Der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Hier Informationen zu neuen Regelungen.Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. macht auf neue Regelungen des Bundessozialgericghts aufmerksam:
„In vielen Vereinen spielen Honorarkräfte eine wesentliche Rolle. Vor allem dann, wenn vonseiten der Vereine Leistungen mit Unterrichtscharakter angeboten werden. Sind beispielsweise Tanztrainer, Musiklehrer oder Dozenten auf Honorarbasis tätig, so ist dies für den Verein, insbesondere mit Blick auf die nicht zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in finanzieller Hinsicht oft vorteilhaft.
Allerdings birgt der Einsatz von Honorarkräften auch Risiken. So etwa mit Blick auf das Phänomen der Scheinselbstständigkeit. Denn sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, dass Honorarkräfte eigentlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden bzw. werden, steuern betroffene Vereine mit Blick auf die dann nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht selten in existenzbedrohende Gewässer.
Eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen zulasten von Vereinen bzw. Einrichtungen sowie eine strengere Prüfpraxis der Sozialversicherungsträger sorgten hier in der jüngsten Vergangenheit für starke Verunsicherung. Mit Blick auf die Handlungs- und Rechtssicherheit beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften hat der Bundesrat nun einer Übergangsregelung zugestimmt.
Reaktion auf „Herrenberg-Urteil“
Die Liste der (gerichtlichen) Verfahren, welche Sozialversicherungsträger gegen Vereine führten, die ihrerseits wiederum selbstständige Lehrkräfte beschäftigten, ist lang. Eine Vielzahl dieser Verfahren nahm kein gutes Ende für Vereine bzw. Bildungseinrichtungen.
Spätestens aber mit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 dramatisierte sich die Situation beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften erheblich. Im Rahmen dieses Urteils wurde die abhängige Beschäftigung einer Musikschullehrkraft festgestellt, welche an einer städtischen Musikschule tätig war. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hatte die betriebliche Eingliederung und das unternehmerische Risiko der Lehrkraft nach Auffassung des BSG einen deutlich höheren Stellenwert, als der eigentlich vereinbarte Parteiwillen hinsichtlich einer selbstständigen Beschäftigung. Ausschlaggebende Indizien, welche aus der Sicht des Gerichts für eine abhängige Beschäftigung sprechen, waren dabei etwa:
- Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers,
- Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte,
- Die Zuweisung der Teilnehmer durch den Auftraggeber,
- Das Fehlen von eigenen unternehmerischen Chancen und Risiken.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger leiteten hieraus maßgebliche Kriterien zur Einordnung einer (selbstständigen) Beschäftigung ab. Dies hatte nicht nur eine verschärfte Prüfpraxis zulasten freiberuflicher Lehrkräfte zur Folge, sondern auch eine erhebliche Verunsicherung aufseiten betroffener Einrichtungen im gesamten Bundesgebiet.
Übergangsregelung: Sozialversicherung auf das Jahr 2027 verschoben
Der Bundesrat hat am 14.02.2025 einem Gesetz zugestimmt, welches die Sozialversicherungspflicht von Honorarkräften auf das Jahr 2027 verschiebt. Der Bundestag hatte im Rahmen der Gesetzesbegründung zuvor bereits auf die existenzielle Gefährdung betroffener Einrichtungen hingewiesen, welche sich teils mit hohen Nachforderungen konfrontiert sehen.
Weiter heißt es vonseiten des Bundesrates zur Übergangsregelung:
„Angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung dieses Bildungsbereichs soll daher übergangsweise von einer ansonsten zwingenden Nachforderung abgesehen werden. Wird bei einer Prüfung die Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht dem Gesetz nach erst ab dem 1. Januar 2027. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft zustimmt.“
Bezugnehmend auf die neue Rechtslage wird nunmehr das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) entsprechend geändert und in § 127 SGB IV eine Bestimmung zur Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten aufgenommen. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bundesrat bittet um praxisnahe Lösung
Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen einer Entschließung schnellstmöglich eine praxisnahe Lösung für diese Fragestellung zu finden, um eine statusrechtlich abgesicherte Beschäftigung von selbstständigen Lehrkräften zu ermöglichen.
Zugehörige Drucksachen zu diesem Gesetzgebungsverfahren sind hier abrufbar.“
