Widerstand zwecklos

Die 13jährige Samera (Irak) hat ein Bild vom "Dr. Sommer" der Demokratie.

Durch die Corona Pandemie werden in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß unsere Grundrechte eingeschränkt. Was sagt das Einmaleins der Demokratie dazu?

Von Ulrike Hinrichs

Dürfen wir nach Art. 20 Abs. 4 GG Widerstand leisten, alten Menschen den medizinischen Schutz verwehren und steht das Recht auf körperliche Unversehrtheit über allem?

Derzeit höre ich sehr viel verfassungsrechtlichen Irrsinn, etwa dass aus Art. 20 Abs. 4 GG ein Recht zum Widerstand gegen die Corona-bedingten Grundrechtseingriffe bestehe. Diese Behauptung ist in etwa so abwegig wie eine Aussage „Aspirin hilft gegen das Virus“. Ich fühle mich als ehemalige Anwältin und große Verfechterin unserer Demokratie zur Aufklärung berufen. Kürzlich erst, am 8. Mai, haben wir der Befreiung, dem Ende des 2. Weltkrieges gedacht. 1949 wurde unsere Verfassung eingeführt. Und mit gutem Grund haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes ein Widerstandsrecht verankert.

Nach Art. 20 Abs. 4 GG darf jeder Deutsche gegen Feinde unserer Verfassung aufbegehren, soweit keine anderen Maßnahmen mehr möglich sind. Dass auch rechtmäßig gewählte Staatsorgane sich verfassungsfeindlich zeigen können, hat die Machtergreifung durch Adolf Hitler 1933 gezeigt, der die parlamentarische Demokratie der  Weimarer Republik in eine Diktatur verwandelte.

Werden nun unsere Grundrechte aufgrund einer drohenden Katastrophe, wie sie sich kurz vor dem Logdown in Deutschland abzeichnete, vorübergehend eingeschränkt, so hat dies nun gar nichts mit Art. 20 GG zu tun. Wir alle erinnern Bilder aus Italien, später auch aus Spanien, den USA während der weltweiten Ausbreitung der Pandemie.

Grundrechtseinschränkungen, das lernt jeder angehende Jurist schon in den ersten Semestern, sind täglich Brot. Ihre in Art. 2 GG geschützte Handlungsfreiheit endet beispielsweise dort, wo Sie Lust haben, jemanden einen auf die Nase zu hauen. Da nimmt Ihnen der Staat nötigenfalls sogar die Freiheit und steckt Sie ins Gefängnis. Einschränkungen der Grundrechte müssen aber immer verhältnismäßig sein, weil ein Grundrechtseingriff schwer wiegt. Das kann vor deutschen Gerichten überprüft werden.

Die pandemische Situation ist heute eine deutlich andere als Anfang März. Seinerzeit befürchtete man, dass unser Gesundheitssystem, wie in den Nachbarländern, die steigenden Fallzahlen von Patienten nicht mehr wird leisten können. Zur Abwehr einer Katastrophe war es daher dringend geboten, das Land herunterzufahren und das Gesundheitssystem zu rüsten. Die Beurteilung der  Verhältnismäßigkeit führt zum jetzigen Zeitpunkt der Pandemie  folgelogisch zu einem anderen Ergebnis, den uns bekannten Lockerungen. Die erste Gefahr einer Katastrophe ist gebannt, nun geht es um den Umgang mit einem Leben in der Corona Pandemie. Selbst wenn es virologisch sinnvoll ist, noch ein paar Wochen durchzuhalten, um die Pandemie noch besser in den Griff zu kriegen, rechtfertigt das keine solchen massiven Grundrechtseingriffe mehr. Verstehen Sie mich nicht falsch, ich würde eine kurze Verlängerung des Shutdowns sehr begrüßen, denn das Virus wäre in ein paar Wochen – so jedenfalls die Experten – tatsächlich zu kontrollieren. Aber gerade weil unsere Demokratie funktioniert, geht das nicht mehr.

Wie weit wirkt nun die Schutzpflicht des Staates für die Gesundheit seiner Bürger? Für viel Diskussion sorgte in diesem Zusammenhang die Aussage von Wolfgang Schäuble, der sinngemäß konstatierte, dass das Grundrecht auf Leben nicht absolut gelte. Auch wenn diese Aussage vielleicht provokant oder missverständlich sein mag, so hat der Bundestagspräsident recht. Mit Ausnahme der Menschenwürde (Art 1 GG) und der unsere Verfassungsprinzipien beinhaltende Art. 20 GG ist keines unserer Grundrechte absolut. Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Jedes staatliche Handeln muss sich an den Grundrechten messen lassen. Die einzelnen Grundrechte stehen aber immer in der Abwägung zu anderen Grundrechten. Beispielsweise greift die Schulpflicht (Art. 7 GG) in das Erziehungsrecht der Eltern ein (Art. 6 GG). Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG wird durch das Recht zur Enteignung im Interesse des Allgemeinwohls (z.B. zum Bau einer Autobahn) beschränkt. Und die Polizei als Organ der Exekutive  darf bei einer bevorstehenden Lebensgefahr mit einem finalen Rettungsschuss sogar den Angreifer töten. Die Liste ließe sich unendlich fortsetzen. Was der Staat aber nicht darf, ist das Leben eines oder mehrerer Menschen gegen ein anderes abwägen. Man darf Menschenleben nicht quantifizieren, also nach Zahlen bewerten. Ein einzelnes Leben ist genauso viel wert wie zehn Menschenleben. Der Staat darf das Leben ebenso wenig qualitativ balancieren, wie aber Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer in seiner Äußerung den Anschein gemacht hat, wenn er konstatiert, dass wir möglicherweise Menschen retten, die in wenigen Monaten ohnehin gestorben wären. Solche Abwägungen verbietet die Menschenwürde. Ein altes Leben, das sich dem Ende neigt, ist ebenso viel wert und damit ebenso zu schützen wie ein jüngeres Leben. Ein altes Leben darf auch nicht geopfert werden, um jüngere oder gesündere Menschen zu retten.

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