Vereine sind oft ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens, organisieren Veranstaltungen, stellen Räume bereit oder betreiben Sportanlagen. Damit steigt aber auch das Risiko, dass jemand zu Schaden kommt – zum Beispiel durch einen Unfall.
Damit es nicht zu bösen Überraschungen kommt, informierte jüngst wieder das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. anlässlich einess Urteils. Demnach müssen Vereine als Eigentümer, Veranstalter oder Betreiber von Anlagen bestimmte Pflichten erfüllen. Das nennt sich „Verkehrssicherungspflicht“.
Was ist eine Verkehrssicherungspflicht?
Einfach gesagt: Wer eine potenzielle Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. nennt dazu einleuchtende Beispiele:
- Im Winter: Der Verein muss Wege auf dem Vereinsgelände von Schnee und Eis befreien, damit niemand ausrutscht.
- Bei Bauarbeiten: Wenn es eine Baustelle auf dem Gelände gibt, muss diese abgesperrt werden, damit sich niemand verletzt.
- Bei defekten Anlagen: Wenn eine Schaukel auf dem Spielplatz kaputt ist, muss sie gesperrt oder repariert werden.
Was passiert, wenn der Verein seine Pflichten verletzt?
Wenn der Verein sich nicht ausreichend um die Sicherheit kümmert und jemand verletzt sich, kann der Verein für den Schaden verantwortlich gemacht werden. Das bedeutet, er muss unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen.
Ein Urteil des Landgerichts München
Das Landgericht München hatte einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24). Ein Mitglied eines Golfclubs war auf dem Gelände ausgerutscht und hatte sich verletzt. Er verlangte Schadensersatz vom Verein.
Das Gerichtsurteil: So weit reicht die Verantwortung des Vereins
Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Golfclub seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Dabei ging es auch darum, wie weit diese Pflicht überhaupt reicht. Das Gericht erklärte, dass Vereine nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen müssen. Eine „absolute Sicherheit“ gibt es nicht. Vielmehr müssen Vereine die Maßnahmen ergreifen, die „notwendig und zumutbar“ sind, um andere vor Gefahren zu schützen, die diese nicht selbst erkennen können.
Wichtig ist, was ein „verständiger, umsichtiger und gewissenhafter“ Betreiber tun würde.
Nicht jede Gefahr muss abgesichert werden
Das Gericht betonte, dass Betreiber von Sportanlagen die Nutzer vor Gefahren schützen müssen, „die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen“. Wer Sport treibt, muss mit den Gefahren rechnen, die zu dieser Sportart dazugehören.
- Beispiel: Ein Fußballverein muss nicht jeden Grashalm auf dem Spielfeld ebnen. Das Umknicken gehört zum üblichen Verletzungsrisiko beim Fußballspielen.
Auch die Nutzer müssen aufpassen
Im konkreten Fall war das Gericht der Meinung, dass der Golfspieler die Gefahr selbst hätte erkennen können. Er war auf feuchtem Gras ausgerutscht, das auf einem Betonweg lag. Das Gericht argumentierte, dass feuchtes Gras auf hartem Untergrund eine erkennbare Rutschgefahr darstellt. Außerdem sei es auf einem Golfplatz normal, dass es Grasreste gibt.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Golfspieler nicht ausreichend aufmerksam war. Er hatte seinen Trolley so vor sich hergeschoben, dass er den Weg nicht richtig sehen konnte. Auch das sei ein Fehler gewesen.
Manche Gefahren sind unvermeidlich
Das Gericht stellte klar, dass Vereine nicht für alle Risiken verantwortlich gemacht werden können.
- Beispiel: Einzelne Grasbüschel auf einem Golfplatz sind nicht zu vermeiden, da sie zum Beispiel durch die Schuhe der Spieler hereingetragen werden.
Wenn sich ein solches „unvermeidliches“ Risiko verwirklicht, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Die Nutzer der Anlage müssen sich auf solche Risiken einstellen.
Was Vereine daraus lernen können
- Gefahren erkennen: Vereine sollten regelmäßig ihr Gelände und ihre Anlagen auf mögliche Gefahrenquellen überprüfen.
- Sicherheitsmaßnahmen ergreifen: Wenn Gefahren bestehen, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern (z. B. Warnschilder aufstellen, reparieren, absperren).
- Augenmaß bewahren: Vereine müssen nicht jeden Mikrometer ihres Geländes absichern. Es geht um die Gefahren, die über das übliche Risiko hinausgehen.
- Auch Nutzer sind verantwortlich: Auch die Besucher und Mitglieder des Vereins müssen aufmerksam sein und sich selbst schützen.
