die einen Gegenwert erwartet oder bekommt und so steuerlich anders zu behandeln. Peter hat hier grob fahrlässig gehandelt. Wenn das Finanzamt dies bemerkt, kann der Verein für die entgangene Steuer der Bäckerei haften.

Eine andere Haftungsfalle ist die Veranlasserhaftung. Diese greift, wenn eine Spende nicht für den gemeinnützigen Zweck verwendet wird, der auf dem Formular angegeben ist. Wenn der Verein also das Geld zweckentfremdet, haftet er dafür.

In beiden Fällen kann das richtig teuer werden: Der Verein muss die entgangene Steuer, die dem Finanzamt durch die falsche Bescheinigung entgangen ist, mit 30 Prozent des Spendenbetrags (bei Unternehmen 15 Prozent) nachzahlen. Zusätzlich können 15 Prozent für die entgangene Gewerbesteuer anfallen.

Folgen bei Verstößen

Neben den finanziellen Konsequenzen kann das Finanzamt bei wiederholten oder schweren Verstößen sogar die Gemeinnützigkeit des Vereins entziehen. Das wäre ein absoluter Super-GAU! Der Verein müsste dann rückwirkend Steuern zahlen. Und nicht zuletzt können Spender*innen den Verein auf Schadensersatz verklagen, wenn sie ihre Spende nicht von der Steuer absetzen können.

Also, lieber einmal mehr prüfen, ob alles stimmt, bevor du eine Spendenbescheinigung ausstellst!

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Der digitale Weg zum Amtsgericht https://www.tiefgang.net/der-digitale-weg-zum-amtsgericht/ Fri, 25 Jul 2025 22:20:26 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12106 [...]]]>

Engagiert man sich im Vereinswesen, gehört neben der Leidenschaft für die gemeinsame Sache auch eine Prise Bürokratie zum Alltag. Doch manchmal wird es auch einfacher. 

Zur Arbeit eines Vereinsvorstands zählt nicht zuletzt der (manchmal etwas mühsame) Austausch mit dem Amtsgericht, genauer gesagt mit dem Vereinsregister. Bisher bedeutete dies oft den Gang zum Notar – ein aufwendiges, aber notwendiges Prozedere. Doch halt! Was viele Vereine vielleicht noch nicht wissen: Die Digitalisierung macht auch vor diesem Bereich nicht halt. Notarielle Termine können mittlerweile online wahrgenommen werden – eine echte Erleichterung für den Vereinsvorstand! Darauf weist das das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. in einem aktuellen Beitrag hin.

Was ist das Vereinsregister und warum ist es so wichtig?

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, das bei jedem zuständigen Amtsgericht geführt wird. Es ist quasi die Visitenkarte des eingetragenen Vereins (e.V.), in der verbindliche und transparente Informationen über den Verein festgehalten werden. Der Hauptzweck ist es, die rechtlichen Verhältnisse eines Vereins für Mitglieder und Außenstehende klar darzustellen. Das schafft Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Praktisch: Jeder kann das Vereinsregister über das Registerportal einsehen. (Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat hierzu übrigens auch einen Videobeitrag mit Grundlagenwissen erstellt!)

Was muss eigentlich eingetragen werden?

Eingetragene Vereine sind verpflichtet, bestimmte wichtige Tatsachen im Vereinsregister zu hinterlegen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Änderungen im Vorstand (§ 67 BGB)
  • Satzungsänderungen (§ 71 BGB)
  • Umwandlungen (wie Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel)
  • Die Auflösung des Vereins
  • Die Namen von Liquidatoren und deren Vertretungsmacht bei Auflösung

Ganz wichtig: Oft hängt die Wirksamkeit von Beschlüssen von der Eintragung im Vereinsregister ab. Eine Satzungsänderung beispielsweise entfaltet keine rechtliche Wirkung, solange sie nicht eingetragen ist!

Wer ist für die Eintragung zuständig?

Die Anmeldung von Eintragungen zum Vereinsregister ist die Aufgabe des Vorstands (§ 77 BGB). Dabei müssen natürlich die jeweiligen Regelungen des Vereins zur Vertretungsberechtigung des Vorstands beachtet werden. Sollte der Verein sich in Auflösung befinden, geht diese Zuständigkeit auf die Liquidatoren über. Kommen Vorstand oder Liquidatoren dieser Pflicht nicht nach, kann das Registergericht die Eintragung sogar per Zwangsgeld durchsetzen (§ 78 BGB).

Formvorschriften: Der Notar kommt ins Spiel (oder in den Bildschirm)

Anmeldungen zum Vereinsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 77 BGB). Das bedeutet in der Regel, dass ein Notar die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beglaubigen muss. Bislang war dafür das persönliche Erscheinen beim Notar unerlässlich.

Die gute Nachricht: Das notarielle Online-Verfahren

Die Digitalisierung macht es nun möglich, den Notartermin auch im Rahmen eines Online-Verfahrens abzuwickeln! Diese Lösung ist besonders flexibel, wenn Vorstandsmitglieder räumlich voneinander getrennt sind, aber dennoch gemeinsam handeln müssen.

So funktioniert’s:

  1. Start: Das Verfahren beginnt auf der entsprechenden Website der Bundesnotarkammer zum notariellen Online-Verfahren.
  2. Registrierung & Termin: Nach einer Registrierung kann ein Notartermin per Videokonferenz vereinbart werden.
  3. Digitale Signatur: Die erforderliche Unterschrift wird rechtssicher mit einer qualifizierten elektronischen Signatur geleistet. Dafür wird eine persönliche TAN generiert, die wie beim Online-Banking für jede neue Signatur per SMS zugesandt wird.
  4. Hardware: Für die Teilnahme reichen gängige Endgeräte aus: ein Smartphone, ein Computer oder Tablet, dazu Ausweisdokumente und eine stabile Internetverbindung.

Dieses Online-Verfahren deckt sämtliche Anmeldungen eines Vereins ab – von der Gründung über Satzungs- und Vorstandsänderungen bis hin zur Auflösung.

Diese digitale Neuerung vereinfacht die bürokratischen Abläufe für Vereine erheblich und bietet mehr Flexibilität im oft ehrenamtlichen Alltag. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. begrüßt diese Entwicklung, die zur Entlastung der Vereinsvorstände beitragen kann.

 

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Kann ein Verein Geburtstage feiern? https://www.tiefgang.net/kann-ein-verein-geburtstage-feiern/ Fri, 04 Jul 2025 22:19:27 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=12042 [...]]]>

Vereinskasse geplündert? Wann der Verein für Feste und Geschenke zahlen darf – und wann nicht!

In einem neuen Beitrag weist das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. auf einen speziellen Fall im Vereinsrecht hin: Geburtstagsfeiern, Jubiläen oder Weihnachtsfeiern. Jeder Verein lebt vom Engagement seiner Mitglieder. Und klar, ab und zu möchte man sich auch mal für den Einsatz bedanken oder gemeinsam feiern. Doch Vorsicht: Bei gemeinnützigen Vereinen gelten strenge Regeln, was die Ausgaben angeht. Schließlich sollen die Spendengelder der Allgemeinheit zugutekommen und nicht in den Taschen der Mitglieder landen. Aber keine Sorge, es gibt Ausnahmen! Das Zauberwort heißt „Annehmlichkeiten“.

Was sind diese „Annehmlichkeiten“?

Stell dir vor, du feierst einen runden Geburtstag oder dein Verein hat ein großes Jubiläum. Oder ihr habt ein Sommerfest, um euch bei den vielen Helfer*innen zu bedanken. Genau das sind die Gelegenheiten, bei denen der Verein Geld ausgeben darf – für sogenannte „Annehmlichkeiten“. Das Finanzamt spricht hier von „Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.“ Geregelt wird dies übrigens durch die Abgabenordnung (AEAO zu § 55, Nr. 11)

Konkrete Beispiele für „Annehmlichkeiten“:

  • Persönliche Anlässe: Runde Geburtstage, Ehrungen, Geburten, Hochzeiten, Beileidsbekundungen.
  • Vereinsbezogene Anlässe: Vereinsjubiläen, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste (als Dankeschön für die Arbeit der Mitglieder), Ausflüge und andere gesellige Treffen.

Wichtig: Kein Bargeld!

Auch wenn der Verein etwas zuwenden darf, ist eine Sache ganz entscheidend: Es darf niemals direkt Bargeld an die Mitglieder fließen. Erlaubt sind stattdessen Sachleistungen oder Gutscheine. Also lieber ein Geschenkkorb, ein Büchergutschein oder die Übernahme der Kosten für ein gemeinsames Essen, als ein Umschlag mit Scheinen.

Wie viel darf’s denn sein? Die 60-Euro-Regel (mit Haken)

Jetzt wird’s spannend: Wie hoch darf der Wert dieser Annehmlichkeiten sein? Eine feste, bundesweit einheitliche Grenze gibt es leider nicht. Aber ein oft genutzter Richtwert, den auch viele Finanzämter anwenden, liegt bei 60 Euro brutto pro Anlass und Person.

Aber Achtung: Dieser Wert ist nur ein Richtwert und nicht in Stein gemeißelt! Das Finanzamt kann im Einzelfall auch anders entscheiden. Eine gute Faustregel ist, dass die Zuwendung nicht den jährlichen Mitgliedsbeitrag überschreiten sollte. Das zeigt, dass es wirklich um eine kleine Aufmerksamkeit geht und nicht um eine versteckte Auszahlung.

Besonderheit bei Ausflügen und Reisen:

Wenn der Verein einen Ausflug oder eine Reise unternimmt, gilt die 60-Euro-Grenze nur, wenn es sich um reine Spaß- und Freizeitveranstaltungen handelt. Fährt der Sportverein zum Beispiel zu einem Turnier, bei dem sportliche Zwecke verfolgt werden, greift diese Grenze nicht, da es sich um eine satzungsgemäße Aktivität handelt. Dann dürfen auch höhere Kosten übernommen werden.

Das Gebot der Selbstlosigkeit ist also wichtig, damit gemeinnützige Vereine ihren Zweck erfüllen können. Doch mit der richtigen Planung und Beachtung der „Annehmlichkeiten“-Regeln können Vereine ihren Mitgliedern auch mal eine Freude machen.

Im Zweifelsfall gilt: Lieber einmal zu viel beim Finanzamt nachfragen oder sich von Expert*innen beraten lassen, als später Ärger zu bekommen! So bleiben die Feiern im Verein fröhlich und die Kasse sauber.

 

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Die Abberufung des Vereinsvorstands https://www.tiefgang.net/die-abberufung-des-vereinsvorstands/ Fri, 06 Jun 2025 22:24:20 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11864 [...]]]>

Das Amt eines Vereinsvorstands ist von zentraler Bedeutung für die Führung eines Vereins. Doch wie bei jedem Amt, gibt es auch hier ein Kommen und Gehen.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds zu beachten sind.

Wie endet das Amt eines Vorstandsmitglieds?

Es gibt verschiedene Szenarien, in denen das Amt eines Vorstandsmitglieds endet. Neben dem Ableben eines Vorstandsmitglieds, sind dies beispielsweise der Zeitablauf, das Ende der Vereinsmitgliedschaft oder der Rücktritt von seinem Amt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Abberufung.

Was bedeutet Abberufung?

Unter der Abberufung versteht man den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch das zuständige Gremium. In der Regel ist dies die Mitgliederversammlung. Das Vereinsrecht sieht vor, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich jederzeit möglich ist. Allerdings kann die Satzung des Vereins den Widerruf an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpfen. Solche wichtigen Gründe können beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine wirksame Abberufung ist, dass der Beschluss vom zuständigen Gremium gefasst wird. Ein Beschluss eines nicht zuständigen Gremiums ist grundsätzlich nichtig. Dies wurde in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Essen (Urteil vom 31.01.2025, Az. 2 O 234/23) deutlich.

Der Fall vor dem LG Essen

In dem besagten Fall hatte der Landesvorstand eines Verbandes ein Vorstandsmitglied abberufen. Das Gericht musste die Wirksamkeit dieses Beschlusses prüfen und beleuchtete dabei wichtige Aspekte rund um den Widerruf der Vorstandsbestellung.

Die Dame war vom Gewerkschaftstag des Verbandes (vergleichbar mit der Mitgliederversammlung eines Vereins) ordnungsgemäß in den Vorstand gewählt worden. Es kam jedoch zu Unstimmigkeiten mit Mitgliedern des Landesvorstands, der sie aufgrund ihres „gewerkschaftsschädigenden Verhaltens“ zur Niederlegung ihres Amtes aufforderte. Als die Dame dieser Aufforderung nicht nachkam, beschloss der Landesvorstand ihre Abberufung. Gegen diesen Beschluss klagte die Dame vor dem LG Essen.

Die Entscheidung des LG Essen

Das LG Essen entschied, dass der Abberufungsbeschluss unwirksam war. Allein die Tatsache, dass der Landesvorstand, der für die Abberufung nicht zuständig war, den Beschluss gefasst hatte, führte zur Nichtigkeit. Das Gericht wies in seiner Entscheidung auf weitere wichtige rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Abberufung des Vorstands hin.

Was regelt die Satzung?

Ein Blick in die Satzung des Vereins ist unerlässlich, um das Verfahren und die Zuständigkeiten rund um die Abberufung zu klären. Die Satzung kann hier detaillierte Regelungen enthalten.

Im vorliegenden Fall bestimmte die Satzung des Verbands, dass der „Gewerkschaftstag“ für die Wahl bzw. Bestätigung eines Vorstandsmitglieds zuständig war. Hinsichtlich der Abberufung bzw. Abwahl von Vorstandsmitgliedern enthielt die Satzung jedoch keine Regelungen.

Keine Satzungsregelung? Vereinsrecht gilt!

Da die Satzung des Verbands keine Aussage zur Abberufung traf, stellte das Gericht klar, dass die allgemeinen Vorgaben des Vereinsrechts gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) gelten.

Die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts bestimmen, dass die Mitgliederversammlung über die Bestellung des Vorstands beschließt. Die Satzung kann hierbei ein anderes Gremium vorsehen. Im konkreten Fall lag die Zuständigkeit beim „Gewerkschaftstag“, der als Äquivalent zur Mitgliederversammlung des Vereins anzusehen ist. Somit stimmte die Satzungsregelung in diesem Punkt im Wesentlichen mit der gesetzlichen Vorgabe überein.

Wer ist für die Abberufung zuständig?

Das Gericht stellte klar, dass, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen trifft, grundsätzlich das Organ für die Abberufung zuständig ist, das auch den Vorstand bestellt hat. Die Übertragung dieser Kompetenz auf den Vorstand, ohne entsprechende Satzungsregelung, ist nicht zulässig. Das Gericht begründete dies wie folgt: „Der Vorstand kann jedenfalls ohne Satzungsregelung nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied abberufen, und zwar auch nicht mittelbar, indem er das missliebige Vorstandsmitglied aus dem Verein ausschließt.“

Im vorliegenden Fall hätte also der Gewerkschaftstag über die Abberufung beschließen müssen, was jedoch nicht geschehen war. Da die Satzung keine Klausel zur Abberufung enthielt, sah das Gericht auch keine Regelungslücke, die durch Auslegung der Satzung hätte geschlossen werden müssen. Da kein anderes Gremium als dasjenige, das den Vorstand bestellt hatte, als zuständig festgestellt werden konnte, lag ein Verstoß gegen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben vor. Die Folge ist die Nichtigkeit des Beschlusses. Das Gericht führte hierzu aus: „[… ] für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss nichtig macht. Zu den zwingenden Vorschriften gehören auch die satzungsmäßigen Bestimmungen über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.“

Satzungsregelung zu kommissarischer Bestellung nicht für Abberufung ausreichend

Die Satzung des Verbandes sah vor, dass der Landesvorstand im Falle des (vorzeitigen) Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit Personen kommissarisch mit der Aufgabenwahrnehmung betrauen konnte. Der Landesvorstand war in diesem Zusammenhang auch zur Beschlussfassung befugt. Das Gericht argumentierte jedoch, dass aus einer solchen Regelung nicht automatisch auf die Zuständigkeit zur Abberufung geschlossen werden kann.

Keine „Notkompetenz“ zur Abberufung wegen organisatorischer Hürden

Der beklagte Verband argumentierte, dass die Abberufung im regulären Verfahren aufgrund der Größe des Verbandes und der langen Fristen organisatorisch schwierig gewesen wäre. Das Gericht entgegnete, dass es keine „Notkompetenz“ des Vorstands in diesem Sinne gibt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Vorstand unliebsame Mitglieder nach eigenem Ermessen ausschließt, ohne das zuständige Gremium einzubeziehen.

Keine rückwirkende Genehmigung der Abberufung durch das zuständige Gremium

In dem vorliegenden Fall hatte der Gewerkschaftstag, als das für die Abberufung zuständige Gremium, den Beschluss des Landesvorstandes „rückwirkend genehmigt“. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nichts an der Nichtigkeit des ursprünglichen Abberufungsbeschlusses ändert, da er von einem nicht zuständigen Gremium gefasst wurde. Für eine solche „rückwirkende Genehmigung“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage in der Satzung oder im Vereinsrecht. Die Abberufung wird demnach erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem das zuständige Gremium den entsprechenden Beschluss fasst.

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Gemeinnützigkeit und Politik: Was Vereine beachten müssen https://www.tiefgang.net/gemeinnuetzigkeit-und-politik-was-vereine-beachten-muessen/ Fri, 16 May 2025 22:39:45 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11787 [...]]]>

Viele Vereine und Organisationen setzen sich für das Gemeinwohl ein – sei es im sozialen Bereich, im Umweltschutz oder in der Kultur. Damit sie als gemeinnützig anerkannt werden, müssen sie sich aber an bestimmte Regeln halten.

Eine davon betrifft die „Förderung des demokratischen Staatswesens“. Was genau das bedeutet und wo die Grenzen zur politischen Einflussnahme liegen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste Gericht für Steuersachen, klargestellt. (Urteil vom 12.12.2024, Az. V R 28/23)

Der Fall mit den Online-Petitionen

Stellen Sie sich einen Verein vor, der eine Internetplattform betreibt. Dort können Menschen Petitionen starten, um sich für soziale Themen stark zu machen. Das Finanzamt fand jedoch, dass der Verein sich zu sehr in „politische“ Aktionen einmischt und seine Gemeinnützigkeit gefährdet.

Was bedeutet „Förderung des demokratischen Staatswesens“?

Der BFH sagt: Um das zu verstehen, müssen wir uns unser Grundgesetz anschauen. In einer Demokratie dürfen alle Bürger mitreden, und die Regierung muss sich nach dem Willen des Volkes richten. Wichtig ist, dass die Meinungsbildung „frei, offen und ohne Zwang“ abläuft. Der Staat darf also nicht vorschreiben, was die Leute denken sollen.

Was heißt das für Vereine?

Für gemeinnützige Vereine bedeutet das: Sie dürfen zwar zur Demokratie beitragen, aber nicht einseitig bestimmte politische Meinungen verbreiten.

  • Erlaubt wäre zum Beispiel: Ein Verein organisiert Podiumsdiskussionen mit Politikern verschiedener Parteien, um Bürger über ein Thema zu informieren.
  • Nicht erlaubt wäre zum Beispiel: Ein Verein startet eine Kampagne, in der er offen dazu aufruft, eine bestimmte Partei zu wählen oder ein bestimmtes Gesetz abzulehnen.

Der schmale Grat zwischen Gemeinnützigkeit und Politik

Der BFH betont, dass es wichtig ist, zwischen der „wertfreien Förderung“ der Demokratie und der „Einflussnahme auf die politische Willensbildung“ zu unterscheiden. Gemeinnützige Vereine sollen nicht die Rolle von Parteien übernehmen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Parteien müssen Spenden ab einer bestimmten Höhe offenlegen. Für gemeinnützige Organisationen gibt es diese Pflicht nicht. Auch das zeigt, dass sie nicht mit Parteien gleichgesetzt werden sollen.

Wann ist ein „politischer Anteil“ okay?

Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, dass eine gemeinnützige Aktivität auch eine politische Note hat.

  • Beispiel: Ein Umweltverein setzt sich für den Schutz eines bestimmten Waldgebiets ein. Das ist zwar eine gemeinnützige Sache, kann aber auch politische Diskussionen auslösen.

Laut BFH ist das in Ordnung, solange die Verbreitung einer bestimmten politischen Meinung nicht der Hauptzweck des Vereins ist.

Fazit

Gemeinnützige Vereine spielen eine wichtige Rolle in unserer Gesellschaft. Sie können auch zur demokratischen Meinungsbildung beitragen. Wichtig ist aber, dass sie sich von parteipolitischer Einflussnahme fernhalten und verschiedene Perspektiven respektieren.

Mehr dazu auch beim Vereins- und Stiftungszentrum e.V..

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Können Honorarkräfte über Übungsleiterpauschalen bezahlt werden? https://www.tiefgang.net/koennen-honorarkraefte-ueber-uebungsleiterpauschalen-bezahlt-werden/ Fri, 28 Feb 2025 23:04:08 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11489 [...]]]> Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht. So immer wieder beim Thema Honoare, Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen …

Das Vereins- und Stiftungszentrum informiert nun wegen eines Gerichtsurteils über typische Fragestellungen …

„Ein Verein im Bereich der Jugendarbeit beschäftigte Honorarkräfte, die neben Schulungen und Kursen auch Helfer- und Bürotätigkeiten im Verein übernahmen. Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wurde festgestellt, dass die gezahlten Vergütungen sozialversicherungspflichtig sind. Das die Zahlungen im Bereich Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterfreibetrag lagen, konnte nicht nachgewiesen werden. Vor Gericht musste in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft werden, ob eine nebenberufliche Tätigkeit vorlag bzw. ob es sich überhaupt um begünstigte Tätigkeiten handelte. Aus dem Urteil lassen sich wertvolle Praxishinweise ableiten, inwiefern im Streitfall ggfs. Nachweise vorgelegt werden können. Dies betrifft unter anderem vertragliche Vereinbarungen und die Zeiterfassung. Vereinspraktiker Stefan Wagner ist wieder zu Gast beim Vereins- und Stiftungszentrum und erläutert den Fall. Ebenso gibt er wichtige Tipps, wie in der Vereinspraxis mit Nachweispflichten umzugehen ist. Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“

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