Vereins- und Stiftungszentrum gibt Tipps zu Öffentlichkeitsarbeit:

Der Zweck ist entscheidend

Foto: Geralt / Pixabay

Mal eben ein Foto machen und damit für den Verein werben – darf man das überhaupt? Die DSGVO hat für viel Unsicherheit gesorgt. Aber so schlimm ist es auch nicht.

  Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. weist auf die rechtlichen Anforderungen bei der Verwendung von Bildern hin:

„In der heutigen, medial geprägten Kommunikation gehört der Einsatz von Bild- und Videomaterial auch in Vereinen und Verbänden zum alltäglichen Handwerkszeug. Schließlich trägt eine attraktive Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Mitgliedern und Unterstützern bei, die für das Erreichen der ideellen Ziele gemeinnütziger Organisationen von unschätzbarem Wert sind. Die bildliche Darstellung der Vereinsaktivitäten dient hierbei als geeignetes und quasi unverzichtbares Mittel. Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der hier normierten Vorgaben wuchs jedoch vielerorts auch die Unsicherheit im Zusammenhang mit der Verwendung solchen Materials. So sind zum Beispiel geschwärzte Bilder in den Erinnerungsalben von Kindertagesstätten zum Sinnbild der Angst vor Sanktionen geworden. Doch wie gestaltet sich nun die Rechtslage?

Die Anfertigung von Bildaufnahmen im Zusammenhang mit Fotos und Videos fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO, da aufgrund der Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Werden Bildaufnahmen (beispielsweise zur weiteren Verarbeitung) weitergeleitet, so fällt auch dies unter die DSGVO.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen, bei denen nicht die Vorgaben der DSGVO, sondern die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) gelten. Dies betrifft die Verarbeitung von Bildaufnahmen zu journalistischen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken. Werden Bildaufnahmen im persönlichen oder familiären Kontext angefertigt, gelten auch hier die Vorschriften des KUG. Das KUG bestimmt, dass Bildaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Bilder der Zeitgeschichte handelt, Versammlungen abgebildet werden oder abgebildete Personen nur als Beiwerk (beispielsweise neben einer Landschaft) erscheinen. Dennoch können im Einzelfall auch hier die Interessen der Abgebildeten einer Verarbeitung entgegenstehen.

Im nicht-persönlichen bzw. nicht-familiären Bereich gelten die Bestimmungen der DSGVO. Vor diesem Hintergrund ist eine Verarbeitung des Bildmaterials nur möglich, sofern hierfür eine gültige Rechtsgrundlage besteht. Diese kann etwa in Form einer Einwilligung bestehen. Eine solche muss zwar nicht schriftlich vorliegen, jedoch trifft den Verarbeiter im Streitfall die Nachweispflicht, welche mit mündlichen Zusagen schwer zu erfüllen ist. Darüber hinaus muss die Einwilligung vom Betroffenen freiwillig gegeben worden ist. Sie darf also etwa nicht Bedingung der Erfüllung einer vertraglichen Leistung sein. Schließlich muss die abzubildende Person darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Gerade dies kann bei der späteren Verwertung von Bildaufnahmen ein hohes Risiko darstellen.

Neben der Einwilligung kommt insbesondere auch ein berechtigtes Interesse des Verarbeiters oder von Dritten als Rechtsgrundlage in Frage. Hierbei dürfen allerdings schützenswerten Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen – es muss also vorab eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Wesentliche Fragen wären in diesem Rahmen etwa, ob die Personen darüber informiert sind, dass Bildaufnahmen erstellt werden oder ob sie dies mit Blick auf die entsprechenden Umstände erwarten müssen. Ein berechtigtes Interesse kann also beispielsweise die Berichterstattung über ein öffentliches Ereignis sein. Doch auch in diesem Fall kann nicht von einer unbesorgten Verarbeitung des Bildmaterials ausgegangen werden. Denn nach den Regelungen der DSGVO steht abgebildeten Personen ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Verarbeitung zu, wenn Gründe des Einzelfalls hierfür sprechen sollten.

Zur rechtmäßigen Verarbeitung von Bildaufnahmen sind ebenso die Informationspflichten nach DSGVO zu beachten. Der Betroffene muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, zu welchem Zweck die Bildaufnahmen erstellt werden, an welchen Empfängerkreis diese weitergeleitet werden sollen, wie lang die Speicherung erfolgt und welche Betroffenenrechte bestehen. Vorsichtshalber können bei Veranstaltungen also etwa Schilder mit diesen Angaben aufgestellt oder bereits bei der Einladung bzw. im Rahmen des Veranstaltungshinweises entsprechende Angaben platziert werden.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine strikte Einhaltung der Vorgaben unter Umständen (wenn größere Personengruppen abgebildet werden sollen) schwierig bis unmöglich sicherzustellen ist. Zwar lässt die DSGVO für eine rechtskonforme Verarbeitung von Bildaufnahmen auch Möglichkeiten abseits der Einwilligung zu, jedoch sind diese überwiegend an die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls gebunden, was die Darlegung einer allgemeingültigen Handlungsempfehlung erschwert.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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