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Übergangsfrist und sozialrechtliche Realität

Das „Herrenberg“-Urteil sorgte bei Musikschulen und Honorarkräften für Panik. Dann kam eine Übergangsregelung. Damit ist aber nicht genug. Neue Urteil belegen das …

Unbehagen schwingt in vielen Musikschulen, Kulturvereinen und Bildungsträgern im Land mit. Da wird im Stadtteil der wöchentliche Instrumentalunterricht organisiert, dort leitet eine engagierte Honorarkraft ein kulturspartenübergreifendes Jugendprojekt. Man schätzt die Flexibilität, die freie Zusammenarbeit – und ignoriert dabei oft das schwebende Damoklesschwert, das seit Jahren über der Freiberuflichkeit in der Kulturpädagogik hängt. Zwar hat der Gesetzgeber mit einer Fristverlängerung den akuten Druck etwas abgefedert, doch die Grundproblematik bleibt ungelöst. Musikschulen und Träger stehen vor der Frage: Wie lange trägt die trügerische Sicherheit noch, bevor die Realität des Sozialrechts zuschlägt?

Der Ausgangspunkt: das Herrenberg-Urteil

Der Auslöser für diese anhaltende Verunsicherung liegt im Sommer 2022. Damals entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R [1]) in einem Fall über eine Musiklehrkraft an einer kommunalen Musikschule. Die Richter urteilten, dass die Dozentin nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt war.

Die Kriterien, die das Gericht damals anlegte, trafen die Kultur- und Bildungsszene hart: Wer fest in die organisatorischen Abläufe einer Einrichtung eingebunden ist, sich nach vorgegebenen Stundenplänen richten muss, Räume des Trägers nutzt und kein echtes unternehmerisches Risiko trägt, gilt sozialrechtlich als angestellt – völlig egal, was im Vertrag steht („Honorarkraft“ oder „freie Mitarbeit“).

Bereits frühzeitig wurde in früheren Analysen und Berichten darauf hingewiesen, welche Wucht diese Rechtsprechung entfalten wird (vgl. dazu die Analysen auch hier in Tiefgang: „Honorarkraft oder doch angestellt?“, 22.02.2025 [2] und „Urteil bringt Musikschulen in Bedrängnis“, 20.04.2024 [3]). Denn während die Verträge oft Freiheit suggerieren, verlangt der organisatorische Alltag in Musikschulen meist nach engen Absprachen, festen Kurszeiten und gemeinsamen Auftrittsorten. Das Resultat war eine spürbare Panik vor massiven Nachforderungen der Sozialversicherungsträger für die Vergangenheit.

Der Gesetzgeber riss nach heftigen Protesten die juristische Notbremse: Um den Kollaps von Musikschulen, Volkshochschulen und freien Kulturträgern durch drohende, rückwirkende Sozialabgabenforderungen abzuwenden, wurde der Gesetzestext des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) um eine entscheidende Vorschrift ergänzt.

Die Übergangsregelung nach § 127 SGB IV [4]

Mit dem im Frühjahr 2025 eingeführten und zwischenzeitlich verlängerten § 127 SGB IV schuf der Gesetzgeber ein befristetes Moratorium. Die Vorschrift bewirkt, dass Lehrtätigkeiten, die nach den strengen Kriterien des Bundessozialgerichts eigentlich als abhängige Beschäftigung einzustufen wären, bis zum 31. Dezember 2027 unter bestimmten Bedingungen als fortgeltend selbstständig behandelt werden.

Das bedeutet konkret: Die Sozialversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sehen vorübergehend von massiven Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit und die laufende Übergangszeit ab. Aber, die Regelung ist keineswegs ein Freibrief ohne Bedingungen. Sie greift nur dann, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft dem Hinausschieben der Versicherungspflicht nochmals ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Realität vor Gericht

Trotz dieses politischen Schutzschirms zeigen nun aber jüngere Entscheidungen (Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG, Urteil vom 31.03.2026, Az. L 10 BA 14/22) [5]) der Sozialgerichtsbarkeit (unter anderem in Verfahren zur sozialrechtlichen Statusfeststellung, vgl. dazu auch die Einordnung beim Vereins- und Stiftungszentrum [6] in „Freie Lehrtätigkeit und Sozialversicherungspflicht“), dass die Pforte für echte Selbstständigkeit im Unterrichtsbetrieb extrem schmal bleibt.

Und die Botschaft der Gerichte ist eindeutig: Die Übergangsregelung verschafft zwar den Einrichtungen wertvolle Zeit, ändert aber nichts an den Maßstäben ab dem 1. Januar 2028. Wer nach diesem Stichtag weiterhin mit Honorarkräften arbeiten will, muss den Beweis antreten, dass keine organisatorische Eingliederung vorliegt.

Was Träger und Vorständ*innen jetzt tun müssen

Die verbleibende Zeit bis Ende 2027 darf in Kulturvereinen und Bildungseinrichtungen nicht zum Abwarten verleiten. Folgende Schritte sind im Alltag essenziell:

  1. Vertrags-Check: Bestehende Honorarverträge auf die Voraussetzungen des § 127 SGB IV überprüfen und die notwendigen schriftlichen Einverständniserklärungen der Lehrkräfte einholen.
  2. Strukturprüfung: Kritisch analysieren, ob die freien Dozent*innen feste Stundenpläne erfüllen, Rauminfrastruktur des Trägers nutzen oder wie Angestellte in den Ablauf integriert sind.
  3. Weichenstellung für 2028: Rechtzeitig entscheiden, ob künftig reguläre sozialversicherungspflichtige Anstellungen geschaffen oder die Honorarverträge so umgestaltet werden, dass eine echte unternehmerische Freiheit (inklusive eigener Preisgestaltung und freier Zeiteinteilung) rechtssicher möglich ist.

Die Übergangsfrist ist zwar ein Puffer, löst jedoch das strukturelle Problem der Kulturpädagogik nicht dauerhaft. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, läuft sehenden Auges in die nächste finanzielle Krise. Bleibt festzuhalten: Die Schonfrist bis Ende 2027 ist kein Ruhekissen, sondern die letzte Chance, um Verträge und Strukturen rechtssicher aufzustellen. Wer jetzt nicht handelt, riskiert, dass der vermeintliche Rettungsanker nach dem Auslaufen der Frist zum Bumerang wird.


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