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„Kameraleute sind Künstler!“

Wer Künstler*in ist oder nicht, entscheidet oft ein Gericht. Zumindest in Sachen Künstlersozialkasse. Nun fiel wieder ein Urteil. Und wieder ist es ein besonderer Streifen …

In einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Kinematografie (BVK) vom 24. August 2017 heißt es:

„Lange herrschte über die Künstlereigenschaft von Kameraleuten Uneinigkeit. Wichtig aus rechtlicher Sicht hier die Frage, ob für Kameraleute wie für Künstler und Publizisten in die Künstlersozialkasse (KSK) eingezahlt werden soll oder nicht. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Grundsatzentscheidung gefällt.

Der konkrete Fall, der nun eine Entscheidung brachte, war die Klage einer Produktionsfirma für Film- und Videoproduktionen. Sie ist unter anderem auch mit der Berichterstattung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betraut. Hier wird, wie so häufig, viel mit selbstständigen Kameraleuten zusammengearbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führte bei dem Unternehmen eine Betriebsprüfung durch. Bei dieser wurden die an Kameraleute gezahlte Entgelte in die Bemessungsgrundlage für die KSK mit einbezogen, was gängige Praxis bei der DVR ist. Darauf hin klagte das Unternehmen.

Mit dem Urteil des BSG wird die Klage der Produktionsfirma abgewiesen. Hiernach sind die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzten Kameraleute als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen. Dies fußt auf der Einschätzung, dass Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung des Werkes mitwirken. Außerdem wurde durch das BSG festgestellt, dass Kameraleute im Bereich der elektronischen Bildberichterstattung publizistisch im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes KSVG tätig sind. Somit sind sie, wie Bildjournalisten oder Pressefotografen, als Publizisten anzusehen. Mit dem Urteil bestätigt das BSG nun die gängige Praxis der KSK, Kameraleute im Bereich Film, sowie elektronischer Berichterstattung als Künstler oder Publizisten einzustufen und so die gezahlten Entgelte weiter zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe einzubeziehen.

Quelle: BVK [1], Bundessozialgericht [2]

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