Was bedeutet das Transparenzregister für Vereine?

Melde- & Zahlpflichten

Die Geldwäsche hat viele komplizierte Verordnungen mit sich gebracht. Auch für Vereine. (Foto stevepb / Pixabay)

Im Kampf gegen die Geldwäsche wird auch vor Vereinen nicht halt gemacht. Transparent sind selbige Gesetze dabei selten.

Mit der vierten Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten die Vorgabe erhalten, wirtschaftlich Berechtigte von juristischen Personen des Privatrechts – also auch solche von Vereinen –  in einem zentralen Register elektronisch transparent zu machen. Die Grundlage hierfür bilden das Geldwäschegesetz (GwG) sowie das zentrale Transparenzregister.

Dieses zentrale Register wurde mit dem Vereinsregister verknüpft, mit der Folge, dass auch Vereine nach der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) gebührenpflichtig sind. Eingetragene Vereine sind dahingehend entlastet, dass sie selbst regelmäßig zumindest keine eigenen zusätzlichen Mitteilungen an das Transparenzregister machen müssen. Die Meldepflicht entfällt nämlich, sofern sich die entsprechenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Vereins bereits in elektronisch abrufbarer Form aus dem Vereinsregister ergeben.

Was den wirtschaftlich Berechtigten betrifft, so kann dies bei einem eingetragenen Verein immer nur eine natürliche Person sein. In diesem Zusammenhang wird zwischen dem tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten unterschieden. Als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter gelten solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Lässt sich auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter identifizieren, oder bestehen Zweifel daran, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter. Kontrolliert also niemand 25 % der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung eines Vereins oder übt auf vergleichbare Weise Kontrolle aus, ist regelmäßig der gesetzliche Vertreter des Vereins, damit jedes einzelne Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und auch ein ggf. vorhandener besonderer Vertreter nach § 30 BGB fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Vorstandsmitglieder sind regelmäßig im Vereinsregister eingetragen. Fehlen oder ändern sich jedoch auch nur einzelne meldepflichtige Daten, sind diese entweder umgehend zum Vereinsregister nach zu melden bzw. zu aktualisieren oder es ist eine Meldung zum Transparenzregister vorzunehmen. Gleiches gilt bei veraltetem Datenbestand. Mitteilungspflichtig zum Transparenzregister bleiben allerdings solche Vereine, in denen besondere Konstellationen bestehen, bei denen z.B. natürliche Personen 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Quelle: transparenzregister.de/vereine

 

Related Post

Druckansicht