Gesetz unterscheidet zweckfreie und Gebrauchskunst

Finanzgericht: DJ als Künstler

Foto: Mike Jones

Ist ein DJ Künstler oder Gewerbe? Das Finanzgericht Düsseldorf ging dem nach. Der Fachbrief „steuertip“ weist auf ein aktuelles Gerichtsurteil vom August 2021 hin. Es ging einen Discjockey, der bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen für die musi­kalische Begleitung sorgt. Laut Vereinbarung unterliegt er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung den Weisungen des Auftraggebers. Stil und Art werden jedoch im Vorfeld abgesprochen. Was die präsentierte Musik betrifft, spielt er die Lieder anderer Künstler nicht lediglich ab. Er verändert sie so, dass neue, eigene Musikstücke (Remixe, Mashups) entstehen. Zudem va­riiert er die Abspielgeschwindigkeiten und unterlegt Lieder mit anderen Beats. Auch vermischt er mehrere Musikstücke. Er meint, damit war der Auffasssung er sei künstlerisch tätig. Und die Richter bestätigen die Auffassung des Discjockeys. Das wirkt sich vor allem steuerlich aus.

Zwar bringe ein Discjockey überwiegend Musikstücke ande­rer Urheber zu Gehör. Aber: „Ein moderner DJ nutzt Songs, Samples, z. T. selbst hergestellte Beats und Effekte, um sie zu kombinieren und so ein neues Klangerlebnis zu erzeugen“, heißt es im Urteil. Dadurch verleihe er den Musikstücken einen neuen Charakter. „Er führt sie in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringt eine eigenschöpferische Leistung.“ Dass er bei seiner Arbeit auf eine Ton- und Geräuschebibliothek zurückgreift, schade nicht. „Ob ein Musiker die Tasten einer traditionellen Klaviatur oder eine Computertastatur bedient, kann für die Einordnung als Kunst nicht ausschlaggebend sein.“ (das Urteil Az. 11 K 2430/18)

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