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Wenn Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig werden …

Der Förderbescheid ist da, das Geld überwiesen, das Projekt kann starten. Was aber, wenn Jahre später das Finanzamt darauf Umsatzsteuer fordert? Ein Urteil mit Relevanz …

Der Förderbescheid ist da, das Geld überwiesen, die Erleichterung groß: Das neue Theaterprojekt, das Soziokulturzentrum oder das lokale Musikfestival ist finanziell abgesichert. Doch was viele Vereinsvorstände und Projektleiter*innen nicht auf dem Schirm haben: Unter Umständen hält das Finanzamt Jahre später die Hand auf und fordert Umsatzsteuer auf Fördergelder.

Auf diese oft unterschätzte Gefahr weist das Vereins- und Stiftungszentrum [1] in einem aktuellen Ratgeberbeitrag hin. Im Zentrum der Diskussion steht ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2023 – 4 K 179/21 [2]), das weit über den Einzelfall hinaus Relevanz entfalten könnte.

Denn im Umsatzsteuerrecht gilt ein einfaches Grundprinzip: Steuer entsteht nur dann, wenn eine Leistung gegen Geld getauscht wird. Dabei wird in zwei Bereiche unterschieden:

Der konkrete Fall

In dem verhandelten Fall betrieb eine gemeinnützige Organisation ein Kulturzentrum und erhielt dafür Zuwendungen von der Gemeinde. Was auf den ersten Blick wie eine klassische Kulturförderung aussah, stufte das Finanzgericht als steuerbaren Leistungsaustausch ein.

Die Begründung des Gerichts: Die Gemeinde und der Träger hatten detaillierte Verträge geschlossen. Der Träger verpflichtete sich darin zu konkreten Öffnungszeiten, einem fest umrissenen Kulturprogramm und dem laufenden Betrieb der Einrichtung. Da die Gemeinde damit eine eigene (freiwillige) kommunale Aufgabe der Kulturpflege an den Träger ausgelagert hatte, kaufte sie sich streng genommen eine Dienstleistung ein. Der Zuschuss war das Entgelt dafür – und damit umsatzsteuerpflichtig.

Die mögliche Tragweite des Urteils

Viele Betroffene wiegen sich bisher in der Sicherheit, dass reine Fehlbedarfsfinanzierungen oder gemeinnützige Kulturprojekte immun gegen das Finanzamt seien. Das könnte sich als Irrtum erweisen. Denn aus zwei wesentlichen Gründen hat dieses Urteil Sprengkraft für die gesamte Freie Szene und Vereinslandschaft:

Kommunen und Fördermittelgeber verlangen in Förderbescheiden und Zielvereinbarungen immer öfter konkrete Gegenleistungen. Aus Wunschvorstellungen werden so schnell vertragliche Pflichten.

Wird ein Förderzuschuss daraufhin also nachträglich vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, zieht das Finanzamt die Umsatzsteuer (z. B. 19 % oder 7 %) aus dem ausgezahlten Förderbetrag heraus. War die Förderung budgetär auf Kante genäht, muss der Verein die Steuer aus eigener Tasche nachzahlen. Zudem drohen Probleme beim Vorsteuerabzug.

Worauf Vereine und Kulturbetriebe jetzt achten sollten:

Um böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Vorstände und Geschäftsführungen Fördervereinbarungen künftig und besser kritisch prüfen:


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