Bundesregierung bereitet weitere Unterstützungsmaßnahmen vor

Weitere Hilfen bis Mitte 20201

Grafik: Bundesregierung

Nach dem Lockdown light folgt der Lockdown hard und die finanziellen Härten werden zunehmend spürbar. Wichtig zu wissen, wo Abhilfe zu erwarten ist …

Wie die Bundesregierung mitteilt (Stand 11. Dez. 2020) wird das Programm an finanziellen Hilfen bis Mitte 2021 ausgeweitet:

„Die Überbrückungshilfe wird deutlich ausgeweitet und bis Ende Juni 2021 verlängert. Sie sieht Verbesserungen für Unternehmen, Soloselbstständige und die besonders hart betroffene Kultur-, Veranstaltungs- und Reisebranche vor. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird bis in den Dezember verlängert, steuerliche Hilfen sorgen für weitere Entlastung.

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.

  • Die umfassende Unterstützung durch die Bundesregierung im Rahmen der Novemberhilfe / Dezemberhilfe hilft stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind. Für sie werden außerordentliche Wirtschaftshilfen im Umfang von mehreren Milliarden Euro bereitgestellt.

Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar Betroffenen) erhalten für den Zeitraum der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019. Hilfen oberhalb von 4 Millionen Euro bedürfen dabei noch der Genehmigung der EU-Kommission.

Antragsberechtigungen:

  • Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den am 28. Oktober, 25. November 2020 und 3. Dezember erlassenen temporären Schließungen betroffen sind. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten, z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispiel: Eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.
  • Mittelbar betroffene Unternehmen: Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispiel: Ein Caterer beliefert über eine Veranstaltungsagentur eine Messe. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Obwohl weder der Caterer selbst noch die Veranstaltungsagentur als sein Vertragspartner direkt von der Schließung betroffen ist, soll auch der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen die Hilfe erhalten.
  • Verbundene Unternehmen (also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten): Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt, indirekt oder mittelbar betroffene Unternehmen entfällt. Beispiel: Eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) als auch Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, erhält die Hilfe, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Überbrückungshilfe.

Was gilt für Soloselbstständige und junge Unternehmen?

  • Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Junge Unternehmen, die nach Oktober 2019 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder dem durchschnittlichen Monatsumsatz seit Gründung wählen.
  • Antragstellung: Soloselbstständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter gewissen Voraussetzungen direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung von prüfenden Dritten. Zur Authentifizierung nutzen sie ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat“.

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.

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