In vielen Vereinen herrscht das Prinzip der Gleichheit: Jedes Mitglied hat eine Stimme, jede Person die gleichen Pflichten. Doch was passiert, wenn jemandem ein besonderes Denkmal gesetzt werden soll?
Ob Gründungsmitglieder, langjährige Vorstände oder die geschätzte Ehrenpräsidentin – die Rede ist von Sonderrechten. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hat dieses Thema unter die Lupe genommen und zeigt auf: Was gut gemeint ist, kann rechtlich schnell zur Sackgasse werden.
Was sind eigentlich Sonderrechte? Rechtlich gesehen handelt es sich nach Paragraph 35 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um Vorrechte, die nur bestimmten Personen oder Gruppen zustehen. Das kann die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag sein, ein lebenslanges Sitzrecht im Vorstand oder ein besonderes Stimmrecht. Es ist eine faszinierende Facette des Vereinsrechts, die Raum für individuelle Wertschätzung schafft. Doch wichtig ist: Damit diese Privilegien zählen, müssen sie ausdrücklich in der Satzung verankert sein. Ein bloßer Handschlag oder ein freundlicher Beschluss der Mitgliederversammlung reicht hier nicht aus.
Einmal gewährt, schwer zu nehmen
Die eigentliche Brisanz liegt in der Beständigkeit dieser Rechte. Sonderrechte gelten im Zweifel für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft. Wer einmal zum Ehrenmitglied mit Sonderstatus ernannt wurde, dem kann dieses Recht nicht einfach per Mehrheitsbeschluss wieder entzogen werden. Selbst eine Satzungsänderung prallt hier oft ab: Ohne die Zustimmung der betroffenen Person bleibt das Privileg bestehen. Das Gesetz schützt hier das Vertrauen der Einzelnen massiv.
Ein Verein ist ein lebendiger Organismus, der sich wandelt. Er muss atmen, sich bewegen und auf neue Herausforderungen reagieren können. Was heute als angemessene Anerkennung erscheint, kann in zehn Jahren die Handlungsfähigkeit des Vereins lähmen – etwa wenn eine Ehrenvorstandsperson jede Sitzung blockiert oder massive Beitragsbefreiungen die Vereinskasse leeren. Deshalb raten die Expert*innen vom Vereins- und Stiftungszentrum e.V. zu einer restriktiven Vergabe. Es geht darum, die Balance zwischen der Ehre für das Individuum und dem Wohl der Gemeinschaft zu halten.
Praxistipps für die Satzung
Sollte Ihr Verein Sonderrechte gewähren wollen, ist Präzision gefragt. Legen Sie genau fest, was das Recht umfasst und vor allem: Definieren Sie Bedingungen für einen möglichen Entzug oder eine zeitliche Befristung. So bleibt der Verein handlungsfähig und die Ehre bleibt das, was sie sein soll – eine Auszeichnung, kein Hindernis für die nächste Generation an engagierten Mitarbeiter*innen.
Also: Ehre, wem Ehre gebührt – aber mit Augenmaß. Wer Sonderrechte klug und mit Weitblick in der Satzung verankert, schützt die Zukunft seines Vereins und bewahrt gleichzeitig die Wertschätzung für seine engagiertesten Köpfe.
