
Wenn das Erbe des Vorstands zum Rechtsstreit wird, kann es ein mühsamer Weg werden, zu seinem Recht zu kommen.
Ein Vereinsvorstand leitet, gestaltet, verwaltet – und zieht im Idealfall nach getaner Arbeit weiter. Doch was passiert, wenn die Amtszeit endet und zurück bleibt: Chaos im Inventar, unklare Finanzflüsse und im schlimmsten Fall drohender Ärger mit dem Finanzamt? Dass ein Verein auf Fehlentscheidungen oder fehlendem Inventar nicht einfach sitzenbleiben muss, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Essen, auf das jetzt das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. hinweist. Doch der Fall macht auch deutlich: Den Weg zum Schadensersatz gegen einen ehemaligen Vorstand zu gehen, ist oft steinig, langwierig und mit hohen Hürden verbunden.
Der Fall: Verschwundene Geräte und satzungswidrige Zahlungen
Ausgangspunkt des Prozesses war ein klassisches Szenario, das in ähnlicher Form in vielen Vereinen für Unruhe sorgen kann. Während seiner aktiven Zeit hatte ein Vorstandsmitglied zeitweise Vereinsräumlichkeiten bewohnt, dafür Vergütungen erhalten und technische Gerätschaften für den Verein beschafft. Nach dem Ausscheiden des Vorstands stellte der Verein fest, dass wertvolle Technik unauffindbar war und die gezahlten Vorstandsvergütungen satzungswidrig geflossen waren.
Besonders bitter: Die unzulässigen Zahlungen hatten das Potenzial, den gesamten Verein in eine existenzielle Krise zu stürzen, da dem Träger wegen dieser Mittelfehlverwendung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit eine drastische Steuernachzahlung drohte. Der Verein zog vor Gericht, um Schadensersatz für das verschwundene Inventar und die Rückzahlung der Bezüge einzufordern. Der Beklagte entgegnete, die Technik befinde sich nach wie vor in den Räumen und die Vergütung sei schließlich intern abgesprochen gewesen.
Der mühsame Weg zum Schadensersatz
Der Essener Fall illustriert mustergültig, warum Vorstandsverantwortung im Verein kein theoretisches Konstrukt ist, die Geltendmachung von Ansprüchen in der Praxis aber oft an Grenzen stößt:
- Die Beweislast: Wer klagt, muss beweisen. Wenn Inventar verschwindet, muss der Verein nachweisen, dass der ehemalige Vorstand das Eigentum unrechtmäßig an sich genommen hat und es nicht etwa im Gebäude verblieben oder verschlissen ist.
- Die interne Absprache: Oft wird in Vereinen „auf dem kurzen Dienstweg“ entschieden. Wenn Vergütungen oder Sonderleistungen ohne glasklare satzungsmäßige Grundlage oder saubere Beschlüsse der Mitgliederversammlung gewährt wurden, stehen sich im Streitfall Aussagen gegenüber.
- Das finanzielle Risiko für den Verein: Ein Gerichtsverfahren kostet Geld und Nerven. Droht dann – wie im geschilderten Fall – neben dem Sachschaden auch noch der Verlust der Gemeinnützigkeit durch fehlerhafte Mittelverwendung, steht für den Verein oft mehr auf dem Spiel, als durch einen langwierigen Regressprozess überhaupt jemals zurückgeholt werden kann.
Der Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass Vereine ihre Kontrollstrukturen ernst nehmen müssen, bevor das Kind in den Brunnen fällt. Das Vereins- und Stiftungszentrum e.V. rät daher dringend zu präventiven Schritten:
- Saubere Dokumentation: Jede Anschaffung, jedes Inventarverzeichnis und jede finanzielle Zuwendung an Organmitglieder muss lückenlos dokumentiert werden.
- Satzungsmäßige Klarheit:Vorstandsvergütungen dürfen niemals im stillen Kämmerlein vereinbart werden, sondern müssen strikt durch die Satzung oder einen wirksamen Beschluss der Mitgliederversammlung gedeckt sein.
- Rechtzeitiges Handeln: Läuft das Amt aus, sollte eine ordnungsgemäße Übergabe inklusive Kassenprüfung und Inventarcheck standardmäßig erfolgen, statt Unstimmigkeiten aus falscher Höflichkeit unter den Teppich zu kehren.
Ein Regressverfahren gegen einen ehemaligen Vorstand ist also alles andere als ein Selbstläufer. Wer als Verein seine Ansprüche geltend machen will, braucht einen langen Atem, gute Nerven und vor allem eine lückenlose Beweisführung. Umso wichtiger ist es, durch klare interne Prozesse von vornherein dafür zu sorgen, dass das Vertrauen in die Vereinsführung nicht auf dem juristischen Prüfstand endet.
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