- Tiefgang - https://www.tiefgang.net -

Der Vereinszweck heiligt die Geldmittel

Kultur ohne Vereine – kaum denkbar. Aber das Vereinsrecht ist nicht immer zu verstehen. Kein Grund zum Verzweifeln. In lockerer Folge wollen wir manche Dinge aufklaren. Heute: wann ist ein Verein ein ideeller?

Vereine gibt es jede Menge – nicht nur die als gemeinnützig anerkannten. Denn zunächst einmal ist es vom Wort her wirklich so, dass man sich „vereinen“ kann. Aus welchem Grund auch immer. Und so tut es auch die Wirtschaft etwa, um ihre Interessen zu bündeln. Dass das nicht immer eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, erklärt sich von selbst. Oder siehe den ADAC. Man kann zwar als Autofahrender Mitglied werden – wird es aber wohl weniger aus ideellem Zuspruch zur Faszination Auto als aus klarem Servicenutzen aus der ADAC-Pannenhilfe oder auch den ADAC-Urlaubsangeboten. Hier tritt der Autoverein mehr als Dienstleister denn als ideeller Verein auf. Damit aber steht er auch im Wettbewerb mit wirtschaftlichen Unternehmen wie dem Autopannendienst des Werkstattbetriebs um die Ecke oder dem Reisenanbieter für Pauschalurlaube. Also unverständlich, dass ein ADAC-Mitglied seine Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen kann und der ADAC sich als ebenso steuerlich begünstigte ideelle Vereinigung ausgeben kann.

Wie aber ist es genau zu verstehen?

Ein Beitrag aus dem Info-Portal vereine-stiftungen.de [1]:

„Ein Verein erlangt mit der Eintragung ins Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts seine Rechtsfähigkeit. Als Voraussetzung hierfür bestimmt das Vereinsrecht, dass es sich insbesondere um einen Verein handeln muss, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (sog. Idealverein). Zwar ist eine wirtschaftliche Betätigung von Vereinen nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch darf diese nicht derart umfänglich ausgeprägt sein, dass der Verein schlussendlich in Konkurrenz zu rein wirtschaftlichen Drittanbietern tritt. Die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nichtwirtschaftlichem Verein war in der Vergangenheit auch immer wieder eine für die Rechtsprechung relevante Thematik.

Der Zweck bestimmt die Musik

Verstärkte Aufmerksamkeit erregten dabei regelmäßig die Entscheidungen des Kammergerichts (KG) Berlin im Zusammenhang mit sozialen Einrichtungen in Vereinsform wie beispielweise Kindertagesstätten. Auch jüngst entschied das KG Berlin wieder über die Einstufung solcher Vereine. In einem dieser Fälle hatte ein Verein zehn Kindertagesstätten betrieben. Das hatte Folgen für dessen Eintragungsfähigkeit (Beschluss vom 16. Februar 2016, Az. 22 W 71/15).

Das Gericht unterstrich im Rahmen der Entscheidung, dass ein Wirken von Vereinen, vollkommen ohne wirtschaftliche Betätigung, in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens kaum vorstellbar wäre. Zur Feststellung, ob nun der Zweck vornehmlich auch auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist oder nicht, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausschließlich die Satzung, sondern vielmehr die tatsächliche Betätigung des Vereins, ob ausgeübt oder beabsichtigt, zu beleuchten.  Vor diesem Hintergrund muss auch der Sinn und Zweck der Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen berücksichtigt werden. Denn aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs (hier beispielsweise des Gläubigerschutzes) soll eine rein wirtschaftliche Betätigung in den hierfür vorgesehenen handelsrechtlichen Organisationformen erfolgen. Im Umkehrschluss soll eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen möglichst verhindert werden. Zwar können sich auch Idealvereine wirtschaftlich betätigen, jedoch darf dies nur im Rahmen  des sog. Nebenzweckprivilegs erfolgen. Dementsprechend muss die unternehmerische Betätigung des Vereines dem ideellen Hauptzweck zu- und zugleich untergeordnet sein. Ebenso darf diese Art der Betätigung nur als Hilfsmittel zur Erreichung des Hauptzweckes dienen.

Wirtschaften darf man aber schon …

Das KG Berlin stellte im vorliegenden Sachverhalt fest, dass es sich bei der vom Verein angebotenen entgeltlichen Kinderbetreuung um eine unternehmerische Betätigung handelt. An dieser Feststellung ändern auch die Umstände nichts, dass der Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht handelte und für den Verein tätige Personen ohne Entgelt tätig wurden. Denn im Ergebnis tritt der Verein mit in Konkurrenz zu rein wirtschaftlich agierenden Anbietern von Dienstleistungen zur Kinderbetreuung.

Auch der dem Verein zuerkannte Status der Gemeinnützigkeit wirkt sich in diesem Fall nicht zu dessen Gunsten aus. Das Gericht führte hierzu aus, dass die Gemeinnützigkeit ein rein steuerrechtlicher Vorgang ist, der für sich betrachtet einen Verein noch nicht als Idealverein ausweist. Denn die wirtschaftliche Betätigung von KiTa-Vereinen erfolgt im Rahmen sogenannter Zweckbetriebe, welche steuerbegünstigte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind. Dies geht zudem auch aus § 68 Nr. 1b AO hervor. Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit demnach als unproblematisch anzusehen. Aus Sicht des KG Berlin kann aber von der wirtschaftlichen Betätigung eines Vereins in Form eines Zweckbetriebes nicht auf dessen Eintragungsfähigkeit geschlossen werden. Im Ergebnis entschied das Gericht, dass der Verein aus dem Vereinsregister zu löschen ist.“

(20. Jun. 2017, hl)

Related Post

Druckansicht [2]     [3]