Das Vereins und Stiftungszentrum entwarnt vor rechtlichen Pflichten

Ist ein Notvorstand Pflicht?

Bauernopfer Notvorstand? Das muß nicht sein, sagt der Experte ... (Foto: Pixabay / Pavlofox)

Auch ein Vereinsvorstand kann in unangenehme Situationen kommen. Etwa wenn ein Mitglied verstirbt und die Beschlussfähigkeit im Grund fehlt. Dann muss ein Notvorstand ran.

In der Mitteilung heißt es:

„Scheidet ein Vorstandsmitglied beispielsweise durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt oder Tod aus und wirkt sich dies zugleich zulasten der Beschlussfassungsfähigkeit oder der Handlungsfähigkeit des Vereins (Vertretung) aus, kann es erforderlich sein, dass auf Antrag ein sogenannter Notvorstand durch das Registergericht bestellt werden muss. Dies geschieht immer dann, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt. Ein solcher liegt vor, wenn dem Verein oder einem Beteiligten ohne die Bestellung eines Notvorstandes ein Schaden droht. Die Bestellung dauert dabei so lange an, bis der zugrundeliegende Mangel behoben, der Vorstand also etwa durch Neuwahlen wieder ordnungsgemäß besetzt wurde.  Doch was geschieht, wenn die bestellte Person das Amt nicht ausführen möchte? Antwort gab das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluss vom 22.02.2016 (Az. I-3 Wx 35/16).

Der Senat des OLG Düsseldorf schließt sich bezüglich dieser Frage der herrschenden Auffassung an, dass niemand zwangsweise als Vertretungsorgan bestellt werden kann und es somit zuallererst einer Annahme der entsprechenden Person bedarf, dieses Amt auch tatsächlich ausführen zu wollen. Sollte dem nicht so sein, kann der Bestellte ohne weitere Begründung ablehnen. Dies gilt übrigens nicht nur für Notbestellungen, sondern auch für Bestellungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Auch nach Annahme des Amtes ist es möglich, selbiges zu widerrufen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass ein Rücktritt vom (Not-)Vorstandsamt, solange kein wichtiger Grund besteht, nicht zur Unzeit erfolgen darf. Es muss also noch Zeit bleiben, damit die Geschäftsbesorgung des Vereins auf anderem Wege sichergestellt werden kann. Liegt kein wichtiger Grund vor und wird das Amt zur Unzeit widerrufen, haftet der das Amt niederlegende Vorstand für den entstehenden Schaden.“

Quelle: vereine-stiftungen.de

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