Vereine können bei gerichtlichen Verfahren bei Vorliegen bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Das Vereins- und Stiftungszentrum weist auf diesen Fall hin:
„Gerichtliche Verfahren kosten nicht selten viel Geld. Damit die Verfolgung der eigenen Rechte am Schluss nicht des Geldes wegen scheitert, kann bei Vorliegen bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden.
In einem Fall, den das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen zu entscheiden hatte, wurde der Antrag eines Umweltverbandes in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschluss vom 06.12.2023, Az. 1 KN 146/22). Das Gericht thematisierte dabei auch eine Besonderheit im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe bei eingetragenen Vereinen.
Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Prozesskostenhilfe wird in der Regel nur dann gewährt, wenn die Kosten weder von der entsprechenden Streitpartei noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Zweckverwirklichung nicht auf Kosten der Allgemeinheit
Ein Umweltverband wollte auf dem Rechtsweg gegen einen Bebauungsplan vorgehen. Hierfür fehlte es aber an den nötigen finanziellen Mitteln. Daher wurde Prozesskostenhilfe beantragt. In diesem Zusammenhang führte das OVG aus, dass sich der Verband zuallererst entgegenhalten lassen müssen, dass er weder für den Zweck auskömmliche Mitgliedsbeiträge erhoben, noch entsprechende Rücklagen gebildet hat.
Der Umweltverband muss mit Blick auf die gesetzten Ziele aus eigener Kraft Mittel für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung vorhalten. Keinesfalls dürfen die satzungsmäßigen Ziele auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden. Allein dies würde schon die eigene Existenzberechtigung infrage stellen.
Besonderheit der Prozesskostenhilfe bei eingetragenen Vereinen
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt für einen eingetragenen Verein voraus, „dass auch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen.“ Als wirtschaftlich Beteiligte sind gemäß den Ausführungen des Gerichts auch sämtliche Vereinsmitglieder anzusehen.
Damit soll vermieden werden, dass sich vermögende Personen im Rechtsverkehr unvermögender Körperschaften, wie etwa einem eingetragenen Verein, bedienen. Ebenso soll bei einem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten nicht auf die Allgemeinheit verlagert werden.
Daher ist „auch derjenige als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligter anzusehen, der ein eigenes Interesse am Streitgegenstand hat und der als sachlich Betroffener durch die juristische Person [wie etwa einen eingetragenen Verein] repräsentiert wird. Der Begriff des wirtschaftlich Beteiligten umfasst daher auch die Mitglieder von (gemeinnützigen) Idealvereinen.“
Das Gericht stellte dabei heraus, dass nach Lage der Dinge eine Vermögens- oder Einkommenslosigkeit der Vereinsmitglieder nicht anzunehmen war. Ebenso wurde der Umweltverband zweckbezogene gegründet, um im Sinne der eigenen Interessen der Mitglieder insbesondere gegen das Bauvorhaben vorzugehen.
„In einer solchen Situation ist es nicht Aufgabe der Staatskasse, also letztlich aller steuerzahlenden Bürgerinnen und Bürger, die Interessenvertretung einer interessierten Gruppe zu subventionieren.“
