Rechtsprechung – Tiefgang https://www.tiefgang.net Kultur, Politik, Kulturpolitik und mehr Fri, 24 Jan 2025 15:42:22 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.5 Kann ein Notvorstand bestellt werden? https://www.tiefgang.net/kann-ein-notvorstand-bestellt-werden/ Fri, 31 Jan 2025 23:36:19 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=11450 [...]]]> Ist der vertretungsberechtigte Vorstand eines Vereins nicht vollständig besetzt, kann es sein, dass ein sogenannter Notvorstand bestellt werden muss.

Das Vereins- und Stiftungszentrum informiert über mögliche Regelungen in der Vereinsarbeit:

„Ist der vertretungsberechtigte Vorstand eines Vereins nicht vollständig besetzt, kann es sein, dass ein sogenannter Notvorstand bestellt werden muss. Dies gilt maßgeblich dann, wenn sich der Verein mit einem dringenden Problem konfrontiert sieht und er wegen des unvollständigen Vorstands in dieser Lage ansonsten nicht handlungsfähig ist.

Wann aber liegt solch ein dringender Fall vor und in welchen Fällen ist die Bestellung eines Notvorstands nicht unbedingt geboten. Einen Fall hierzu hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu entscheiden (Beschluss vom 16.07.2024, Az. 19 W 29/24 (Wx).

Allgemeines zum Notvorstand

Die Möglichkeit der Bestellung eines Notvorstands ist gesetzlich geregelt: In dringenden Fällen kann – soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen – auf Antrag beim zuständigen Registergerichts ein Notvorstand bestellt werden. Somit soll gewährleistet werden, dass der Verein weiterhin handlungsfähig bleibt.

Ein dringender Fall im Sinne des Gesetzes kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Verein Partei in einem Rechtsstreit ist und am Verfahren sonst nicht mitwirken kann oder aber eine Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht bedeutende oder gar existenzielle Anliegen können Grund zur Bestellung eines Notvorstands sein. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn Zweifel an der Kompetenz eines im Amt befindlichen Vorstandsmitglieds bestehen oder einfach nur Uneinigkeit über die „richtige“ Art und Weise der Geschäftsführung herrscht.

Notvorstand kann etwa ein Mitglied des Vereins oder ein Externer sein. Einmal bestellt, bleibt der Notvorstand im Amt, bis der zugrundeliegenden Mangel behoben worden ist. Ausführliche Informationen zum Thema Notvorstand gibt es in diesem Videobeitrag.

Der Fall: Vorstand nicht vollständig besetzt

Im zugrundeliegenden Fall wurde über das Vermögen eines Golfvereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vorstand des Vereins war zu diesem Zeitpunkt unvollständig besetzt. Nur der Vorsitzende als eines von zwei in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitgliedern war – lediglich kommissarisch – im Amt. Allerdings war dieser einzelvertretungsberechtigt, konnte somit auch ohne die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein abgeben.

Angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens wurde von drei anderen Beteiligten beim Amtsgericht beantragt, eine weitere Person zum Vorstand zu bestellen. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der amtierende Vorsitzende die ordnungsgemäße Geschäftsführung verweigere und auch keine Mitgliederversammlung mehr einberufen würde. Auch würden dem Insolvenzverwalter wichtige Informationen vorenthalten und es bestünden ansonsten auch weitere Unstimmigkeiten.

Unstimmigkeiten im Verein kein dringender Grund für Bestellung eines Notvorstands

Nachdem bereits das Registergericht den Antrag auf Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds mangels eines dringenden Grundes abgelehnt hatte, entschied auch das OLG Karlsruhe, dass die Bestellung eines Notvorstands hier nicht notwendig ist.

Das Gericht stellte heraus, dass die Bestellung eines Notvorstands nicht dazu dient, um in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Sofern Unzufriedenheit mit der Art und Weise der Amtsführung durch den amtierenden Vorstand besteht, müssen die Mitglieder die in der Satzung geregelten Mittel ausschöpfen, um das Problem zu lösen. So kann beispielsweise auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl hingewirkt werden. Sollte der Vorstand diesem Anliegen nicht nachkommen, ist hier auch die (zwangsweise) Einberufung der Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit denkbar. Weitere Informationen zum sog. „Minderheitenbegehren“ gibt es in diesem Videobeitrag.

Unvollständiger Vorstand: Notvorstand nicht grundsätzlich erforderlich

Das Gericht wertete auch den Umstand, dass der Vorstand nicht vollständig besetzt war, nicht als alleinig zur Bestellung eines Notvorstands ausreichend. Zwar kann die Satzung vorgeben, wie sich der Vorstand zusammenzusetzen hat. Jedoch kommt es hier – jedenfalls, sofern es um die Handlungsfähigkeit des Vereins geht – auf die konkreten Vertretungsregelungen an. Im vorliegenden Fall konnte der Vorstand die für ihn in der Satzung vorgesehenen Aufgaben aufgrund seiner Einzelvertretungsbefugnis weiter erledigen. Somit bildete der Vorsitzende entgegen der Satzungsregelungen allein den Vorstand.“

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Scheinselbständig im Verein? https://www.tiefgang.net/scheinselbstaendig-im-verein/ Fri, 24 Nov 2023 23:11:10 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=10442 [...]]]>

Das Thema Scheinselbstständigkeit ist auch von Vereinen sorgfältig im Blick zu behalten. Das rät zumindest das Vereins- und Stiftungszentrum in einem neuen Beitrag.

In dem Artikel bezieht sich das Zentrukm vor allem auf selbständige Kursleiter und deren Gefahr der Scheinselbstständigkeit. In dem Beitrag heißt es:

„Verdeutlicht wird dies unter anderem durch eine Reihe von in der jüngsten Vergangenheit getroffenen gerichtlichen Entscheidungen. Nicht selten wurde dabei die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung etwa von auf Honorarbasis eingesetzten Personen festgestellt, was zum Teil erhebliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge hatte. Gerade mit Blick auf die finanzielle Situation vieler Vereine kann dies drastische Konsequenzen mit sich bringen.

Eine weitere Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zeigt einerseits, wie schnell es einen „erwischen“ kann, verdeutlicht dabei aber auch, auf welche Kriterien es bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung ankommt (Beschluss vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Das grundlegende Problem

Auch in Vereinen sind nicht selten Personen auf Basis von Honorarverträgen etwa als Kursleiter beschäftigt. Diese erhalten dabei üblicherweise eine Stundenvergütung. Kommt es nun zu einer Betriebsprüfung und erfolgt eine Vergütung oberhalb der Grenzen der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages, besteht das Risiko, dass eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Die Folge: Der Verein muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Grundsätzlich obliegt es dem Vorstand, die sozialversicherungspflichtige Einordnung im Zusammenhang mit für den Verein tätigen Personen vorzunehmen. Gerade im Zusammenhang mit Honorarkräften im Verein ist genaustens zu prüfen, wie sich die Lage darstellt. Unklarheiten sind erforderlichenfalls im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund auszuräumen.

Der Fall zur Entscheidung des LSG

In einem Fitnessstudio wurden Trainer als freie Mitarbeiter eingesetzt, welche in den Räumen des Studios, Kurse anboten. Die Trainer rechneten dann nach Maßgabe des vereinbarten Stundensatzes gegenüber dem Fitnessstudio ab. Nun kam es zum beschriebenen Problem. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Vereinbarungen über die freie Mitarbeit beanstandet und als abhängig und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen eingeordnet. Gegen die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge ging das Fitnessstudio gerichtlich vor.

Auch wenn es hier um Kursleiter in einem Fitnessstudio geht, ist doch der Maßstab zur Bewertung der Beschäftigung von im Verein auf Grundlage freier Mitarbeit eingesetzten Personen vergleichbarem Maße anzulegen.

Entscheidung zu Bewertungsmaßstäben

zur Einordnung der Beschäftigung

In zweiter Instanz bestätigte auch das LSG das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch im Rahmen dieser Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass stets die Umstände des Einzelfalls für eine Bewertung maßgeblich sind. Dabei kommt es nicht nur auf die „Eingliederung des Betreffenden in den Betrieb des Auftraggebers“ an, sondern auch auf das „Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko einerseits und unternehmerischer Gewinnchancen andererseits“.

Im Wesentlichen untersetzt das LSG die Entscheidung folgendermaßen:

„Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrages in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten nicht nach eigenem Gutdünken das Kursangebot verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.“

Merkmale der Scheinselbstständigkeit

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist auf ihrer Website unter anderem auf folgende Punkte im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit hin:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Weiter heißt es: „Tatsächlich selbstständig sind Sie, wenn Sie das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst tragen und Ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Der Erfolg Ihres finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.“

Quelle: vereine-stiftungen.de/ratgeber

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Pauschal ist pauschal https://www.tiefgang.net/pauschal-ist-pauschal/ Fri, 18 May 2018 22:21:13 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3582 [...]]]> Im Verein kann man als sogenannter „Übungsleiter“ pauschal bis zu 2.400,- € jährlich und steuerfrei erhalten. Aber wie steht es mit den Kosten?

Im Online-Forum VSZ-Ratgeber wird auf ein Urteil vom Dezember 2017 vor dem Bundesfinanzhof hingewiesen. Dabei ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einer Übungsleitertätigkeit:

„Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten werden im Steuerrecht privilegiert behandelt, sofern sie nebenberuflich ausgeübt werden. Nach den Vorgaben  zur sog.  Übungsleiterpauschale aus § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bleiben Einkünfte aus solchen Tätigkeiten bis zu einem Betrag von insgesamt 2.400 Euro steuerfrei. Regelmäßig gehen mit derartigen Tätigkeiten jedoch auch Ausgaben einher. So auch in einem Fall den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte (Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 23/15).

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin nebenberuflich als Übungsleiterin in einem gemeinnützigen Verein aktiv gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vereinnahmte sie 1.200 Euro. Demgegenüber standen Ausgaben in Höhe von 4.062 Euro, welche überwiegend aus Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben resultierten. Den seitens der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung angegebenen Verlust erkannte das Finanzamt nicht an. Denn nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung  ist ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass die seitens der Finanzverwaltung üblicherweise zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen herangezogene Vorschrift des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in diesem Fall nicht anwendbar ist. Vielmehr ist die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG maßgeblich. Im Ergebnis bedeutet das, dass tatsächlich angefallene und nachweisbare Eigenaufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus der Übungsleiterpauschale entstehen auch dann abzugsfähig sind, wenn sie eine entsprechende gezahlte Vergütung, die unter dem Freibetrag von 2.400 Euro liegt, übersteigen.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass ein Verlust aus der Übungsleitertätigkeit nur dann geltend gemacht werden kann, sofern diese mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt worden ist. Denn sollte die Tätigkeit lediglich im Rahmen einer sog. Liebhaberei ausgeübt worden sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar, was im Ergebnis dazu führt, dass auch die hiermit verbundenen Aufwendungen steuerlich unbeachtlich wären.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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Kein Brechen von Versprechen! https://www.tiefgang.net/kein-brechen-von-versprechen/ Fri, 11 May 2018 22:15:03 +0000 https://www.tiefgang.net/?p=3579 [...]]]> Als Sponsor laut getönt aber später nichts gezahlt? So geht es nicht, urteilte nun ein Richter.

Im Online-Forum VSZ-Ratgeber wird auf ein Urteil vom Januar 2018 vor dem Oberlandesgericht Koblenz hingewiesen. Dabei ging es um die mündliche Zusicherung eines Sponsorings:

„Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte ein Fußballverein auf dem Klageweg mündlich zugesicherte Sponsoringmittel geltend. Der Beklagte war dabei der ehemalige Vorsitzende, welcher neben seinem Vorstandsamt auch das Amt des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft des Vereins bekleidete. Diese Gesellschaft war zugleich der Hauptsponsor des Vereins. Nach dem Rücktritt des Vorsitzenden entstanden Fragen über die Fortführung und Abwicklung des Sponsoringsvertrages. Der Verein selbst war finanziell auf die Kooperation angewiesen und ließ sich durch den bereits ausgeschiedenen Vorstand die Zahlung weiterer Sponsoringgelder mündlich zusichern. Bedingung dafür war der „positive“ Verlauf der bevorstehenden Mitgliederversammlung, auf der sich der ehemalige Vorstand keinen Anfeindungen ausgesetzt sehen wollte. Trotz der Zusage durch den ehemaligen Vorsitzenden verweigerte der Sponsor schlussendlich die Zahlung weiterer Gelder, woraufhin der Verein sowohl die Gesellschaft als Hauptsponsor als auch das ehemalige Vorstandsmitglied verklagte. Eine Entscheidung musste vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz getroffen werden (Urteil vom 03.01.2018, Az. 10 U 893/16).

Das OLG Koblenz entschied im Ergebnis, dass die mündlich getätigten Sponsoringzusagen rechtlich bindend sind. Eine Zahlungsverpflichtung des Hauptsponsors bestehe, da zum Zeitpunkt der Finanzierungszusage Sponsoringverträge zwischen dem Verein und der Gesellschaft bestanden haben. Dass der Sponsor als solcher nicht weiter agieren wollte, sei zum Zeitpunkt der Zusage nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr habe der Sponsor im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin von der Werbewirkung der Trikots profitiert.

Aus der Entscheidung geht weiterhin hervor, dass für eine persönliche Haftungsübernahme des beklagten Vorstandes jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien. Der zugrundeliegende Sponsoringvertrag bestand lediglich zwischen der Komplementärgesellschaft und dem Verein. Das ehemalige Vorstandsmitglied war in diesem Zusammenhang keine Vertragspartei, sondern agierte als Geschäftsführer ausschließlich im Auftrag der Gesellschaft. Das Gericht wies darauf hin, dass in der Vergangenheit keine persönlichen Sponsoringleistungen erbracht worden waren und mit Zusage der Gelder auch keine Absicht zur persönlichen Leistung bekundet worden war. Weiterhin könne der ehemalige Vorsitzende auch nicht für von ihm seinerzeit begründete und nun nicht mehr finanzierbare Spieler- oder Trainerverträge haftbar gemacht werden. Denn Organe des Vereins haften nach § 31a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegenüber dem Verein nur dann für Schäden, welche aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist. Im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Verträge sei aber ein vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln dieser Art hier nicht erkennbar. Das Vorstandsamt verpflichte auch in keiner Weise zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Eine persönliche Haftung gegenüber dem ausgeschiedenen Vorstand wies das Gericht aus diesen Gründen als unbegründet ab.

Das Gericht entschied schlussendlich zwar zugunsten des Vereins und ordnete die Zahlung der offenen Sponsoringgelder an. Jedoch geht aus der Entscheidung des OLG Koblenz einmal mehr hervor, wie wichtig es angesichts des großen Streitpotentials ist, Sponsoringvereinbarungen in Form von schriftlichen Verträgen festzuschreiben. Andernfalls können mündliche Absprachen lediglich durch glaubhafte Zeugenaussagen belegt werden, was sich unter Umständen als schwierig erweisen kann.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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