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Wenn Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig werden …

Bei machen Festen feiert das Finanzamt eventuell später noch mit ... (Foto: senivpetro / Magnific)

Der Förderbescheid ist da, das Geld überwiesen, das Projekt kann starten. Was aber, wenn Jahre später das Finanzamt darauf Umsatzsteuer fordert? Ein Urteil mit Relevanz …

Der Förderbescheid ist da, das Geld überwiesen, die Erleichterung groß: Das neue Theaterprojekt, das Soziokulturzentrum oder das lokale Musikfestival ist finanziell abgesichert. Doch was viele Vereinsvorstände und Projektleiter*innen nicht auf dem Schirm haben: Unter Umständen hält das Finanzamt Jahre später die Hand auf und fordert Umsatzsteuer auf Fördergelder.

Auf diese oft unterschätzte Gefahr weist das Vereins- und Stiftungszentrum in einem aktuellen Ratgeberbeitrag hin. Im Zentrum der Diskussion steht ein Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2023 – 4 K 179/21), das weit über den Einzelfall hinaus Relevanz entfalten könnte.

Denn im Umsatzsteuerrecht gilt ein einfaches Grundprinzip: Steuer entsteht nur dann, wenn eine Leistung gegen Geld getauscht wird. Dabei wird in zwei Bereiche unterschieden:

  • Der „echte“ Zuschuss (keine Umsatzsteuer): Die öffentliche Hand unterstützt eine Organisation bei der Erfüllung ihrer eigenen satzungsgemäßen Aufgaben oder fängt das finanzielle Risiko eines eigenen Projekts auf (sog. Fehlbedarfsfinanzierung). Die Kommune verlangt dafür im Gegenzug keine konkrete Gegenleistung, sondern lediglich einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Verwendungsnachweis).
  • Der „unechte“ Zuschuss (umsatzsteuerpflichtig): Die öffentliche Hand „kauft“ sich eine Leistung ein. Sie nutzt den Verein als Dienstleister, um eigene städtische Aufgaben zu erfüllen. Sobald Geld als Entgelt für eine konkrete Gegenleistung fließt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

Der konkrete Fall

In dem verhandelten Fall betrieb eine gemeinnützige Organisation ein Kulturzentrum und erhielt dafür Zuwendungen von der Gemeinde. Was auf den ersten Blick wie eine klassische Kulturförderung aussah, stufte das Finanzgericht als steuerbaren Leistungsaustausch ein.

Die Begründung des Gerichts: Die Gemeinde und der Träger hatten detaillierte Verträge geschlossen. Der Träger verpflichtete sich darin zu konkreten Öffnungszeiten, einem fest umrissenen Kulturprogramm und dem laufenden Betrieb der Einrichtung. Da die Gemeinde damit eine eigene (freiwillige) kommunale Aufgabe der Kulturpflege an den Träger ausgelagert hatte, kaufte sie sich streng genommen eine Dienstleistung ein. Der Zuschuss war das Entgelt dafür – und damit umsatzsteuerpflichtig.

Die mögliche Tragweite des Urteils

Viele Betroffene wiegen sich bisher in der Sicherheit, dass reine Fehlbedarfsfinanzierungen oder gemeinnützige Kulturprojekte immun gegen das Finanzamt seien. Das könnte sich als Irrtum erweisen. Denn aus zwei wesentlichen Gründen hat dieses Urteil Sprengkraft für die gesamte Freie Szene und Vereinslandschaft:

Kommunen und Fördermittelgeber verlangen in Förderbescheiden und Zielvereinbarungen immer öfter konkrete Gegenleistungen. Aus Wunschvorstellungen werden so schnell vertragliche Pflichten.

  • Beispiel A – der sichere „echte“ Zuschuss: Ein Theaterverein plant aus eigener Initiative ein Stück über die Stadtgeschichte. Er stellt einen Förderantrag bei der Stadt. Im Zuwendungsbescheid steht: „Zur Unterstützung des Projekts ‚Stadtgeschichte‘ wird ein Zuschuss zur Fehlbedarfsfinanzierung in Höhe von 10.000 Euro gewährt.“ Nach der Aufführung wird belegt, wofür das Geld ausgegeben wurde. Ergebnis: Echter Zuschuss, keine Umsatzsteuer.
  • Beispiel B – der gefährlicher „unechte“ Zuschuss: Die Stadt möchte ihr Jubiläum feiern und vereinbart mit dem Theaterverein per Kooperationsvertrag: „Der Verein verpflichtet sich, im Rahmen des Stadtjubiläums im Juni vier Aufführungen auf dem Marktplatz durchzuführen und die Marketingvorgaben der Stadt einzuhalten. Die Stadt zahlt hierfür einen Pauschalbetrag von 10.000 Euro.“ Ergebnis: Unechter Zuschuss. Die Stadt hat eine kulturelle Dienstleistung für ihr Jubiläum eingekauft. Es fällt Umsatzsteuer an.

Wird ein Förderzuschuss daraufhin also nachträglich vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, zieht das Finanzamt die Umsatzsteuer (z. B. 19 % oder 7 %) aus dem ausgezahlten Förderbetrag heraus. War die Förderung budgetär auf Kante genäht, muss der Verein die Steuer aus eigener Tasche nachzahlen. Zudem drohen Probleme beim Vorsteuerabzug.

Worauf Vereine und Kulturbetriebe jetzt achten sollten:

Um böse Überraschungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten Vorstände und Geschäftsführungen Fördervereinbarungen künftig und besser kritisch prüfen:

  • Wortlaut der Verträge: Stehen im Antrag, im Förderbescheid oder im Kooperationsvertrag Formulierungen wie „Der Empfänger verpflichtet sich zu…“ oder „Gegenleistung“? Wenn der Geldgeber wie ein Auftraggeber auftritt, schlagen bei Prüfer*innen die Alarmglocken an.
  • Projekteigene Initiative: Aus den Unterlagen sollte klar hervorgehen, dass das Projekt eine eigene Idee des Vereins ist und im Rahmen der eigenen Satzungszwecke stattfindet – und nicht im Auftrag der Kommune durchgeführt wird.
  • Umsatzsteuerbefreiungen prüfen: Sollte ein Zuschuss tatsächlich als „unecht“ eingestuft werden, muss das noch nicht das Aus bedeuten. Oft greifen für Kulturbetriebe Steuerbefreiungen (z. B. nach § 4 Nr. 20 UStG für Theater, Orchester oder Museen). Dafür muss jedoch rechtzeitig eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegen.
  • Rücksprache halten: Bei unklaren Verträgen oder komplexen Zielvereinbarungen sollte vor Unterschrift die Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt (z. B. über eine verbindliche Auskunft) konsultiert werden.

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