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Warum Sponsoren keine Spender sind …

Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wie steht es mit den Einnahmen im Verein?

Im 3. Teil dieser Serie befassen wir uns mit den Geldflüssen im Verein. Entspricht sein höherer Zweck (das Ideelle) einer gesamtgesellschaftlichen Rolle, kann dies durch die (steuerlich aber auch in anderen Dingen begünstigte) Gemeinnützigkeit gewürdigt werden. Heißt dies aber, dass man nur ehrenamtlich arbeiten darf? Wie kommt man an Einnahmen ohne die Gemeinnützigkeit zu verlieren? Darum geht es in diesem Teil.

Der gemeinnützige Verein ist eine Körperschaft. Also nicht die Einzelperson ist hier von Bedeutung, sondern der „Körper“ – die Organisation, das Ganze. So wie eine Firma nicht nur der Chef oder Chefin ist. Und so muss diese im Fall der Steuerpflicht – also bestimmter Einnahmenhöhen auch nicht Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer zahlen. Darüber hinaus wird, wie bei anderen Gewerbetreibenden auch, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer fällig. Im Gegensatz zur Einkommensteuer, bei der die Einnahmen 7 Einkunftsarten, wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung usw. zugeordnet werden müssen, werden die Einnahmen und Ausgaben eines gemeinnützigen Vereins in vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:

ideeller Bereich

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen ohne Entgelt

Vermögensverwaltung

Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung Werberechte

Zweckbetrieb

gemeinnützige Veranstaltungen, wie z. B. kulturelle Veranstaltungen bis 35.000 €, Lotterien für gemeinnützige Zwecke

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bewirtung, Werbeeinnahmen, kulturelle Veranstaltungen mit Einnahmen über 35.000 €, Altmaterialsammlung

Die Körperschaft- und Gewerbesteuern sind nur auf Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu zahlen. Dagegen unterliegen Einnahmen im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung nicht der Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer.

Der ideelle Bereich:

Hierunter fallen auf der Einnahmenseite etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse (Projektmittel etwa oder Zuwendungen für einen bestimmten Vereinszweck von Stiftungen oder dergleichen). Bei den Ausgaben hingegen können Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde ebenfalls im ideellen Bereich erfasst werden. Ein Vorsteuerabzug – also die Verrechnung von Mehrwertsteuer bei Ausgaben und Einnahmen für derartige Ausgaben ist allerdings nicht möglich.

Der Zweckbetrieb:

Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind. Bei einer Theatergruppe oder einem Chor etwa die Eintritte bei Aufführungen. Bei einem Musikclub oder Theater sollte man zumindest schon darauf achten, dass man sich recht deutlich in der Satzung – also dem Vereinsziel – von einem gewerblichen Veranstalter wie einer Theater- oder Konzertagentur unterscheidet.

Der wirtschaftliche Bereich:

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Der Verein muss seine Einnahmen immer dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen, wenn er in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und er mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt, wie z. B. Bewirtung, Werbeeinnahmen (Sponsoring), PublicViewing, Basare oder Flohmärkte, Lotterien, Lieferungen von Strom- oder Gas. Das Sponsoring wird stest gerne mit einer Spende gleichgetan, ist es aber überhaupt nicht. Eine Spende ist vor allem dann ideell (erster Bereich), wenn z.B. ein*e Spender*in die Organisation unterstützen will, einen betrag dafür zur Verfügung stellt, sich aber heraushält, was damit zu geschehen hat. Es darf also keinen konkreten Verwendungszweck haben. Die Spende setzt also keine Gegenleistung voraus.

Anders beim Sponsoring. Ein Sponsor gilt rechtlich  als Werbepartner*in. Er wirbt für sich mit Logo, will die Zielgruppe für seine Zwecke ansprechen und will meist für seine Leistung eine Gegen-Leistung.

Und dann gibt es noch einen Bereich Vermögensverwaltung, der eher dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist. Hier kann z.B. die Vermietung von Vereinsräumlichkeiten hineinfallen (Ateliers, Proberäume, Geschäftsräume des Pächters der Gastronomie etc.). Eine einmalige Vermietung z.B. an eine Hochzeitsgesellschaft würde man zwar gemeinhin eben als Vermietung betrachten, ist aber eher wie eine einmalige Veranstaltung mit dem Ziel der wirtschaftlichen Gewinnerzielung zu sehen.

Wer nun also seinen Verein und seine Einnahmen nach dieser Struktur durchforstet und organisiert, wird sowohl in der Buchhaltung als auch beim Finanzamt wenig Probleme haben – so der ideelle Teil – also der Sinn und Zweck des Vereines – stets Oberhand behält.

Weiterführender Link:

vereinsbesteuerung.info [1]

(12. Jul. 2017, hl)

 

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