Neuer Lockdown, neue Fördergelder. Wir geben eine Übersicht.
Novemberhilfen
Der Bund hat zum Inkrafttreten des neuerlichen sogenannten „Lockdown Light“ erneute Hilfsmaßnahmen beschlossen. Neben den verlängerten Überbrückungshilfen, die sich vor allem an Fixkosten orientieren, bezieht sich die neue sogenannte „Novemberhilfe“ auf Umsatzeinbußen und kann von Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Erstattet werden i.d.R. 75% des Umsatzes des Novembers aus dem Vorjahr (also 2019). Die verbleibenden 25% können aber im Gegenzug im November 2020 selbst erwirtschaftet werden.
Beispiel: Eine Musikerin hatte im November 2019 4.000 Euro Umsatz durch Unterricht und Auftrittsgagen. Sie erhält daher nun 3.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 4.000 Euro) und kann im November 2020 zudem 1.000 Euro (25 Prozent von 4.000 Euro) an Umsatz mit Online-Unterricht o.a. erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Weiter heißt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums: „Wir werden auch die übrigen Corona-Hilfen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verlängern und die Konditionen verbessern. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Dazu wird u. a. das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe weiterentwickelt (Überbrückungshilfe III). Außerdem steht der KfW-Schnellkredit nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.“
Vereinfachtes Verfahren ALG II für Soloselbständige
Neuerungen seit 06. November 2020 im Überblick
Es wurde ein gesonderter, individueller Freibetrag für die Altersvorsorge der Solo-Selbständigen eingeführt. Für jedes Jahr der Selbständigkeit werden künftig 8.000 Euro, die zur Altersvorsorge vorgesehen sind, nicht als Vermögen angesehen.
Beispiel: Ein Solo-Selbständiger kann nach einer 30-jährigen Selbständigkeit einen Freibetrag in Höhe von 240.000 Euro geltend machen, dieses Vermögen bleibt anrechnungsfrei. Damit kann ein Solo-Selbständiger auch über den Freibetrag von 60.000 Euro kommen.
Es wurde klargestellt, dass das Betriebsvermögen anrechnungsfrei bleibt, wenn es zur Fortsetzung der Selbständigkeit dient. Das Betriebsvermögen muss also nicht mehr wie bislang unentbehrlich zur Fortsetzung der Selbständigkeit, sondern dieser dienlich sein.
Es wurde festgelegt, dass Solo-Selbständige – anders als die anderen Bezieher von SGB II-Grundsicherungsleistungen – sich nicht der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stellen müssen. Eine Vermittlung in eine andere Tätigkeit (zur Vermeidung von SGB II-Leistungsansprüchen) wird durch das Jobcenter nicht mehr vorgenommen und auch nicht angestrebt. Die Vermittlung in Arbeit kann von den betroffenen Personen jedoch selbst gewünscht werden.
Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen wurden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.
Weitere gültige Regelungen seit März 2020
Die tatsächlichen Wohnkosten (Miete und Heizung) werden nicht überprüft. Sie werden als angemessen angesehen und von den Jobcentern ohne weitere Rückfragen übernommen.
Die Vermögensprüfung wurde vereinfacht. Grundsätzlich gilt: Bevor Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezogen werden dürfen, muss erhebliches Vermögen aufgelöst werden. Die Grenze dafür wurde auf 60.000 Euro festgelegt. Unterhalb dieser Vermögensgrenze gilt das Vermögen als nicht erheblich und wird nicht berücksichtigt. Altersvorsorgeanlagen, wie z.B. das selbstgenutzte Haus oder Kapitallebensversicherungen gelten ebenfalls nicht als Vermögen und sind anrechnungsfrei.
Alle Details zu den Änderungen und weitere Informationen finden Sie im Corona-FAQ zur Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus hat die Bundesagentur eine Service-Hotline für Selbstständige eingerichtet, die Rufnummer finden Sie ebenfalls auf der oben genannten Website.