Hilke: „Nicht nachzuvollziehen!“

In Harburg wird Denkmalschutz scheinbar wenig ernst genommen, denkt man an die frühere Post oder jetzt eben wieder die alte Hilke-Fabrik. Das kann auch der Hamburger Denkverein nicht nachvollziehen und erwartet Konsequenzen.

„Es ist nicht nachzuvollziehen, warum dieses einzigartige Zeugnis der Harburger Industriegeschichte schon seit so vielen Jahren verfällt, denn laut Gesetz ist jeder Eigentümer eines Denkmals zu dessen Instandhaltung verpflichtet. Wir gehen fest davon aus, dass dem Abrissantrag nicht zugestimmt wird, weil die Gebäude unter Denkmalschutz stehen und erhalten werden müssen. Wir hoffen, dass der Eigentümer zeitnah zur Sicherung der Gebäude verpflichtet wird“, schreibt uns Kristina Sassenscheidt von der Geschäftsführung des Denkmalverein Hamburg e.V. (www.denkmalverein.de).

Hintergrund:

Und in der Tat das Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist eindeutig:

Im Abschnitt II finden sich die „Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren in denen es unter dem Passus Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme heißt: „Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. (…) Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.“ (…)

Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen. (…) Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten.“

Sanktionsmöglichkeiten reichen bis zu „Enteignungen“ und Strafen bis zu 500.000,- €. Und zwar schon dann, wenn man ordnungswidrig handelt, wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern und so ein Denkmal im Sinne fahrlässig zerstört.

siehe dazu auch den Artikel: Jetzt ist es Zwölf!

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