Vereins- & Stiftungszentrum informiert zu Vereisngründung:

Erst Finanzamt, dann Vereinsregister

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Einen gemeinnützig anerkannten Verein zu gründen braucht Formalia. Und hat eine Reihenfolge.

Das Vereins- und Stiftungszentrum klärt über notwendige Schritte bei der Gründung eines Vereins mit gemeinnützigen Zielen auf:

„Nachdem die Gründungsversammlung eines Vereins abgehalten worden war, meldete der frisch gewählte Vorstand den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an. In der Satzung, welche mit der Anmeldung eingereicht wurde, war geregelt, dass der Verein „ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“ verfolgt.

Die Eintragung wurde seitens des Registergerichts verwehrt. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass die (vorläufige) Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit fehle. Dementsprechend sei auch die Satzung zu beanstanden, weil diese auf eine weder vorläufig noch endgültig bestätigte Gemeinnützigkeit Bezug nehme.

Der Verein entgegnete, dass man vom Finanzamt noch keine Rückmeldung erhalten habe und die Unterlagen daher noch nicht vorliegen. Infolgedessen wurde gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe musste in der Sache entscheiden (Beschluss vom 22.01.2024, Az. 19 W 80/23 (Wx)).

Eintragungen können zurückgewiesen werden

Das OLG entschied, dass das Registergericht die Eintragung zu Recht zurückgewiesen hatte. Denn zu den gesetzlichen Mindestanforderungen an Vereinssatzungen gehört, dass dort der Vereinszweck wiedergegeben wird. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, kann das Registergericht die Eintragung zurückweisen.

Registereintragungen und Verkehrsschutz

Das Gericht hob hervor, dass diese Anforderung unter anderem dem Verkehrsschutz diene. Denn wer vom Recht der Einsichtnahme in das Vereinsregister Gebrauch macht und in diesem Zuge auch die eingereichten Unterlagen zur Kenntnis nimmt, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Im vorliegenden Fall würde hier also ein Eindruck entstehen, der nach tatsächlichem Sachstand unzutreffend gewesen wäre.

Schutz der Interessen potentieller Spender

Das OLG führte weiter aus, dass die Verhältnisse im Verein im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit gerade für potentielle Spender von besonderem Interesse seien. Denn ob eine Gemeinnützigkeit vorliege oder nicht ist ausschlaggebend dafür, ob eine Zuwendung als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Die in der Satzung enthaltene Formulierung, der Verein verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, könne hier den Eindruck erwecken, der Verein sei tatsächlich als gemeinnützig anerkannt. Im vorliegenden Fall kam sogar erschwerend hinzu, dass der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit vom zuständigen Finanzamt sogar zurückgewiesen worden war.

Im Ergebnis wurde die Eintragung insbesondere wegen der fehlenden finanzamtlichen Bescheinigung zu Recht zurückgewiesen.“

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