BFH – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Thu, 07 Sep 2023 07:55:40 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Belege, Belege, Belege https://www.tiefgang.net/10262-2/ Fri, 08 Sep 2023 22:41:31 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=10262 [...]]]> Wer sich in einem Verein engagiert, muss dies nicht zwangsläufig ohne finanzielle Gegenleistung tun. Aber es muss belegt sein.Darauf weist nun das Vereins- und Stiftungszentrum anlässlich eines neuerlichen Urteils hin. Neben einer hauptamtlichen Anstellung auf Grundlage eines konventionellen Arbeitsvertrages kommen auch die Zahlung der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages in Betracht. Hierbei handelt es sich um Zahlungen, welche unter anderem von steuerbegünstigten Organisationen wie beispielsweise gemeinnützigen Vereinen für nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten geleistet werden können. Übungsleiterfreibetrag sowie Ehrenamtspauschale sind sowohl steuerfrei als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Werden solche Beträge ausgezahlt, müssen die leistenden gemeinnützigen Organisationen in der Lage sein, nachzuweisen, dass die im Zusammenhang mit den Zahlungen stehenden Voraussetzungen der Nebenberuflichkeit und – im Falle des Übungsleiterfreibetrages – überdies noch die Anforderungen an die Tätigkeit selbst, erfüllt sind. Andernfalls kann es zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

So geschehen im Fall eines Vereins, welcher im Bereich Kinder- und Jugendarbeit tätig ist. Dieser bot unter anderem Schulungen, Trainings und Seminare an. Zur Durchführung verschiedener Hilfs- bzw. Bürotätigkeiten wurden mehrere Personen auf Grundlage von Honorarverträgen beschäftigt. Im Wege einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass diese Tätigkeiten weder auf selbstständiger Basis erbracht worden waren, noch im Bereich des beitragsfreien Übungsleiterfreibetrages anzusiedeln waren. In der Folge wurden Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen nachgefordert.

Der Verein klagte und der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13.07.2023, Az. L 3 BA 26/21). Die Entscheidung thematisiert unter anderem, dass die Nachweispflicht im Zusammenhang mit der Zahlung von Übungsleiterfreibeträgen bzw. Ehrenamtspauschalen dem Verein obliegt.

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag

Die Ehrenamtspauschale ist eine Möglichkeit, die nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation durch Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung mit höchstens 840 Euro im Jahr zu honorieren. Im Gesetz wird diese Art der Tätigkeit in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschrieben:

„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer […] Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.“

Die gesetzliche Regelung zum Übungsleiterfreibetrag findet sich in § 3 Nr. 26 EStG. Der Betrag ist aktuell auf 3.000 Euro im Jahr begrenzt. Anders als bei der Ehrenamtspauschale ist für den Übungsleiterfreibetrag zudem charakteristisch, dass dieser nur dann ausgezahlt werden darf, sofern die hierdurch vergütete Tätigkeit eine pädagogische, künstlerische oder pflegerische Qualität hat. Im Gesetz heißt es hierzu:

„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag […] Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.

Beide Zahlungen können überdies nur dann geleistet werden, wenn die jeweiligen Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden. Von einer Nebenberuflichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann auszugehen, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Tätigkeit nicht mehr als ein 33 ⅓ der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbes in Anspruch nimmt. Bei zeitlichen Schwankungen bildet bei einer Tätigkeit von weniger als einem Jahr der Durchschnittswert der Vertragsdauer den Maßstab.

Erfassung und Abrechnung von Tätigkeiten: Verantwortung liegt beim Verein

Das Gericht führte hinsichtlich der Erfassung bzw. Abrechnung von geleisteten Arbeitsstunden aus, dass mit Blick auf die Regelungen zur Abführung von Gesamtversicherungsbeiträgen und Umlagen dem Verein als Arbeitgeber alleinig die entsprechende ordnungsgemäße Buchführung zugewiesen wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts ungeachtet dessen, ob eine Tätigkeit als Übungsleiter ausgeführt worden ist oder nicht.

Da allein dem Arbeitgeber die Erfassung der Tätigkeit obliegt, gehen auch nicht vollständig aufzuschlüsselnde Abrechnungen zu seinen Lasten. Ebenso hat eine Aufschlüsselung der Stunden nach Übungsleitertätigkeiten zu erfolgen. Dies gilt vor allem dann, wenn parallel noch Tätigkeiten ausgeübt werden sollten, welche nicht den besonderen Anforderungen an die Übungsleitertätigkeit (pädagogisch, künstlerisch oder pflegerisch geprägte Tätigkeit) genügen. Ist eine Zuordnung von geleisteten Stunden mit Blick auf die Steuer- bzw. Beitragsprivilegierung nicht möglich, geht dies ebenfalls zulasten des Vereins als Arbeitgeber.

Dementsprechend sollte mit Blick auf den Nachweis von privilegierten Zahlungen wie der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages und im Zusammenhang mit der entsprechend ausgeführten Tätigkeit eine eindeutige Vereinbarung abgeschlossen werden, aus welcher sich insbesondere ergibt, welche konkrete (privilegierte) Leistung erbracht wird und in welchem zeitlichen Umfang dies geschieht. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung muss sich natürlich auch in der tatsächlichen Tätigkeits- und Abrechnungspraxis wiederfinden.

Quelle: www.vereine-stiftungen.de

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Falsche Umsatzsteuer im Verein? https://www.tiefgang.net/falsche-umsatzsteuer-im-verein/ Fri, 01 May 2020 22:10:46 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6855 [...]]]> Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich – bei derart komplexen Vereinsbereichen kann man schon mal falsch liegen. Das sieht auch der BFH so, wenn denn alles bezahlt wird.

Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zu falsch ausgewiesener Umsatzsteuer in Vereinen:

„Mit Blick auf das komplexe Vier-Sphären-Modell der Gemeinnützigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und ideeller Bereich) kann es bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leistungen durchaus vorkommen, dass diese im Ergebnis nicht korrekt zugeordnet werden. Differenzen mit dem Finanzamt können hier die unerwünschte Folge sein. Einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden (Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 4/18). Hier hatte ein gemeinnütziger Verein satzungsgemäß Beratungsleistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht. Das zuständige Finanzamt rügte den durch den Verein ausgewiesenen ermäßigten Umsatzsteuersatz und ordnete die Leistungen vielmehr dem für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltenden Regelsteuersatz zu.

Der Verein passte daraufhin den Umsatzsteuersatz an, ging aber dennoch gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vor. Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg und der ermäßigte Umsatzsteuersatz konnte auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern angewendet werden. Hiergegen wandte sich die Revision des Finanzamtes, welches nach wie vor die Ansicht vertrat, die Leistungen unterlägen dem Regelsteuersatz. Die Entscheidung des BFH erörterte vor diesem Hintergrund Näheres zur Berichtigung von Rechnungen bei falsch ausgewiesenem Umsatzsteuersatz.

Der BFH wies auf folgendes hin: „Hat der Unternehmer [im vorliegenden Fall der Verein] in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 [des Umsatzsteuergesetztes] UStG auch den Mehrbetrag.“

Der Verein schuldete also die Umsatzsteuer, trotz dessen, dass diese zu hoch ausgewiesen und diese Ausweisung auf Veranlassung des Finanzamts geschah. Die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist abzuführen. Soll ein anderer Satz geltend gemacht werden, weil beispielsweise statt des ermäßigten Steuersatzes von 7% der Regelsatz von 19% angegeben wurde, bedarf es einer entsprechenden Berichtigung der Steuerschuld. Diese Berichtigung kann aber nach Auffassung des BFH nur unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG erfolgen. Dem Rechnungsempfänger ist zunächst eine neue Rechnung auszustellen. Die vom Rechnungsempfänger ggf. geltend gemachte Vorsteuer ist zurückzuerstatten. Der Rechnungsaussteller hat die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gesondert schriftlich beim Finanzamt zu beantragen. Nach Zustimmung des Finanzamtes ist die Berichtigung für den entsprechenden Besteuerungszeitraum nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Änderung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gern weiter! Treten Sie hierzu einfach per Telefon, Mail oder über das Kontaktformular mit uns in Verbindung. Interessante Vorträge mit allerhand Wissenswertem rund um die Themen Vereine, Stiftungen und Gemeinnützigkeit finden Sie auch in unserer Mediathek.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

 

 

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Muss Gemeinnützigkeit unpolitisch sein? https://www.tiefgang.net/muss-gemeinnuetzigkeit-unpolitisch-sein/ Fri, 13 Mar 2020 23:17:30 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6471 [...]]]> Die Organisation „Attac“ kritisiert manche Zustände im kapitalistischen System. Beim G20-Gipfel zog sie sich damit den Groll der regierenden Politik zu. Ihre Gemeinnützigkeit wurde infrage gestellt. Doch damit nicht nur ihre …

Die Frage um die Gemeinnützigkeit einer Organisation wie Attac ist in einem Rechtsstaat eben nicht nur ein singuläres, auf diese Organisation zu reduzierendes Thema. Und so befürchten „zu Recht“ viele andere Vereine rechtliche und auch finanzielle Probleme zu bekommen. Und die Kuh ist noch lange nicht vom Eis.

Den der vierte Senat des Hessischen Finanzgerichts hat die Klage von Attac auf Gemeinnützigkeit abgewiesen. Eine erneute Revision vor dem Bundesfinanzhof ist zugelassen und wahrscheinlich. Aus Sicht der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ ist es jetzt Aufgabe der Politik, das Gemeinnützigkeitsrecht zu überarbeiten.

Genau ein Jahr zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) das vorhergehende Urteil des Finanzgerichts aufgehoben, aber nicht abschließend über die Gemeinnützigkeit von Attac entschieden. Der BFH hatte dem Landesgericht enge Vorgaben zur Interpretation des Zwecks der politischen Bildung gemacht, aber nicht zu anderen Zwecken. Der Vorsitzende des hessischen Senats, Helmut Lotzgeselle, kritisierte das BFH-Urteil unter anderem als mit heißer Nadel gestrickt. Eine mögliche erneute Revision gebe dem Bundesgericht die Gelegenheit, sich den Fragen politischer Einmischung durch gemeinnützige Organisationen umfassend und fundiert zu widmen.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat sich nach Informationen der taz mit den Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass bis zum Ende nächsten Jahres keinen weiteren Vereinen auf der Grundlage dieses Urteils die Gemeinnützigkeit entzogen werden soll. Bis dahin soll das Gemeinnützigkeitsrecht überarbeitet werden.

Bis Ende 2021 sollten bei bereits gemeinnützigen Organisationen „aus Vertrauensschutzgründen“ zunächst keine Konsequenzen mehr aus dem Urteil ziehen, heißt es zur Begründung in einem Schreiben des Ministeriums, das der taz vorliegt. Damit solle bis zu einer gesetzlichen Lösung die „erhebliche Verunsicherung“ beseitigt werden, die das Urteil ausgelöst habe. Wie Gemeinnützigkeit dann aber definiert wird – ob sie etwa gänzlich „unpolitisch“ sein muß, ist offen.

Zum Urteil erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Vorstand der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“, einem Zusammenschluss von mehr als 150 Vereinen und Stiftungen: „Die Verhandlung hat gezeigt, wie schlecht begründet und lückenhaft das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) ist. Die Richter haben unsere Kritik am schlecht gemachten und nicht durchdachten BFH-Urteil bestätigt. Dennoch hat das schlechte Urteil eine zerstörerische Wirkung für zivilgesellschaftliches Engagement, es führt zu Unsicherheit und Selbstbeschränkung.

Trotz aller Kritik musste auch das Hessische Finanzgericht den Leitsätzen des Bundesgerichts folgen. Genauso geht es den Finanzbeamt*innen, die über die Gemeinnützigkeit von Vereinen und Stiftungen zu entscheiden haben.

Der Anschlag in Hanau hat gerade erst gezeigt, wie wichtig selbstloses Engagement für Demokratie und Menschenrechte, gegen Hass und Rassismus sind. Der Staat kann nicht jeden Anschlag verhindern. Und er kann die Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben nur bedingt schaffen. Diese Voraussetzungen entstehen in einer lebendigen Zivilgesellschaft. Dort beginnen auch politische Prozesse, die dann in Parlamenten enden. Für diesen demokratischen Prozess braucht es Rechtssicherheit. Die muss durch klare Gesetze geschaffen werden, nicht durch jahrelange Gerichtsverfahren.

Der Bundestag und die Finanzminister*innen dürfen sich nicht wieder wie vor einem Jahr einen schlanken Fuß machen und auf die nächste BFH-Entscheidung verweisen. Sie müssen klar und deutlich ins Gesetz schreiben, welches Engagement sie fördern wollen. Sonst beschädigen Sie das Engagement derjenigen, die unsere Demokratie verteidigen, frei von eigenen Interessen oder Machtansprüchen.“

Das Problem:

Aufgrund der mehrdeutigen Rechtslage haben die Finanzämter einen großen Interpretationsspielraum (nachgewiesen unter anderem in unserer Finanzamts-Studie). Für die Organisationen ist nicht vorhersehbar, ob und wann ihre politischen Aktivitäten ihren Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Sie sind von den in der Praxis sehr unterschiedlichen Auslegungen ihres lokalen Finanzamtes abhängig.

Diese Unsicherheit wird noch verstärkt, da die Bescheide nur „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ ergehen. Ändert sich die Einschätzung im Finanzamt, kann die Gemeinnützigkeit mit Wirkung für die letzten zehn Jahre entzogen werden. Es drohen die Nachversteuerung der Einnahmen und die Spendenhaftung – und damit Nachzahlungen, die ein Vielfaches des Jahresbudgets der jeweiligen Organisation betragen können.

Eine Vielzahl von Vereinen und Stiftungen fühlt sich durch das unklare Gemeinnützigkeitsrecht bedroht. Mehr als 150 Vereine und Stiftungen haben sich in der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“ zusammen geschlossen, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und die selbstlose politische Einmischung etwa für Grundrechte und gemeinnützige Zwecke abzusichern. Attac gehört zu den Mitgliedern ebenso wie Amnesty International oder Transparency International.

Quelle: www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de

Wann ist ein Verein gemeinnützig? Seit einem Urteil vor einem Jahr darf diese Entscheidung das Finanzamt treffen. Die Folge: Viele Vereine stehen vor dem Aus. Stefan Diefenbach-Trommer (Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“) im Talk.

Hintergrund:  Wer ist attac und wofür steht diese Organisation?

Nach eigenen Aussagen auf seiner website  begreift sich Attac wie folgt:

„Attac ist die Abkürzung für den französischen Ausdruck „Vereinigung zur Besteuerung von Finanztransaktionen im Interesse der Bürger*innen“ (association pour une taxation des transactions financières pour l’aide aux citoyens). Ausgehend von der ursprünglichen Forderung, die so genannte Tobin-Steuer (eine Steuer zur Eindämmung kurzfristiger Börsenspekulation) international einzuführen, befassen wir uns inzwischen mit der gesamten Bandbreite der Probleme neoliberaler Globalisierung. Als Bildungsbewegung mit Aktionscharakter und Expertise bieten wir dazu fundierte Analysen sowie klare und vermittelbare Forderungen.“

Und weiter:

„Immer mehr Menschen nehmen wahr, dass die Veränderungen und Probleme in unserer zusammenwachsenden Welt zunehmen:

  • die Schere zwischen arm und reich geht immer weiter auf, hierzulande, innerhalb Europas und weltweit
  • Millionen Menschen leiden Hunger, viele arbeiten unter menschenunwürdigen Bedingungen, Kinder wachsen in Armut auf
  • Unternehmen und Konzerne schreiben Rekordgewinne und entlassen dennoch tausende Mitarbeiterinnen, Politiker und Gewerkschaften scheinen dagegen machtlos zu sein
  • Bildung, Wissen, Gesundheit, Altersvorsorge werden privatisiert und damit vom Allgemeingut zum Luxusobjekt
  • das Klima verändert sich in rasendem Tempo, aber gegen den Ausstoß von Treibhausgasen scheint es kein Mittel zu geben
  • um gefragte Rohstoffe werden Kriege geführt
  • Diese Entwicklungen sind kein Naturgesetz, sondern die Folge politischer Entscheidungen: Entscheidungen, die wir nicht tatenlos hinnehmen; Politik, die auch ganz anders aussehen kann.

Eine andere Welt ist möglich!

Dem Attac-Netzwerk haben sich bereits 90.000 Mitglieder in 50 Ländern angeschlossen. Wir verstehen uns als Teil einer globalen Bewegung. Auch in Deutschland bildet Attac ein breites gesellschaftliches Bündnis, das von den Gewerkschaften Verdi und GEW über den Umweltverband BUND oder die katholische Friedensorganisation Pax Christi bis hin zu kapitalismuskritischen Gruppen reicht.“

 Quelle: www.attac.de

 

 

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Der Zweck heiligt nicht (mehr) alle Mittel https://www.tiefgang.net/der-zweck-heiligt-nicht-mehr-alle-mittel/ Fri, 22 Nov 2019 23:45:57 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=6088 [...]]]> Der Bundesfinanzhof hat diese Woche ein Urteil zum verminderten Steuersatz gefällt. Das trifft viele Träger auf dem 2. Arbeitsmarkt unerwartet und hart. Es geht um viel Geld.

„Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.“ Kurzum: die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb stehen künftig auf dem Prüfstand: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

So urteilte nun der Bundesfinanzhof am 21. November 2019 in München (Aktenzeichen XI R 2/17). Das wird – konsequent angewandt – gravierende Folgen haben, denn der sogenannte 2. Arbeitsmarkt von Behindertenwerkstätten, Kultur-, Sport oder Freizeit- und Traditionsvereinen ist vielerorts regelrecht auf  Einnahmen aus dem Zweckbetrieb angewiesen.

Geklagt hatte ein Verein, der „eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel (betreibt), solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.“ Neben der Werkstatt aber betreibt der Trägerverein „zudem ein Bistro und eine öffentliche Toilette, die nicht Betriebsteil der Werkstatt für Behinderte sind.“

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte ein Finanzamtsprüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem Bistro um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der kein Zweckbetrieb sei. Folglich sei der allgemeine Steuersatz anzuwenden.

Der BFH begründet sein Urteil mit dem übergeordneten EU-Recht. Bis 1980 sei der verminderte Steuersatz alleinig in Deutschland und für deutsche Behörden relevant gewesen. Dann aber kamen Verordnungen zur Gleichstellung in der EU auf. Auf dieser Grundlage aber dürfen die Mitgliedstaaten insbesondere „nicht auf alle gemeinnützigen Leistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden …, sondern nur auf diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind“. Dazu zähle weder das Bistro noch das Klo.

Denn: die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden.

Dabei beruft sich der BFH auf eine Begründung der EU, dass „keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung“ ausgehen dürfe. Und in der Tat, wer schon mal Catering von Anbietern des 2. Arbeitsmarktes in Anspruch nahm (die Hamburger Bürgerschaft und der Senat tun dies regelmäßig) und um die günstigeren Preise bei gleicher Qualität weiß, erkennt schnell, dass marktgerechte Preise so unterboten werden. Denn schon der Unterscheid von 12 % Umsatzsteuer schlägt zu Buche.

Das Urteil hat also durchaus seine inhaltliche Begründung. Allein, was kommt nun auf Vereine oder gemeinnützige Träger zu? Seit Jahr und Tag haben sich Politik und Verwaltung daran gewöhnt, ihnen das „Fördern und Fordern“ beizubringen. Sprich: wenn wir Euch unterstützen, seht zu, dass Ihr auch Drittmittel auftreibt! Das haben sie getan und müssen nun vermutlich mit kräftigen Steuernachzahlungen rechnen.

Ein einziges Trostpflaster dürften kleinere Vereine haben, die gar nicht erst die Umsatzsteuergrenze von derzeit 17.500 € überschreiten (soll ab 2020 auf 22.000,- € erhöht werden) und keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. (siehe hierzu auch  Tiefgang – Kleinunternehmergrenze wird erhöht)

Zum Urteil: bundesfinanzhof.de

 

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Verluste geltend machen https://www.tiefgang.net/verluste-geltend-machen/ Fri, 22 Jun 2018 22:14:32 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3706 [...]]]> Viele Kulturvereine nutzen die Übungsleiterpauschale, um zumindest einen Teil des Ehrenamtes zu honorieren. Was aber wenn die Aufwendungen höher sind als die Einnahme? Der BFH  urteilte nun.

Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Der Übungsleiterfreibetrag ist zwar eine steuerfreie Einnahme, dennoch können Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen, abgezogen werden, soweit sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 EStG Satz 2). Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist das aber nur möglich, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben höher als 2.400 Euro sind. War die nebenberuflich erzielte Übungsleiter- oder Trainervergütung also geringer als der Freibetrag, konnte der angefallene Eigenaufwand, etwa für Fahrkosten, Ausrüstung etc. nicht als steuermindernder Verlust berücksichtigt werden. Dieser Auffassung haben die Finanzgerichte bereits mehrfach widersprochen, ohne dass die Finanzverwaltung ihre Vorgabe änderte. Jetzt hat der Bundesfinanzhof endgültig entschieden. Er stellt klar: Auch wer in einem Jahr nur Vergütungen erhält, die unter dem maximalen Freibetrag von 2.400 Euro liegen, kann seine nachgewiesenen Eigenaufwendungen nach § 3c EStG abziehen, wenn diese die tatsächlich erzielten Einnahmen jahresbezogen übersteigen. Im behandelten Fall erhielt eine nebenberuflich aktive Sporttrainerin eine Jahresvergütung von 1.200 Euro und hatte dabei Fahraufwendungen und Eigenaufwand für Wettkämpfe von über 4.000 Euro. Allerdings weist der BFH auf anderes Problem hin: Wenn die Aufwendungen die Einnahmen übersteigen, kann Liebhaberei vorliegen und deswegen der Verlustabzug verweigert werden. Das wird das Finanzamt dann geltend machen, wenn über mehrere Jahre keine Gewinne erzielt werden und keine „positive Gewinnprognose“ erkennbar ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 346 (7/2018), verantwortlich für den Inhalt: Wolfgang Pfeffer www.vereinsknowhow.de.

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